Conférence préliminaire en vue d'une action économique concertée
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 66
volume linkBern 1982
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#327* |
Dossier title | Beschlussprotokolle des Bundesrates März - April 1931 (1931–1931) |
dodis.ch/45608
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 16 mars 19311
472. Internationale Handelskonvention vom 24. März 1930
Procès-verbal de la séance du 16 mars 19311
Nach Artikel XII der am 24. März 1930 in Genf abgeschlossenen internationalen Handelskonvention2 hätten die Ratifikationsurkunden vor dem 1. November 1930 beim Generalsekretär des Völkerbunds niedergelegt werden sollen. Dieser Vorschrift kamen innert der festgesetzten Frist nur folgende Staaten nach: Belgien, Grossbritannien, Dänemark, Finnland, Lettland, Norwegen, Schweden und die Schweiz3. Als sich gemäss Artikel XIII der Konvention die Signatarstaaten anfangs November 1930 neuerdings in Genf zusammenfanden4, um über die Inkraftsetzung der Konvention zu beraten, wurden die vorliegenden Ratifikationen einstimmig als ungenügend bezeichnet. Von einer Inkraftsetzung wurde daher Umgang genommen. Um jedoch die Konvention wenn möglich noch zu retten, erklärten sich diejenigen Staaten, die rechtzeitig ratifiziert hatten, bereit, auch solche Ratifikationen, die zwar nach dem 1. November 1930 aber vor dem 25. Januar 1931 einlangen sollten, als rechtsgültig anzuerkennen. Innert dieser Frist ist die Konvention noch ratifiziert worden von Italien, Luxemburg und Griechenland. Vor einigen Tagen hat auch die holländische Regierung die Ratifikationsurkunde noch in Genf deponiert.
Bekanntlich hat die Schweiz anlässlich ihrer Ratifikation die Inkraftsetzung der Konvention davon abhängig gemacht, dass diese auch von ihren vier Nachbarstaaten ratifiziert werde.
Auf den 16. März 1931 hat der Generalsekretär des Völkerbunds nun neuerdings die Unterzeichner der Handelskonvention zu einer Konferenz nach Genf eingeladen, um über die allfällige Inkraftsetzung Beschluss zu fassen. Es ist wohl selbstverständlich, dass die Schweiz dieser Einladung nachkommt. Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung5 den Direktor der Handelsabteilung als ihren Delegierten bezeichnet, der unser Land an allen bisherigen Konferenzen über die Handelskonvention vertreten hat.
Was die ihm nun zu erteilenden Instruktionen anbelangt, so führt das Volkswirtschaftsdepartement folgendes aus:
Zunächst ist wohl kaum ein Grund vorhanden, um von der gestellten Bedingung, dass auch unsere vier Nachbarstaaten mitmachen müssen, abzuweichen. Von diesen hat bis jetzt nur Italien ratifiziert; es fehlen die Ratifikationen von seiten Frankreichs, Deutschlands und Österreichs. Es ist zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich, dass bis zum 16. März die Zustimmungserklärungen von Frankreich und Deutschland noch einlangen werden, wogegen fast sicher damit zu rechnen ist, dass Österreich, das gegenwärtig mit der Revision seines Zolltarifs beschäftigt ist, sich endgültig fernhält. Für diesen Fall hat unser Delegierter lediglich an den bisherigen schweizerischen Erklärungen festzuhalten.
Fraglich ist heute auch immer noch, wie sich Grossbritannien endgültig zur Inkraftsetzung der Konvention verhalten wird. Seine Bestrebungen, mit verschiedenen kontinentalen Staaten bilaterale Tarifhandelsverträge abzuschliessen6, haben bis jetzt noch zu keinen positiven Ergebnissen geführt, und die bezüglichen Aussichten sind überhaupt angesichts der Stellungnahme von Frankreich und Italien zu den englischen Wünschen sehr unsicher. Falls sich deshalb England nicht für eine Inkraftsetzung der Konvention ausspricht, ist für die Schweiz ein Grund mehr vorhanden, nicht durch besonderes Entgegenkommen irgendwelcher Natur die Inkraftsetzung der Konvention zu erleichtern, da sie sonst keinen Vorteil, aber ganz wesentliche Nachteile auf sich zu nehmen hätte: Die Entwicklung unserer Handelsbeziehungen mit verschiedenen Staaten, mit denen die Schweiz Tarifhandelsverträge abgeschlossen hat, ist derart, dass sich, insbesondere mit Deutschland7, eine Revision des Handelsvertrags aufdrängt. Wird die Konvention in Kraft gesetzt, so verzichtet die Schweiz - wenigstens vorübergehend - auf jede Kündigungsmöglichkeit und kommt dadurch für die Revisionsverhandlungen mit Deutschland in eine äusserst ungünstige Lage, da ihr das wichtigste Druckmittel fehlen würde. Auf der ändern Seite hat sie Kündigungen durch die übrigen Vertragsstaaten, deren Handelsbilanz mit der Schweiz sich günstig entwickelt, nicht zu gewärtigen. Diese Auffassung ist denn auch von der grossen Mehrheit der kürzlich in Zürich abgehaltenen Wirtschaftskonferenz8 geteilt worden.
Es ist möglich, dass an der Konferenz vom 16. März der Antrag gestellt wird, die Beschlussfassung über die Inkraftsetzung der Konvention zu verschieben. Das Volkswirtschaftsdepartement ist der Ansicht, dass sich der schweizerische Delegierte einem solchen Antrag widersetzen sollte, da ein weiteres Hinausschieben des Beschlusses über die Inkraftsetzung eines Vertrages, der rechtlich bereits am 1. April 1931 zu existieren aufhört, sich kaum verantworten Hesse und fast lächerlich wirken müsste.
Wie schon bemerkt, besitzt die Schweiz bei den heutigen Verhältnissen kein Interesse an der Inkraftsetzung der Konvention mehr, und eine solche könnte sie vielmehr in eine recht schwierige Situation bringen. Voraussichtlich wird infolge der geschilderten Umstände diese Gefahr vermieden werden können, ohne dass die Schweiz sich besonders zu exponieren und das Odium auf sich zu nehmen braucht, durch ihre Haltung einen Akt der wirtschaftlichen Solidarität verunmöglicht zu haben. Schwieriger wird die Frage, wie sie sich verhalten soll, für den ganz unwahrscheinlichen Fall, dass sich Frankreich, Deutschland, Österreich und auch England bereit erklären sollten, die Konvention vor dem 1. April in Kraft zu setzen und für die Dauer von sechs Monaten auf die in Artikel IX vorgesehene Kündigung zu verzichten. In diesem sehr unwahrscheinlichen Fall würde eine Weigerung der Schweiz, das gleiche Entgegenkommen beweisen, zu einem Scheitern der ganzen Aktion führen, was sowohl für die Stellung unseres Landes zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit im allgemeinen wie hinsichtlich der zu erwartenden Haltung der englischen Regierung äusserst bedenklich und bedauerlich wäre. Auf der ändern Seite hätte aber ein solches Vorgehen zur Folge, dass die Schweiz wenigstens während sechs Monaten ihr Kündigungsrecht gegenüber Deutschland nicht ausnützen, bzw. in den Verhandlungen nicht in die Waagschale werfen könnte. Es ist nicht leicht, aus diesem Dilemma einen befriedigenden Ausweg zu finden. Trotzdem glaubt das Volkswirtschaftsdepartement, dass schlussendlich doch die Notwendigkeit, mit Deutschland zu einer annehmbaren Neuregelung unserer Handelsbeziehungen zu gelangen, dominieren muss, und dass sich deshalb der schweizerische Delegierte in einem solchen Fall gegen die Übernahme einer Bindung hinsichtlich des Verzichts auf das Kündigungsrecht aussprechen sollte. Dass dieser unangenehme Fall eintreten wird, ist wenig wahrscheinlich, und das Volkswirtschaftsdepartement möchte mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Angelegenheit vorschlagen, dass unser Vertreter in einer solchen Situation vor Abgabe einer endgültigen Erklärung dem Departement nochmals berichtet und die endgültigen Instruktionen erst dann erhält.
In der Beratung werden von einzelnen Mitgliedern Bedenken dagegen geäussert, dass die Schweiz unter Umständen durch die Erklärung, sie trete nunmehr von der Handelskonvention zurück, obgleich die erforderlichen Zustimmungserklärungen der anderen Länder vorliegen, das Odium auf sich nimmt, durch eine solche Haltung ihrerseits einen Akt der wirtschaftlichen Solidarität verunmöglicht zu haben. Die Schweiz hatte vor einem Jahre zu den ersten Befürwortern des Abkommens gehört. Ein derartiger Frontwechsel würde nicht begriffen. - Indessen wird kein Gegenantrag gestellt.
Die Mehrheit der Mitglieder des Rates teilt die Auffassung des Volkswirtschaftsdepartements. Dabei wird u. a. namentlich darauf hingewiesen, dass sich die Lage in den letzten Monaten vollständig geändert hat.
Es wird daher beschlossen:
Der Bundesrat erklärt sich mit den obigen Ausführungen des Volkswirtschaftsdepartements einverstanden und bringt diese dem schweizerischen Delegierten als Instruktionen zur Kenntnis9.
- 1
- E 1004 1/327.↩
- 2
- Cf. no 39.↩
- 3
- Cette décision avait été prise par le Conseil fédéral le 9 octobre 1930 (cf. PVCF du même jour, E 1004 1/324), à la suite de l’acceptation par les Chambres fédérales de la Convention de Genève du 24 mars (cf. no 39, n.3).↩
- 4
- La deuxième Conférence pour une action économique concertée s’était réunie à Genève, du 17 au 28 novembre 1930.↩
- 5
- Du 13 mars. Cf. PVCF du même jour (E 1004 1/327).↩
- 6
- Cf. nos 57, 61 et 63.↩
- 7
- Cf. no 58.↩
- 8
- La conférence économique suisse s’était réunie à Zurich du 9 au 10 mars 1931 sous la présidence du Chef du Département de l’Economie publique, Schulthess. Cf. les procès-verbaux des délibérations de la conférence (non ouverte au public) in E 7110 1/4.↩
- 9
- Sur les conclusions de la deuxième session de la deuxième Conférence pour une action économique concertée, réunie à Genève du 16 au 18 mars, cf. RG, 1931, pp.516-517: Aux termes du protocole de clôture du 18 mars, les représentants des Etats qui avaient ratifié la convention, après avoir examiné diverses propositions sur lesquelles un accord n’a pu s’établir, ont constaté qu’ils ne pouvaient fixer la date de la mise en vigueur de la convention. Ce faisant, les délégués n’ont pas entendu se prononcer sur la possibilité de mettre la convention en vigueur à une date postérieure à celle du 1er avril 1931.↩