Language: German
26.9.1927 (Monday)
Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 26.9.1927
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Der Bundesrat ermächtigt das EVD, durch Vermittlung Trembleys mit der ägyptischen Regierung ein provisorisches Handelsabkommen abzuschliessen und zu diesem Zweck Noten nach den vorgelegten Entwürfen auszutauschen.

Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
2. Ägypten
2.1. Handels- und Niederlassungsvertrag
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Printed in

Walter Hofer, Beatrix Mesmer (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 9, doc. 333

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Bern 1980

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Cover of DDS, 9

Repository

dodis.ch/45350
Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 26. September 19271

1516. Ägypten. Provisorisches Handelsabkommen

In Übereinstimmung mit den Absichten des Bundesrates hat das Politische Departement im Jahr 1925 den Entwurf zu einem Freundschaftsvertrag mit Ägypten aufgestellt, der der Schweiz erlaubt hätte, daselbst eine offizielle Vertretung zu errichten und wie die Kapitularmächte die Konsularjurisdiktion auszuüben. Gleichzeitig mit dieser Vorlage wurde der ägyptischen Regierung der Entwurf zu einem Handelsabkommen unterbreitet, durch das sich die beiden Länder für den gegenseitigen Warenverkehr die Meistbegünstigung zusichern würden2

. Während der letztere Entwurf ohne weiteres die Zustimmung der ägyptischen Regierung fand, machte sie hinsichtlich der im Freundschaftsvertrag vorgesehenen Befreiung der in Ägypten ansässigen Schweizerbürger von der Gerichtsbarkeit einen Vorbehalt, indem sie sich das Recht wahren wollte, gewisse politische Verbrechen, die das ägyptische Strafrecht mit besonderer Strenge ahndet, durch die eigenen Gerichte aburteilen zu lassen. An dieser Forderung hält die nationalistische Regierung auch jetzt noch fest, sodass es zweckmässig erscheint, für den Abschluss eines Freundschaftsvertrages eine günstigere politische Konstellation abzuwarten.

Nachdem das Politische Departement anfänglich Bedenken getragen hatte, das Handelsabkommen allein abzuschliessen und der ägyptischen Regierung dadurch zu verstehen zu geben, dass die Schweiz auf den Abschluss des Freundschaftsvertrages einstweilen verzichtet, ist es nunmehr gestützt auf die Berichte des Präsidenten der schweizerischen Handelskommission in Kairo, Hrn. Ernest Trembley, zu einer gegenteiligen Auffassung gelangt.

Wie Herr Trembley mitteilt, macht sich in Ägypten gegenwärtig eine starke Bewegung für die Ersetzung des heutigen Zollregimes, gemäss welchem die Wareneinfuhr mit einigen Ausnahmen, worunter Tabak und Fabrikate daraus, einem einheitlichen Wertzoll von 8 1/2% unterliegt, durch einen spezifischen Tarif geltend. Da die wiederholt erneuerten Handelsübereinkünfte Ägyptens mit den Kapitularmächten zum Teil bereits abgelaufen, zum Teil dem Ablauf nahe sind - die noch am längsten gültige Übereinkunft mit Italien erlischt im Jahre 1930 - wird die Regierung in absehbarer Zeit freie Hand erhalten, um den Zolltarif den Bedürfnissen des Fiskus und der nationalen Produktion anzupassen.

Es erhebt sich nun die Frage, ob mit dem Abschluss eines Handelsabkommens zugewartet werden soll, bis Ägypten die Neuordnung seines Zollregimes durchgeführt hat, oder ob es sich empfiehlt, unsere Handelsbeziehungen mit ihm schon jetzt zu regeln. Herr Trembley macht in dieser Beziehung darauf aufmerksam, dass verschiedene Staaten, die sich in ähnlicher Lage wie die Schweiz befanden, d. h. mit Ägypten keine Verträge abgeschlossen hatten, in den letzten Jahren provisorische Abkommen nach einem einheitlichen Typ vereinbart haben. Solche Abkommen, enthaltend die Meistbegünstigungsklausel mit gewissen Ausnahmen, bestehen mit Ungarn, Litauen, Jugoslawien, Bulgarien, Griechenland, der Türkei und Persien.

Falls die Schweiz ihre Handelsbeziehungen mit Ägypten zu regeln wünschte, glaubt Herr Trembley, dass sich dieses nicht weigern würde. Nach den Erklärungen des Unter Staatssekretärs im Ministerium des Auswärtigen, Waguih Pascha, könnte es sich aber für einstweilen nur um ein provisorisches Abkommen entsprechend den mit den erwähnten Ländern abgeschlossenen handeln. Von der Meistbegünstigung wären, soweit es die Einfuhr in Ägypten anbetrifft, auszunehmen Tabak in Blättern und der Verkehr mit den Nachbarländern wie Sudan und Palästina. Als Kündigungsfrist wären drei oder sechs Monate vorzusehen.

Da sich die Schweiz und Ägypten gegenwärtig de facto bereits auf dem Fusse der Meistbegünstigung behandeln, würde uns ein Handelsabkommen, mit Ausnahme etwa der Tabakfabrikate, für die Ägypten den Vertragsstaaten einen Vorzugszoll einräumt, weiter keine praktischen Vorteile bringen. Immerhin könnte es uns vor Überraschungen schützen, falls Ägypten dazu kommen sollte, noch andere Produkte aus Nichtvertragsländern differentiell zu behandeln. Unsere Einfuhr aus Ägypten, im Wert von rund 50 Millionen Fr. im Jahre 1926, besteht sozusagen ganz (49 Millionen Fr.) in Rohbaumwolle, einem notwendigen Rohstoff für die Schweiz. Industrie, während in unserer Ausfuhr, im Wert von ca. 13,4 Millionen Fr. im Jahr 1926, alle unsere Hauptexportartikel vertreten sind. Das grössere Interesse an einer Regelung der Handelsbeziehungen liegt daher zweifellos auf schweizerischer Seite.

Da sich das Volkswirtschaftsdept. im Interesse unseres Exports für die möglichst beförderliche Errichtung einer offiziellen Vertretung in Ägypten ausgesprochen hat, glaubt Herr Trembley, dass die Unterhandlungen über ein Handelsabkommen zum Anlass benützt werden könnten, um eine temporäre diplomatische Mission nach Kairo zu entsenden, die ohne Schwierigkeit beliebig lang beibehalten werden könnte. Das Departement ist aber der Ansicht, dass von einer solchen Mission füglich abgesehen werden kann, da es Herrn Trembley nicht schwer fallen dürfte, das Abkommen zum Abschluss zu bringen.

Antragsgemäss wird beschlossen:

Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, durch Vermittlung des Präsidenten der schweizer. Handelskommission in Kairo, Hrn. Ernest Trembley, mit der ägyptischen Regierung ein provisorisches Handelsabkommen abzuschliessen und zu diesem Zweck Noten nach den vorgelegten Entwürfen3 auszutauschen4.

1
E 1004 1/306. Abwesend: Mot ta und Musy.
2
Vgl. Nr. 15.
3
E 7110 1/131.
4
Vgl. dazu Nr. 360.