Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.1. Relations commerciales
Également: Protestations de Dinichert contre les instructions intempestives lui parvenant des différents départements fédéraux. Annexe de 7.4.1933 (CH-BAR#J1.1#1000/1392#15*).
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 258
volume linkBern 1982
more… |▼▶Repository
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#180* | |
| Old classification | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 41 | |
| Dossier title | Zahlungsverkehr mit Deutschland: Schweizerische Gesandtschaft, Berlin (1933–1935) | |
| File reference archive | 8.9.1 • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/45800
Le Ministre de Suisse à Berlin, P. Dinichert, au Directeur de la Division du Commerce du Département de l’Economie publique, IV. Stucki1
Ich erhielt heute Ihr Schreiben vom 4. dies2 betreffend den Protest des schweizerischen Hoteliervereins gegen die Einführung eines Ausreisesichtvermerks durch die Reichsregierung3. Ihre Mitteilungen haben sich offenbar mit meinem Berichte vom gleichen Tage4 gekreuzt, mit dem ich der Abteilung für Auswärtiges von meinem beim Auswärtigen Amte vorgenommenen Schritte Kenntnis gab. Schon bei dieser Gelegenheit wurden die Leiter der juristischen Abteilung des Auswärtigen Amtes auf die weitgehenden Befürchtungen aufmerksam gemacht, die in Kreisen der schweizerischen Fremdenindustrie der neuen deutschen Massnahme entgegengebracht werden. Wie Sie aus meinem Bericht ersehen haben, lautet die Antwort des Auswärtigen Amtes durchaus beruhigend, so dass schon aus diesem Grunde sich eine abwartende Haltung empfiehlt.
Ich glaube nicht, dass die deutsche Verordnung vom 1. April 1933 über die vorübergehende Wiedereinführung des Ausreisesichtvermerks als Verstoss gegen das schweizerisch-deutsche Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr vom 5. November 19325 ausgelegt werden kann, solange nicht der Beweis erbracht ist, dass die Handhabung des Sichtvermerkszwangs den Tendenzen dieses Abkommens zuwiderläuft. Es ist doch zu bedenken, dass der Sichtvermerk für deutsche Reichsangehörige zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung eingeführt worden ist und einen staatlichen Hoheitsakt bedeutet, den sich in der gleichen Lage kein Land strittig machen lassen kann. Auch die hiesigen Botschaften und Gesandtschaften, mit denen ich in dieser Sache Fühlung genommen habe, sind der Auffassung, dass ein Protest wegen Verletzung der mit dem Ausland abgeschlossenen deutschen Reiseabkommen nicht in Frage kommen kann, da die deutsche Massnahme auf einem ganz ändern Gebiete liegt, als die lediglich vom Gesichtspunkte der Devisenbewirtschaftung aus abgeschlossenen Reiseabkommen.
Wie Sie richtig bemerken, wird das Ausmass der Behinderung der Ausreise hauptsächlich vom Geiste der Handhabung der neuen Vorschriften abhängen, und erst die Praxis selbst wird zeigen, ob Interessen der schweizerischen Hotellerie wirklich verletzt werden oder nicht. Bis jetzt hat die Boykottbewegung gegen die Juden6 nur ein sehr starkes Anschwellen der deutschen Reisenden nach der Schweiz zur Folge gehabt und damit der schweizerischen Hotellerie einen Zustrom gebracht, mit dem sie unter normalen Verhältnissen gar nicht hätte rechnen können. Die statistischen Ergebnisse des schweizerischen Reisebureaus in Berlin, von denen ich Ihnen gestern mit einem Durchschlage meines Briefes an die Abteilung für Auswärtiges7 Kenntnis gegeben habe, sind in dieser Beziehung sehr aufschlussreich. Die Inanspruchnahme des Reisebureaus ist auch nach Einführung des Sichtvermerks immer noch stärker als vor Beginn der antisemitischen Boykottbewegung. Beispielsweise haben gestern von 51 abgefertigten Personen 50 den Sichtvermerk nach der Schweiz ohne weiteres erhalten, während nur eine Person von ausgesprochen jüdischem Aussehen von Schwierigkeiten sprach, die ihr in dieser Beziehung gemacht wurden.
Bis jetzt kann demnach von einer fühlbaren Erschwerung der Ausreise nicht gesprochen werden.
Es ist doch zu bedenken, dass die deutsche Massnahme einen ausgesprochen politischen Charakter hat, weshalb die Gesandtschaft bei einer allfälligen Intervention ganz besondere Zurückhaltung üben muss. Auch vom schweizerischen Standpunkt aus kann die Einführung des deutschen Ausreisesichtvermerks nicht nur als nachteilig betrachtet werden, da dadurch doch wohl gewisse Elemente an der Ausreise nach der Schweiz verhindert werden, die bei uns nur als unerwünscht bezeichnet werden können. Ich darf in diesem Zusammenhang auf die mir zugegangenen Instruktionen des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements8 verweisen. Das starke Interesse, das mehrere Departemente der Bundesverwaltung dem ganzen Fragenkomplex entgegenbringen, veranlasst mich, an Sie die Bitte zu richten, beim weitern Vorgehen mit dem Politischen Departement und dem Justizund Polizeidepartement Fühlung zu nehmen. Ich wiederhole damit ein Ersuchen, das ich schon vorgestern an die Abteilung für Auswärtiges in Bern gerichtet habe9.
- 1
- Lettre: E 7110 1/41. Schweizerisch-deutsches Reiseabkommen.↩
- 2
- Non reproduit.↩
- 3
- Par son ordonnance du 1er avril, entrée en vigueur le 4, le Gouvernement allemand venait d’instituer l’obligation du visa pour tout citoyen du Reich qui désirait quitter l’Allemagne.↩
- 4
- Il s’agit du rapport de Dinichert au Département politique du 4 avril, dont une copie avait été envoyée à la Division du Commerce. Non reproduit.↩
- 5
- Cf. no 207.↩
- 6
- Cf. no 253.↩
- 7
- Cf. n.3 ci-dessus.↩
- 8
- Il s’agit de la circulaire du Département de Justice et Police du 31 mars. Cf. l’annexe au no 256.↩
- 9
- Sur l’introduction du visa de sortie par les autorités allemandes, cf. aussi l’annexe au présent document.↩
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