Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.2. Relations financières
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 299
volume linkBern 1982
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#188* | |
Old classification | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 45 | |
Dossier title | Zahlungsverkehr mit Deutschland: Transfermoratorium (1933–1933) | |
File reference archive | 8.9.1 • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/45841
Le Vorort de l’Union suisse du Commerce et de l’Industrie à la Division du Commerce du Département de l’Economie publique1
Wir gelangten in den Besitz Ihrer Zuschrift vom 11. Juli2 betreffend das deutsche Transfermoratorium3 und haben von dessen Inhalt mit Interesse Kenntnis genommen. Sie ersuchen uns, uns darüber auszusprechen, ob der Bundesrat von Zwangseingriffen im Zahlungsverkehr mit Deutschland im Hinblick auf die zwischen dem deutschen Schutzkomitee der Schweizerischen Bankiervereinigung und dem Reichsbankpräsidenten getroffene Vereinbarung absehen soll.
Wir müssen Ihnen schon gestehen, dass es uns nicht leicht fällt, Ihnen unsere Stellungnahme in so kurzer Zeit zur Kenntnis zu bringen, ohne dass uns die Möglichkeit geboten gewesen wäre, selbst an den vorausgegangenen Besprechungen teilzunehmen4 oder uns mit den hauptsächlich interessierten Kreisen unserer Organisation zu besprechen. Wir bitten Sie, diese Schwierigkeiten, die sich bei der Beantwortung Ihrer Anfrage für uns ergeben, bei der Würdigung unserer Vernehmlassung in Anschlag bringen zu wollen.
Zur Sache selbst glauben wir voraussetzen zu müssen, dass die in Aussicht genommene Verständigung für die schweizerischen Gläubiger eine Vorzugsbehandlung darstellt, sodass es für uns ohnehin schwer fallen müsste, diesen relativen Erfolg in Frage zu stellen, ohne dass wir gleichzeitig auch nur mit einiger Gewissheit darauf rechnen könnten, dass auf anderem Wege für die schweizerischen Interessen ein besseres Ergebnis erzielt werden könnte. Anderseits dürfen die Gefahren, die sich aus der in Aussicht genommenen Lösung für die schweizerische Wirtschaft und den schweizerischen Export ergeben, nicht unterschätzt werden. Wenn auch die aus den deutschen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber sich ergebenden «scrips»5 nur 25% der zu bezahlenden Summe ausmachen und sich insgesamt für das zweite Halbjahr 1933 nur auf 12,5 Millionen Franken belaufen werden, so kommen dazu die «scrips» für die ändern Länder und die Möglichkeit, dass Deutschland infolge des Transfermoratoriums Forderungen aus ändern Ländern, die eventuell weniger günstig behandelt werden als die Schweiz, zu noch billigeren Preisen zurückkaufen kann, um sie so dem deutschen Export zugute kommen zu lassen. Wie Sie zutreffend bemerken, werden die 12,5 Millionen Franken, die sich aus dem Schuldverhältnis gegenüber der Schweiz ergeben, nicht nur bei der deutschen Ausfuhr nach der Schweiz zur Auswirkung kommen, sondern auch beim deutschen Export nach Drittländern. Bei den bereits bestehenden Konkurrenzverhältnissen muss in dieser möglichen Stärkung des deutschen Dumpings eine ausserordentlich ernste Gefahr für die schweizerische Exportindustrie erblickt werden.
Wie man uns mitgeteilt hat, soll das Reichsbankpräsidium den schweizerischen Unterhändlern gegenüber nachträglich noch die Erklärung abgegeben haben, dass die sich aus den schweizerischen Transferforderungen ergebenden «scrips» nicht zugunsten des deutschen Exports nach der Schweiz Verwendung finden sollen. Ganz abgesehen davon, ob eine Kontrolle der Durchführung dieses Versprechens überhaupt möglich sein wird, möchten wir bezweifeln, ob damit für die Schweiz viel gewonnen ist. Gegen einen Dumpingexport Deutschlands nach der Schweiz könnte sich schliesslich die Schweiz zur Not mit Einfuhrbeschränkungen zur Wehre setzen; bei der Verwendung dieser «scrips» zur Förderung des deutschen Exports nach Drittmärkten steht aber der Schweiz zur Abwehr des deutschen Dumpings kein Mittel zur Verfügung.
Es lag uns daran, Ihnen diese Bedenken, die sich für den schweizerischen Export nach Drittländern ergeben, in ihrem ganzen Ernst darzulegen, soweit uns das die Kürze der uns zur Verfügung gestellten Zeit überhaupt gestattet. Der Vorort hat schon bei früheren Anlässen auf die Gefahr der sogenannten «zusätzlichen Importe»6 hingewiesen und kann sich daher in dieser Hinsicht auf seine bisherige Stellungnahme berufen. Es sei daran erinnert, dass die schweizerischen Forderungen für die letzten Handelsvertragsverhandlungen mit Deutschland das Verlangen nach einem Verbot dieser «zusätzlichen Importe» enthielten. Anderseits verstehen wir sehr wohl, dass die Interessen der Finanzgläubiger Berücksichtigung finden müssen, und wir könnten uns - in der kurzen uns zur Verfügung gestellten Zeit - nicht entschliessen, die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass das deutsche Angebot schweizerischerseits rundweg abgelehnt würde in der Erwartung, dass durch Zwangseingriffe für die schweizerischen Interessen eine bessere Lösung gefunden werden könnte. Wenn wir aber diese Verantwortung nicht glauben auf uns nehmen zu können, so müssen wir im Hinblick auf die erwähnten Gefahren für die Exportindustrie unbedingt Wert darauf legen, dass der Bundesrat davon absieht, seine Zustimmung zu der getroffenen Abmachung zu erklären und den bereits angebrachten Rechtsvorbehalt Deutschland gegenüber im vollen Umfange aufrechterhält. Er sollte unserer Ansicht nach speziell auf die von uns erwähnte Gefahr hinweisen und sich Vorbehalten, bei verhängnisvollen Auswirkungen seine Handlungsfreiheit zurückzunehmen. Es wäre unseres Erachtens auch durchau? zu erwägen, ob nicht der Bundesrat «sein Stillehalten» an die Bedingung knüpfen sollte, dass die im Vorsommer ergebnislos verlaufenen Handelsvertragsverhandlungen mit Deutschland durch ein vorgängiges Zugeständnis Deutschlands wieder in Gang gesetzt werden könnten. Wir bitten Sie somit, unsere Stellungnahme dahin aufzufassen, dass wir vom Standpunkt der Exportindustrie aus eine ausdrückliche Zustimmung zu der getroffenen Verständigung nicht zu befürworten vermögen, dass wir aber auch die Verantwortung für eine ausdrückliche Ablehnung nicht zu übernehmen in der Lage sind.
- 1
- Lettre: E 7110 1/45. Lettre signée par le Président, J. Syz et par le 1er Secrétaire, 0. Hulftegger.↩
- 2
- Non reproduit.↩
- 3
- Cf. no 297.↩
- 4
- Dans une autre lettre du 19 juillet suivant adressée à Schulthess, le Vorort renouvellera ses regrets pour ne pas avoir été directement associé aux négociations financières avec l’Allemagne: [...] Es handelt sich hier nicht um eine Angelegenheit, die ausschliesslich die Schweizerische Bankiervereinigung betrifft, sondern um eine Frage, an der der schweizerische industrielle Export in weitgehendem Masse beteiligt ist. Es würde deshalb nicht verstanden, wenn bei der weitern Behandlung dieser Angelegenheit nicht auch der Vorort in der sonst üblichen Weise auf dem Laufenden gehalten würde. [...] ( E 2001 (C) 3/147).↩
- 5
- Bons négociables (en allemand, Reichsmark-Schuldscheine) remis aux créanciers de l’Allemagne pour l’équivalent de la partie non transférable de leurs créances. Ces bons, créés par la loi du 9 juin 1933, ne portent pas d’intérêt. Cf. aussi no 308.↩
- 6
- Le Vorort fait allusion ici aux exportations supplémentaires (zusätzliche Exporte) que Schacht voulait promouvoir par l’intermédiaire de son plan financier. Cf. sur ce sujet le rapport de A. Jöhr devant le «Comité Allemagne» de l'Association suisse des banquiers sur les négociations auxquelles il avait pris part à Berlin du 4 au 8 juillet: [...] M. Schacht entend lier le trafic des scrips à un plan de «Zusätzliche Exporte». On connaît l’antienne; l’Allemagne doit à tout prix accroître ses exportations et c’est une question capitale pour elle. Le Dr Jöhr a fait remarquer au Dr Schacht qu’en ce qui concerne la Suisse, l’Allemagne ne saurait prétendre lui imposer encore des «zusätzliche Exporte», en raison de l’énorme passivité de nos échanges commerciaux avec l’Allemagne et du maintien des exportations allemandes à un niveau relativement très élevé. Le Dr Schacht semble s’être refusé à accorder à la Suisse un traitement différentiel sur ce point (par crainte probablement de représailles de la part des Etats-Unis, entre autres) et il a insisté sur la nécessité d’augmenter partout le chiffre des exportations allemandes. En revanche, le Dr Schacht a fait la proposition d’offrir à la Suisse le rachat «cash» des scrips au 50% de leur valeur nominale. M. Jöhr a réservé pour la Suisse le régime de la clause de la nation la plus favorisée. Il a fait admettre aussi le principe que le transfert ne devra pas mettre en péril la situation financière des trusts, banques, sociétés d’assurances, etc. établis en Suisse et que l’examen des cas d’espèces sera toujours possible. [...] ('Compte rendu de la séance tenue le 11 juillet 1933 à Zurich par le «Comité Allemagne» E 2001 (C) 3/147).↩
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