Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
11. France
11.5. Affaire des zones
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 350
volume linkBern 1982
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2#1000/44#1732* | |
Old classification | CH-BAR E 2(-)1000/44 328 | |
Dossier title | Schiedsspruch vom 1.12.1933 betr. die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex in der Schweiz (1933–1933) | |
File reference archive | B.137.2 |
dodis.ch/45892
Herr Dr. Borei2 hat mir streng vertraulich von dem Projekte eines Abkommens in Sachen der Genferzone, sowie von dem Briefe3, den er unter dem 23. Oktober an Sie gerichtet hat, Kenntnis gegeben. Wir haben den Entwurf in allen Einzelheiten durchgesprochen. Ich komme zum Ergebnisse, dass das, was hier für die Landwirtschaft vorgeschlagen wird, schon eine sehr grosse Belastung und Gefahr für die schweizerische Landwirtschaft bedeutet. Leider muss angenommen werden, dass das Schiedsgericht noch über diese Vorschläge hinaus gehen wird. Wie mir Herr Dr. Wetter4 sagte, hält dieser den Entwurf auch vom Standpunkte der Industrie als unannehmbar. Leider entscheidet aber endgültig nicht mehr die Schweiz in freier Vereinbarung mit Frankreich, sondern ein Schiedsgericht über die Bestimmungen. Wenn man die Bewegung unserer Exportziffern in die Zone anschaut, erkennt man die gewaltige Änderung, die sich in der Bedeutung der Zone für die Schweiz vollzogen hat. Früher kämpften wir für ein Absatzgebiet, heute aber öffnen wir Frankreich den Schweizermarkt, ohne dass wir eine entsprechende Gegenleistung erwarten dürfen. Es ist kaum anzunehmen, dass sich dieses Verhältnis in absehbarer Zeit ändern wird.
Ich erlaube mir deshalb, Ihnen, wie es auch Herr Dr. Borei getan hat, den Gedanken nahe zu legen, ob die Schweiz nun nicht Frankreich erklären soll: Wir haben den Prozess gewonnen, das Recht hat gesiegt, nachdem wir nun aber feststellen müssen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse sich inzwischen grundlegend verändert haben, sind wir bereit, der Verlegung der Zollgrenze auf die politische Grenze zuzustimmen, vorausgesetzt, dass Frankreich uns für den Grenzverkehr gewisse Erleichterungen gewährt. Die Schweiz aber würde in diesem Falle von jeder Bindung inbezug auf die Einfuhr befreit. Ich kann Ihnen die Versicherung abgeben, dass die weitesten Kreise der schweizerischen Landwirtschaft und Industrie, aber auch grosse Teile der genferischen Bevölkerung erleichtert aufatmen würden, wenn die Zonenfrage in dieser Weise ihre Erledigung fände.
Sollten Sie diesem Vorschläge nicht zustimmen können, so bitte ich Sie unter allen Umständen im Abkommen der Schweiz das Recht vorzubehalten, vom Vertrage zurückzutreten, sobald sie Frankreich gestattet, die Zolllinie auf die politische Grenze zu verlegen. Es scheint, dass die Frage, ob die Schweiz dieses Recht besitze, nach dem Entscheide des Schiedsgerichtes5 nicht mehr ganz klar ist, und es ist leicht möglich, dass später Frankreich das, für was es nun seit Jahren gekämpft hat, sich schliesslich von der Schweiz noch abkaufen liesse, wenn die Meinung bestünde, der Verzicht der Schweiz auf die Zone sei nur im Einverständnis mit Frankreich möglich. Es wäre ja allerdings eine wahre Ironie, wenn schliesslich der Zonenprozess dazu geführt hätte, das Recht der Schweiz auf die Zonen zu einem ewigen Servitute der Schweiz auf die Zoneneinfuhr umzugestalten.