Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
15. Italie
15.1. Relations commerciales
Également: L’Italie demande l’ouverture de négociations entre industriels suisses et italiens afin de conclure un accord concernant l’importation d’azotates en Italie.. Annexe de 25.7.1931
Également: Le DEP et le Vorort sont informés de la demande italienne de conclure un accord sur les azotates. Annexe de 29.7.1931
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 89
volume linkBern 1982
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#12659* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 30.06.-03.07.1931 (1931–1931) |
dodis.ch/45631 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 3 juillet 19311 1161. Handelsvertrag mit Italien2
Procès-verbal de la séance du 3 juillet 19311
Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet:
«I. [...]3
II. Durch mündliche Unterhandlungen in Bern, an denen die Schweiz durch die HH. Direktor Stucki und Oberzolldirektor Gassmann vertreten war, wurde anfangs Januar versucht, mit Italien zu einer Einigung zu gelangen4. Die Gegensätze waren aber besonders in bezug auf die Zollbehandlung der Automobilteile in Italien noch zu gross, als dass eine Beilegung der Differenzen möglich gewesen wäre. Seither sind die Unterhandlungen teils auf dem diplomatischen Wege, teils durch persönliche Fühlungnahme anlässlich anderer internationaler Konferenzen weitergeführt worden. Nach dieser mühsamen Vorarbeit wurde endlich bei erneuten Besprechungen, die in den letzten Tagen in Genf und in Bern abgehalten wurden, eine Verständigung auf der ganzen Linie erzielt. Das Ergebnis wurde in einem Zusatzprotokoll zum Handelsvertrag festgehalten, das am 2. ds. paraphiert worden ist5. Dieses Zusatzprotokoll soll in den nächsten Tagen unter Ratifikationsvorbehalt regelrecht unterzeichnet und so rasch als möglich in Kraft gesetzt werden. III. Zum Inhalt des Zusatzprotokolls, das wir Ihnen hiermit vorlegen, möchten wir kurz folgendes bemerken:
A. Fragen, die den italienischen Zolltarif betreffen:1. Verzollung der Automobilteile: Diese wichtigste Frage des ganzen Abkommens konnte in einer Art und Weise gelöst werden, die aller Voraussicht nach den schweizerischen Ausfuhrinteressen Genüge leistet. 2. Freigabe der Aluminiumzölle: Die Schweiz entspricht dem italienischen Begehren um Freigabe der Aluminiumzölle. Für die Aluminium waren (ausgenommen solche für industrielle und Bauzwecke) bleibt jedoch weiterhin ein italienischer Höchstzoll gebunden, der unserem eigenen Zoll für die gleichen Erzeugnisse entspricht. Ausserdem ist die Beibehaltung des früheren Zustandes für die in ansehnlichem Masse nach Italien ausgeführten Motorenkolben gewährleistet.[...]6 B. Fragen, die den schweizerischen Zolltarif betreffen:1. Freigabe des Zolls für Futtermehle, denaturiert: Für dieses Produkt verzichtet Italien auf die bisherige handelsvertragliche Bindung des schweizerischen Zolls. Wenn auch gegenwärtig das Bedürfnis für eine Zollerhöhung nicht mehr besteht, haben wir es doch als zweckmässig erachtet, unser zur Zeit des deutschen und französischen Dumpings gestelltes Gesuch um Entlassung aus der handelsvertraglichen Bindung für denaturierte Futtermehle nicht fallen zu lassen. Es war dazu umsoweniger Anlass vorhanden, als Italien unserm Begehren keinen Widerstand entgegensetzte. 2. Freigabe des Zolls für Elastikgewebe: Auch für diese Gewebe entlässt uns Italien aus der vertraglichen Zollbindung, so dass wir nun die Möglichkeit haben werden, dem nicht ungerechtfertigten Begehren der schweizerischen Elastikweberei um einen bessern Zollschutz zu entsprechen. 3. Freigabe der Schuhzölle: Italien gibt seine Zustimmung zu einer allfälligen Erhöhung der schweizerischen Schuhzölle. Von dieser Zustimmung wird nur Gebrauch gemacht werden können, wenn auch Deutschland und die Tschechoslowakei, mit denen die wichtigsten schweizerischen Schuhzölle ebenfalls noch gebunden sind, auf ihre vertraglichen Ansprüche verzichten werden. Gemäss einer vertraulichen Vereinbarung wird im Falle einer Erhöhung der schweizerischen Schuhzölle unsererseits auch einer verhältnismässig gleich starken Heraufsetzung der italienischen Schuhzölle kein Widerstand entgegengebracht werden dürfen.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vereinbarungen konnte noch nicht festgesetzt werden, da noch ungewiss ist, wann die dazu auf italienischer Seite erforderlichen Formalitäten erfüllt sein werden. Voraussichtlich wird jedoch das Abkommen im Laufe des Monats August wirksam werden können.
IV. Wie aus unsern Darlegungen hervorgeht, enthält das vorliegende Zusatzprotokoll zum Handelsvertrag mit Italien keine Verpflichtungen hinsichtlich des schweizerischen Zolltarifs. Dagegen entlässt es uns aus einigen als lästig empfundenen Zollbindungen. Das Hauptgewicht des Abkommens liegt jedoch auf den Vereinbarungen über den italienischen Zolltarif. Hier handelt es sich vorwiegend um eine auf gewisse Erzeugnisse beschränkte Anpassung des im Jahre 1923 abgeschlossenen Handelsvertrags7 an veränderte Verhältnisse, eine Anpassung wie sie in den letzten sechs Jahren mit Ihrer Zustimmung schon etliche Male in ähnlicher Weise vorgenommen worden ist.
Wenn wir die Vorteile und Nachteile des Zusatzabkommens gegeneinander abwägen, kommen wir zum Schluss, dass seine Annahme durch die Schweiz sehr wohl verantwortet werden dürfe.
Wir werden uns gestatten, für das vorliegende Abkommen auch noch um Ihre formelle Genehmigung nachzusuchen, sobald es unterzeichnet sein wird.»
Antragsgemäss wird daher beschlossen, von den vorstehenden Ausführungen in zustimmendem Sinne Vormerkung zu nehmen8.
- 2
- Cf. nos 24, 26, 53, 70 et 72.↩
- 3
- Le Département de l’Economie publique résume sa proposition du 29 décembre 1930. Cf. na 53.↩
- 4
- Cf. no 53, n.5.↩
- 5
- Cf. RO, 1932, vol. 48, pp. 280-285 pour le texte du protocole additionnel.↩
- 6
- Le protocole concerne d'autres produits, tels que les appareils de radio, les segments de pistons, etc. Pour le texte de l’accord, cf. n.5 ci-dessus. Cfaussi RG, 1931, pp.530-531.↩
- 7
- Cf. RO, 1924, vol. 40, pp. 105-222.↩
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