Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
18. Persien
18.1. Handels- und Niederlassungsvertrag
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 9, doc. 432
volume linkBern 1980
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001C#1000/1534#275* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(C)1000/1534 22 | |
Dossier title | Freundschafts- und Niederlassungsvertrag mit Persien, Erklärung über Armenrecht und Caution judicatum solvi (1931–1935) | |
File reference archive | B.14.2.1.e • Additional component: Iran |
dodis.ch/45449 Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes, E. Schulthess, an den Vorsteher des Politischen Departementes, G. Motta1
In der Note der persischen Gesandtschaft vom 6. Juli ds.Js.2, wovon Sie uns mit Schreiben vom folgenden Tage3 Kopie übermittelt haben, wurde uns mitgeteilt, dass nach dem neuen persischen Tarifgesetz die Waren aus Ländern, welche mit Persien keinen Vertrag abgeschlossen haben, dem Höchsttarif unterworfen werden. Da der Abschluss eines Vertrages eine gewisse Zeit beanspruche, hätten die meisten Länder mit Persien ein provisorisches Abkommen vereinbart, um die Wirkungen dieses Gesetzes abzuwenden. Die persische Regierung sei bereit, mit der Schweiz ein Abkommen auf der gleichen Basis wie die mit den ändern Ländern abgeschlossenen zu treffen. Dieses provisorische Abkommen würde bis zum 10. Mai 1929 in Kraft bleiben.
Das am 28. August. durch Notenaustausch vereinbarte Abkommen4 ist nun zwar zeitlich nicht begrenzt; es kann aber, wie das deutsch-persische Abkommen vom 15. Mai, von jeder der beiden Regierungen jederzeit auf 30 Tage gekündigt werden. In den provisorischen Abkommen Persiens mit der Tschechoslowakei und mit Österreich vom 17. Juni ist dagegen vereinbart, dass sie bis zum Abschluss eines definitiven Vertrages, längstens jedoch bis zum 10. Mai 1929 in Kraft bleiben sollen.
Wir haben also jedenfalls mit der Möglichkeit zu rechnen, dass Persien unserem provisorischen Abkommen auf den 10. Mai nächsthin ein Ende machen werde. Da unter allen Umständen vermieden werden muss, dass mit diesem Zeitpunkt wiederum ein vertragsloser Zustand eintritt und unsere Waren neuerdings dem persischen Höchsttarif unterworfen werden, haben wir alles Interesse daran, dass ein definitiver Vertrag rechtzeitig zustandekommt.
Als Grundlage für die Unterhandlungen über einen solchen Vertrag wurde der persischen Regierung am 6. März. ds.Js. ein vom Bundesrat genehmigter Entwurf übermittelt5, der auf dem von den beteiligten Departementen seinerzeit aufgestellten sogenannten Einheitsentwurf beruht. Da damals noch Ungewissheit darüber bestand, welche Stellung die beteiligten Mächte zu der persischen Forderung auf Abschaffung der Kapitulationen einnehmen würden, erschien es angezeigt, sich mit dem Abschluss eines neuen Vertrages, worin auf die Rechte aus den Kapitulationen verzichtet würde, nicht zu beeilen und der Regierung einen Text vorzuschlagen, dessen Prüfung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde.
Der Gang der Unterhandlungen für das provisorische Abkommen lässt darauf schliessen, dass sich eine Einigung über einen definitiven Vertrag auf Grundlage des von uns vorgelegten Entwurfes schwierig gestalten und geraume Zeit benötigen dürfte, dies besonders auch deswegen, weil die Schweiz in Teheran keinen Vertreter besitzt, der mit den Unterhandlungen betraut werden könnte. Wir fragen uns daher, ob wir nicht besser tun würden, für unsere Unterhandlungen Anlehnung an die ändern Staaten zu suchen, die mit Persien über einen definitiven Vertrag zu unterhandeln haben6, wie Grossbritannien, Italien, Deutschland, Frankreich, Österreich, die Tschechoslowakei usw. Wir nehmen an, dass es möglich ein würde, durch Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaften in diesen Ländern die Vertragsentwürfe, welche ihren Unterhandlungen als Grundlage dienen, zu beschaffen und über den Gang derselben auf dem laufenden gehalten zu werden.
- 1
- Schreiben: E 2001 (C) 4/22. Paraphe: FS.↩
- 2
- Nr. 406.↩
- 3
- Nicht abgedruckt.↩
- 4
- Vgl. Nr. 420.↩
- 5
- Vgl. Nr. 374 und Nr. 376.↩
- 6
- Der Bundesrat befasste sich in seiner Sitzung vom 13.12.1929 mit den Vorschlägen für einen Freundschafts- und einen Niederlassungsvertrag (E 1004 1/313, Nr. 2088), und am 31.12.1929 billigte er einen Entwurf für einen Handelsvertrag (E 1004 1/313, Nr. 2240). Diese Vorschläge wurden der persischen Gesandtschaft übermittelt, führten aber zu keinem Verhandlungsdurchbruch. Die Verträge wurden erst 1934 abgeschlossen. Vgl. BBl 1934, III, S. 157ff.↩