Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
6. Deutschland
6.1. Handelsvertrag und Abkommen über Einfuhrbeschränkungen
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 9, doc. 470
volume linkBern 1980
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#139* | |
Old classification | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 25 | |
Dossier title | Allgemeines über den Handelsvertrag mit Deutschland (1929–1932) | |
File reference archive | 8.2.1 • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/45487
Der Direktor der Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartementes, W. Stucki, an den schweizerischen Gesandten in Berlin, H.Rüfenacht1
Die durch den Berliner Besuch des Unterzeichneten im November letzten Jahres eingeleiteten Verhandlungen sind bekanntlich nachher in Genf, Bern und Köln fortgesetzt worden2 und haben schliesslich heute hier zur Unterzeichnung eines Zusatzabkommens3 geführt, welches wir Ihnen in der Beilage zur vorläufigen vertraulichen Kenntnisnahme übermitteln. Wie Sie daraus ersehen, ist es uns nach vielen Schwierigkeiten doch gelungen, eine Angleichung der beidseitigen Zölle für Uhrschalen und gleichzeitig eine gewisse Reduktion der deutschen Zölle für fertige Uhren zu erwirken, sowie auch für die Produkte der Scintilla in ihrem Konkurrenzkampf gegen Bosch doppelte Vorteile zu verschaffen, indem einerseits die deutschen Zölle herabgesetzt werden und andrerseits die Möglichkeit geschaffen wird, die schweizerischen Zölle auf annähernd das deutsche Mass zu erhöhen. Damit sind die Hauptzwecke, die uns seinerzeit veranlasst haben, die Initiative zu diesen Verhandlungen zu ergreifen, erreicht. Als Gegenleistung haben wir Deutschland durch die neue Fassung von Position 556 des deutschen Tarifs die Möglichkeit gegeben, seine Schuhzölle gegenüber der Tschechoslowakei zu erhöhen. Die Grundlage für diese Bestimmung ist allerdings insofern noch nicht vollständig geschaffen, als wir das Abkommen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der schweizerischen Schuhindustrie ratifizieren werden und diese hängt davon ab, ob die privaten Verhandlungen zwischen der schweizerischen und der deutschen Schuhindustrie betreffend eine gewisse Entschädigung der erstem rechtzeitig zum Abschluss gebracht werden4. Es ist dies sehr wahrscheinlich, da man über die Grundlage einig ist und lediglich noch einige Punkte von durchaus untergeordneter Bedeutung zu regeln sind. Sollte wider alles Erwarten die Einigung scheitern, so besteht zwischen den beiden Delegationen darüber Einverständnis, dass das Zusatzabkommen mit Ausnahme der Bestimmungen über Schuhe einerseits und elektrische Ausrüstungsartikel für Automobile andrerseits, doch in Kraft gesetzt wird.
Das Abkommen bringt uns dann weiter insbesondere wesentliche Erleichterungen für gewisse Hüte und regelt ferner eine grössere Anzahl von Fragen, die teilweise seit längerer Zeit hängig sind, teilweise erst in der letzten Zeit hüben und drüben aufgeworfen wurden. Einige weitere Punkte von geringerer Bedeutung konnten mangels genügender Zeit nicht endgültig geregelt werden. Sie sind in einer von Geheimrat Hagemann Unterzeichneten Note erwähnt und es ist wohlwollende Behandlung und Erledigung zugesichert worden (Einfuhr von Tannin nach Deutschland, Einbau von Motoren in Werkzeugmaschinen, Ausrüstverkehr der Stickereiwerke Wollmatingen, Zolldifferenz Scintilla und deutsches Postzollamt in Basel). Die deutschen Herren werden voraussichtlich das Ergebnis ihrer Untersuchungen Ihnen zur Weiterleitung an uns zur Kenntnis bringen.
Im grossen und ganzen sind wir vom Inhalt des Abkommens durchaus befriedigt und es sind auch die Besprechungen, wenn sie oft auch recht schwierig und hartnäckig waren, stets in ausserordentlich freundschaftlichem Geiste geführt worden.
Wir möchten noch beifügen, dass mit der deutschen Delegation vereinbart worden ist, vorläufig den Inhalt des Abkommens nicht zu publizieren und ganz besonders über die Frage des deutschen Schuhzolls aus naheliegenden Gründen strengstes Stillschweigen zu bewahren.
Das Abkommen muss beiderseits parlamentarisch ratifiziert werden und wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns über den Gang dieser Arbeiten in Berlin auf dem Laufenden halten werden5. Wir unsrerseits werden das Abkommen Mitte Mai den beiden Zollkommissionen der eidgenössischen Räte vorlegen und nehmen an, dass es ohne Schwierigkeit in der Junisession ratifiziert wird.
- 1
- Schreiben (Kopie): E 7110 1/25. Paraphe: ME. Schweizerisch-deutsches Zusatzabkommen zum Handelsvertrag vom 14. Juli 1926.↩
- 2
- Die schweizerisch-deutschen Verhandlungen über die Neuordnung einer Reihe von Einzelbestimmungen des Handelsvertrags vom 14. 7.1926 waren insbesondere wegen der Entwicklung im gegenseitigen Handel mit Uhrenschalen durch die Schweiz veranlasst worden (GBer 1929, S. 505).↩
- 3
- Text des Zusatzabkommens in: BBl 1929,1, S. 625ff.↩
- 4
- Vgl. dazu Nr. 479.↩
- 5
- Vgl. Nr. 484.↩
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