Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
11. France
11.5. Affaire des zones
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 210
volume linkBern 1982
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2#1000/44#1725* | |
Old classification | CH-BAR E 2(-)1000/44 325 | |
Dossier title | Schiedsspruch vom 1.12.1933 betr. die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex in der Schweiz (1932–1932) | |
File reference archive | B.137.2 |
dodis.ch/45752
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Wir waren in landwirtschaftlichen Kreisen ausserordentlich überrascht, als unmittelbar vor Verkündigung des Urteils des Gerichtshofes2 der Bundesrat in Bezug auf die zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine sehr weitgehende Erklärung abgegeben hat. Wir hatten uns bis dahin immer getröstet, dass schliesslich diese wirtschaftlichen Fragen auch nach dem Genfer Urteil durch gegenseitige freie Verständigung geordnet werden können. Die Erklärung des Bundesrates hat nun aber offenbar die Freiheit auf schweizerischer Seite wesentlich eingeschränkt, und das Gericht hat nicht verfehlt, die Schweiz dabei zu behaften.
Wir hoffen, der Bundesrat werde gegenüber Begehren von Frankreich den Standpunkt einnehmen, seine Offerte habe sich nur auf den Fall beziehen können, dass Frankreich nicht nur seinen Zollcordon, sondern auch den Steuer- und Ge bührencordon zurückversetze. Aber auch wenn dies geschieht, dürfen die grossen Interessen der Landwirtschaft nicht einfach preisgegeben werden.
Das wichtigste ist dabei die Milchfrage. Wenn hier ein Loch im Westen aufgeht, so wird unsere ganze milchwirtschaftliche Organisation gefährdet. Von einer Erhöhung der heutigen Milchkontingente sollte keine Rede sein, vielmehr muss eine Ermässigung der Kontingente erwogen werden. Freigabe der Milcheinfuhr wäre aber ein schwerer Schlag für die gesamte milchwirtschaftliche Organisation der Schweiz. Aber auch bei anderen Positionen sollte die Einfuhr aus der kleinen Zone nicht einfach freigegeben werden. Dass Einfuhren aus der grossen Zone überhaupt nicht diskutiert werden können, ist wohl selbstverständlich. Bei jedem Import aus der Zone ist dann sorgfältig festzustellen, ob die Ware wirklich ein Produkt der Zone ist. Der Begriff «Produkt der Zone» ist näher zu formulieren. Butter oder Käse, die aus Milch, die in die Zone eingeführt wurde, in der Zone fabriziert worden sind, können keine Zonenprodukte sein. Und so verhält es sich noch mit einer Reihe anderer Erzeugnisse. Die landwirtschaftlichen Produkte müssen in der Zone selbst gewachsen sein, alles andere sind keine Zonen-Erzeugnisse. Wir möchten auch daran erinnern, dass wir mit Zeugnissen betr. die Herkunft der Ware aus der Zone die allerschlimmsten Erfahrungen gemacht haben. Die Schweiz muss deshalb eine weitergehende Kontrolle verlangen und ihre Organe sollten das Recht haben, in der Zone selbst eine Aufsicht und Kontrolle auszuüben.
Die hier angedeuteten Fragen haben ja noch grössere Bedeutung für die Industrie. Es ist aber nicht unsere Aufgabe, den Begriff eines industriellen und gewerblichen Zonenerzeugnisses hier weiter zu erörtern.
Wir wissen wohl, dass die genferische Regierung und die genferischen Konsumenten im allgemeinen einen Standpunkt einnehmen, welcher der genferischen Landwirtschaft sehr wenig Rücksicht trägt. Aber die Stunde ist jetzt gekommen, wo die Zonenfrage aufgehört hat, eine vorwiegend genferische Angelegenheit zu sein und es ist Sache des Bundes, dafür zu sorgen, dass auch die genferische und schweizerische Landwirtschaft bei der Ordnung in gerechter Weise behandelt werden.