Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
14. Hongrie
14.2. Clearing
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 10, Dok. 183
volume linkBern 1982
Mehr… |▼▶Aufbewahrungsort
Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E2001C#1000/1533#3927* | |
Alte Signatur | CH-BAR E 2001(C)1000/1533 164 | |
Dossiertitel | Devisen in Ungarn, Allgemeines (1931–1934) | |
Aktenzeichen Archiv | C.42.13 • Zusatzkomponente: Ungarn |
dodis.ch/45725
Le Vorort de l’Union suisse du commerce et de l’industrie, au Conseil fédéral1
Mit einigem Erstaunen haben wir aus verschiedenen Pressemeldungen ersehen, dass die Ratifikation des neuen Clearingabkommens mit Ungarn2 im Schoss des Bundesrates erheblichen Schwierigkeiten3 begegnet ist, und nicht weniger überrascht hat uns die gleichzeitige Meldung, dass der Bundesrat neuerdings die vollständige Schliessung der Grenze für die Vieheinfuhr vom 25. Juli an beschlossen hat4.
Der Vorort kann nicht unterlassen, sein Befremden5 über diese Sachlage zum Ausdruck zu bringen und möchte sich dazu noch folgende Ausführungen gestatten:
Der zugunsten schweizerischer Exporteure nach Ungarn bei der Ungarischen Nationalbank in Budapest aufgelaufene Saldo beträgt annähernd 10 Millionen Franken. Diese Guthaben auf anderem Wege, als durch den Clearing aus Ungarn herauszubringen, ist aber schlechterdings ausgeschlossen. So wie der Clearing heute funktioniert, ist es aber ebenfalls ausgeschlossen, dieses Guthaben in absehbarer Zeit zu liquidieren. Das wäre nur möglich, wenn eine Erhöhung der dem Clearing zufallenden Quote von lA auf 2 A stattfinden könnte, wozu sich ja Ungarn grundsätzlich bereit erklärt hat. Die Zugeständnisse, die Ungarn für dieses Entgegenkommen hinsichtlich des Schlachtvieh- und des Getreideimportes gemacht werden mussten, wurden anlässlich der Verhandlungen mit Zustimmung der zuständigen Stellen gemacht, und es durfte deshalb erwartet werden, dass der Ratifikation des neuen Abkommens wenigstens schweizerischerseits Schwierigkeiten nicht im Wege stehen würden. In dieser Erwartung sieht sich nun die schweizerische Exportindustrie durch die neuesten Verfügungen und Beschlüsse schwer getäuscht. Die Lage ist umso bedenklicher, als durch die seither erlassenen Einfuhrbeschränkungen in Ungarn der schweizerische Export einen für ihn wichtigen Markt dauernd verlieren müsste. Wäre die Wirksamkeit des Clearings im Sinn des getroffenen Abkommens erhöht worden, so hätte wenigstens ein bescheidener Export auch künftig aufrecht erhalten werden können. Wir bitten Sie sehr, nicht zu übersehen, dass es sich nicht nur um die Hereinbringung von Guthaben im Betrag von mindestens 10 Millionen Franken handelt, sondern auch um die dauernde Beibehaltung eines Absatzgebietes. Die schweizerische Industrie hat wahrlich keinen Grund, unter den heutigen Verhältnissen auch nur auf die bescheidenste Exportmöglichkeit zu verzichten, und die schweizerische Volkswirtschaft insgesamt hat dasselbe Interesse. Die Exportziffern für den Monat Juni sprechen diesbezüglich eine leider allzu deutliche Sprache.
Zu diesen Tatsachen, die uns mit schwerer Sorge erfüllen, tritt eine weitere Erwägung. Wir befürchten, dass durch das Verhalten schweizerischerseits Ungarn alle weitern Verhandlungen ablehnen wird, und dass es insbesondere unmöglich sein wird, von Ungarn auch nur annähernd gleichwertige Konzessionen wie die Bewilligung der Quote von 2 A zugunsten des Clearings zu erhalten. Wir befürchten sehr, dass das schweizerische Verhalten in Ungarn einen etwas eigentümlichen Eindruck erwecken wird. Dass unmittelbar nach dem Abschluss von Verhandlungen, im Verlauf derer die schweizerischen Regierungsvertreter von sich aus die Einfuhr von 2400 Schlachtochsen zugestanden haben, die Sperrung der Grenze verfügt wird, bevor zum Abkommen selbst Stellung genommen wurde, muss in Ungarn unzweifelhaft den Eindruck aufkommen lassen, dass schweizerischen Versprechen kein allzugrosses Vertrauen entgegengebracht werden darf. Dasselbe gilt hinsichtlich der Konzession für die Abnahme von Weizen. Da die Schweiz in Verhandlungen mit dem Ausland immer Wert auf die Einhaltung gegebener Versprechungen gelegt hat, scheint uns das Vorgehen gegenüber Ungarn ein Präjudiz zu bilden, das für die Schweiz - ganz abgesehen vom konkreten Fall - ausserordentlich unerfreuliche Folgen haben kann. Wir erachten es als unsere Pflicht, unserm Befremden einem solchen Vorgehen gegenüber Ausdruck zu geben.
- 1
- Lettre (Copie): E 2001 (C) 3/164. Hu/KUngarn: Devisen. Lettre signée par le Président, J. Syz et par le 1er Secrétaire, O. Hulftegger. Remarque manuscrite de Motta: Die Opposition kam und kommt vom Finanzdepartemente. Ich finde, dass diese Art des Gebarens an den Bundesrat kaum annehmbar ist. 13. VII. 32.↩
- 2
- Cf. rf 182.↩
- 3
- Cf. no 185.↩
- 4
- Nous n’avons pas trouvé de décision officielle confirmant cette affirmation du Vorort. Lors de sa séance du 13 juin précédent, le Conseil fédéral, sur proposition de Schulthess et malgré l’opposition de Minger, avait décidé de lever l’interdiction d’importation concernant le bétail, mais à titre provisoire (pendant 6 à 7 semaines) et compte tenu des nécessités du trafic de clearing avec la Hongrie(E 1004 1/334).↩
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