dodis.ch/45610 Le Chef du Département politique, G. Motta, à la Légation de Suisse à Varsovie1
Wir beehren uns, Ihnen den Empfang Ihrer beiden Schreiben vom 14. Januar2 und 10. März d.J.3 betreffend die Obligationen der ehemaligen Eisenbahngesellschaft Warschau-Wien zu bestätigen und haben von Ihren Ausführungen über den gegenwärtigen Stand der Angelegenheit Kenntnis genommen.
Ihren Mitteilungen haben wir mit Interesse entnommen, dass Belgien beabsichtigt, der polnischen Regierung die Schlichtung dieses Streitfalles durch ein ad hoc konstituiertes Schiedsgericht vorzuschlagen, nachdem der bereits Unterzeichnete belgisch-polnische Schiedsvertrag nicht ratifiziert wurde und von Belgien bis zur Erledigung der hier in Frage stehenden Streitfragen nicht ratifiziert werden soll.
Sie haben bei dieser Gelegenheit die Frage aufgeworfen, ob nicht unsererseits die Erledigung der Angelegenheit auf schiedsgerichtlichem Wege unter Berufung auf den polnisch-schweizerischen Vergleichs- und Schiedsvertrag vom 15. Mai 19254 erledigt werden könnte.
Wir haben diese Frage geprüft und sind zu folgendem Ergebnis gelangt:
Gestützt auf Artikel 1 und Artikel 14 unseres Vergleichs- und SchiedsVertrages mit Polen sind wir wohl in der Lage, die Beurteilung dieses Streitfrage durch ein Schiedsgericht zu verlangen, indem wir mit Ihnen der Ansicht sind, dass sie sich zu einer Regelung im Vergleichsverfahren nicht eignet.
Dabei müssen wir aber die Möglichkeit ins Auge fassen, dass Polen diesen Vorschlag, gestützt auf Artikel 2 des Vertrages, im gegenwärtigen Zeitpunkt ablehnen wird, indem es geltend macht, dass es sich im vorliegenden Falle letzten Endes um eine Forderung privatrechtlicher Natur handelt, die nach der internen Gesetzgebung der Kompetenz der ordentlichen polnischen Gerichte unterliegt. Dies wäre wohl der letzte Weg, den die Gläubiger dieser Obligationen einschlagen wollten.
Wir haben nichts dagegen einzuwenden, wenn Sie vorläufig, ohne bestimmte Propositionen zu machen, an zuständiger Stelle die Diskussion auf die Möglichkeit einer schiedsgerichtlichen Erledigung dieser Pendenz hinlenken wollten.
Sollte übrigens wider Erwarten Polen bereits auf den Vorschlag des belgischen Gesandten auf Beurteilung des Falles durch ein Schiedsgericht ad hoc eingetreten sein, so könnten wir, immer im Rahmen unseres Vertrages, verlangen, uns diesem Verfahren anzuschliessen.
Wir bitten Sie, uns vom Resultat Ihrer Sondierungen Kenntnis geben zu wollen, worauf wir dann, im Benehmen mit der Bankiervereinigung, das weitere Vorgehen prüfen werden.