Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
11. France
11.3. Questions de travail
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 10, Dok. 169
volume linkBern 1982
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
Signatur | CH-BAR#E1004.1#1000/9#12758* | |
Dossiertitel | Beschlussprotokoll(-e) 24.05.-25.05.1932 (1932–1932) |
dodis.ch/45711 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 25 mai 19321 881. Abkommen mit Frankreich betreffend Arbeitslosenunterstützung
Procès-verbal de la séance du 25 mai 19321
Aufgrund von Artikel 11, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung2 sind mit zahlreichen Ländern Abkommen über die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen geschlossen worden. Frankreich ist der einzige Nachbarstaat, mit dem ein solches Abkommen noch nicht besteht, was sich daraus erklärt, dass in diesem Lande die Arbeitslosenunterstützung bis vor kurzem nicht ausgebaut war.
Infolge der allgemeinen Wirtschaftskrise, die auch in Frankreich die Zahl der Arbeitslosen rasch anschwellen liess, sah sich die französische Regierung im vergangenen Jahre gezwungen, ebenfalls eine Arbeitslosenhilfe einzuführen durch Subventionierung der vorhandenen freiwilligen Versicherungskassen und direkte Unterstützung der Arbeitslosen aus den mit öffentlichen Mitteln gebildeten Unterstützungsfonds. Wenn auch die französischen Leistungen den schweizerischen nicht ganz ebenbürtig sind, so ist anderseits zu berücksichtigen, dass die Zahl der Schweizer in Frankreich (ca. 140000) viel grösser ist als die der Franzosen in der Schweiz (ca. 50000). Unter diesen Umständen ist es, abgesehen davon, dass sowohl mit Bezug auf die Arbeitslosenversicherung als auch mit Bezug auf die Krisenunterstützung (Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1931)3 die Gleichbehandlung der Ausländer unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit gesetzlich vorgesehen ist, mit Rücksicht auf die grosse Zahl der von der Arbeitslosigkeit bereits erfassten oder noch bedrohten Landsleute in Frankreich wünschenswert, mit der französischen Regierung dem auch von französischer Seite wiederholt und dringend geäusserten Wunsche gemäss ein Abkommen über die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in der Arbeitslosenunterstützung zu treffen.
Die von der Schweizerischen Gesandtschaft in Paris geführten Verhandlungen führten zu einer Einigung über alle grundsätzlichen Fragen. Was den dem Abkommen zu gebenden Wortlaut betrifft, so hat der vorgelegte Abkommensentwurf der französischen Regierung, dem ein schweizerischer Entwurf vorausgegangen war, nach sorgfältiger Prüfung durch das Volkswirtschaftsdepartement, das Justiz- und Polizeidepartement und das Politische Departement, deren Zustimmung gefunden.
Während die früheren Gleichbehandlungsabkommen über die Arbeitslosenunterstützung vom Volkswirtschaftsdepartement im Wege eines Notenwechsels geschlossen wurden, legt die französische Regierung Gewicht auf den Abschluss eines förmlichen Staatsvertrages, da die Abmachung dem französischen Parlament unterbreitet werden muss.
Schweizerischerseits ist aufgrund des Bundesgesetzes über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung vom 17. Oktober 1924 und des Bundesbeschlusses über die Krisenhilfe für Arbeitslose vom 23. Dezember 1931 der Bundesrat zuständig.
Bei den geführten Verhandlungen sind der französischen Regierung auch Vorschläge darüber unterbreitet worden, wie vermieden werden kann, dass die Zusicherung der Arbeitslosenunterstützung durch Entzug oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung illusorisch gemacht wird, ohne andererseits die nötige Bewegungsfreiheit in der Ausländerkontrolle preiszugeben, eine Frage, die in den früheren Abkommen keine Regelung gefunden hat. Die Vorschläge des Politischen Departements gingen dahin, dass eine Wegweisung der in der Schweiz niedergelassenen Franzosen und der seit mindestens fünf Jahren in Frankreich ansässigen Schweizer im Falle von Arbeitslosigkeit überhaupt nicht erfolgen solle und dass auch den erst seit kürzerer Zeit im ändern Vertragsstaate sich aufhaltenden beiderseitigen Staatsangehörigen wegen Arbeitslosigkeit die Aufenthaltsbewilligung nicht entzogen und die Gesuche um Verlängerung mit Wohlwollen geprüft werden sollen. Die französische Regierung erklärte sich damit einverstanden. Sie ging sogar insofern noch weiter, als sie sich bereit erklärte, die Aufenthaltsbewilligung stets zu erneuern, wenn weder ein Wechsel des Berufes noch ein solcher des Departementes erfolge. Dagegen möchte die französische Regierung davon absehen, diese Grundsätze in dem zu treffenden Abkommen selbst aufzunehmen, offenbar weil sie eine Diskussion im Parlament scheut und sich gegenüber dritten Staaten freie Hand wahren möchte. Letzteres trifft auch für die Schweiz zu, so dass man sich damit einverstanden erklären kann, dass über diese Frage im Abkommen selbst nichts gesagt wird. Jedoch erscheint es wünschbar, die mündlichen Erklärungen im Wege eines Notenaustausches anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zu bestätigen.
In dieser Note wird auch die weitere mündlich in Aussicht gestellte Zusicherung aufzunehmen sein, dass in Erwartung der Genehmigung durch das französische Parlament das Abkommen mit dem Tage der Unterzeichnung vorläufig in Kraft gesetzt wird und dass die beiden Regierungen sich verpflichten, unverzüglich den zuständigen Behörden die erforderlichen Weisungen zu erteilen.