dodis.ch/45384
Der schweizerische Gesandte in
Berlin,
H.Rüfenacht, an den Vorsteher des Politischen Departementes,
G. Motta1
Anlässlich meiner Anwesenheit in Bern haben Sie mich mündlich beauftragt, gelegentlich bei der Deutschen Regierung zu sondieren, ob sie, nachdem Deutschland dem Art. 36 des Statuts des ständigen Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist, bereit sei, die Bestimmungen des bestehenden schweizerisch-deutschen Schiedsvertrages vom Jahre 1921 im Sinne der Anpassung an das erwähnte Statut zu erweitern.
Ich konnte diese Sondierung umso eher vornehmen, als in Art. 2 des beiliegenden Gesetzesentwurfes (No 3862) die Reichsregierung sich die Ermächtigung zur Anpassung bestehender Schiedsverträge an das Statut geben liess und in der zugehörigen Denkschrift in erster Linie auf den Vertrag mit der Schweiz hinwies. Dieser Gesetzesentwurf ist inzwischen angenommen worden.
Ich sprach also mit Herrn Ministerialdirektor Gaus, der bekanntlich seinerzeit von deutscher Seite die Verhandlungen über den Vertrag von 1921 geführt hat. Während Herr Gaus vor Jahren gegenüber meiner damaligen Sondierung von einer Ausdehnung des genannten Vertrages nichts wissen wollte und insbesondere dessen Art.42 verteidigte, trat er jetzt auf die Anregung sofort ein. Dabei schlägt er in der Hauptsache vor:
1.) den schweizerisch-deutschen Vertrag als primäre Schiedsordnung bestehen zu lassen und nicht etwa zu Gunsten des Statuts aufzulösen, da die Ordnung des Vertrages dem Statut seiner Ansicht nach vorzuziehen sei3,
2.) dagegen die Zuständigkeit aus dem Vertrage derjenigen aus dem Statut anzupassen durch Streichung von Art.4 des Vertrages4,
3.) in Art. 8 des Vertrages unter Verkürzung der Frist den Haager Gerichtshof als subsidiäres Gericht einzusetzen.
Was die Form der Vertragsänderung betrifft, so kann die Deutsche Regierung nach Art. 2 des oben erwähnten Gesetzes die Ergänzung ohne Mitwirkung des Parlaments vornehmen.
Herr Ministerialdirektor Gaus hat in der Sache bereits an Herrn Minister Müller in Bern geschrieben, der Ihnen also wohl in den nächsten Tagen übereinstimmend mit dem Vorstehenden berichten wird. Ich darf Ihren weiteren Weisungen entgegensehen, sofern die Angelegenheit nicht ausschliesslich in Bern behandelt werden wird5.