Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
24. Spanien
24.1. Handelsvertragsverhandlungen
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 9, doc. 317
volume linkBern 1980
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| Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
| Segnatura | CH-BAR#E1004.1#1000/9#12263* | |
| Titolo dossier | Beschlussprotokoll(-e) 06.07.-12.07.1927 (1927–1927) |
dodis.ch/45334 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 12. Juli 19271 1130. Handelsübereinkunft mit Spanien
Mit Note vom 17. vor. Mts.2 teilte die hiesige spanische Gesandtschaft mit, dass seit einiger Zeit die Handelspolitik ihrer Regierung darauf gerichtet sei, die Zollermässigungen und Zollbindungen durch die Meistbegünstigung zu ersetzen. Daher habe die Regierung beschlossen, die Revision aller bestehenden Handelsübereinkommen vorzunehmen, in denen Ermässigungen oder Bindungen spanischer Zölle stipuliert wurden.
Die spanische Gesandtschaft notifizierte demgemäss den Vorschlag ihrer Regierung, die Handelsübereinkunft zwischen Spanien und der Schweiz vom 15. Mai 19223 zu revidieren, um die darin zugunsten der Eidgenossenschaft festgesetzten Vertragszölle durch die Meistbegünstigung zu ersetzen.
Der Note war ein konkreter Vorschlag zur Abänderung der Übereinkunft von 19224 beigegeben, nach welchem lediglich deren Beilage B (Ermässigungen spanischer Zölle) als dahingefallen zu betrachten wäre, während die Beilage A (Bindungen und Ermässigungen schweizerischer Zölle) bestehen bliebe. Nach dem Entwurf würde die Meistbegünstigung nur im bisherigen Rahmen, d. h. für ungefähr 500 von den rund 1500 Positionen des spanischen Zolltarifs, weitergewährt.
Ähnliche Noten haben alle ändern Staaten erhalten, deren Verträge mit Spanien noch Bindungen oder Ermässigungen spanischer Zölle enthalten. Diejenigen europäischen Staaten, die den grössten Handelsverkehr mit Spanien aufweisen (Frankreich, Deutschland und Grossbritannien) haben in ihren neuen Abkommen mit Spanien der Jahre 1926 und 1927 bereits auf die Zugeständnisse auf dem spanischen Tarif verzichtet und sich, abgesehen von einer Ausnahme (Grossbritannien für Kohlen) mit der unbeschränkten (Grossbritannien) oder beschränkten (Frankreich und Deutschland) Meistbegünstigung begnügt. Von den ändern Ländern, die ausser der Schweiz zurzeit noch Abkommen mit Bindungen spanischer Zölle aufweisen (Italien, Belgien, Schweden, Österreich, Tschechoslowakei, Finnland usw.) pflegt nur noch Italien einen grössern Warenaustausch mit Spanien. f.JDie spanische Regierung schlägt, wie schon gesagt, nur die Aufhebung der Ermässigung spanischer Zölle vor, während die Bindungen und Ermässigungen schweizerischer Zölle bestehen blieben. Aber selbst wenn auch Spanien sich mit der blossen Meistbegünstigung begnügen sollte, würde dadurch seine Ausfuhr nach der Schweiz nicht in erheblichem Masse schlechter gestellt.
Die spanisch-schweizerische Handelsübereinkunft von 1922 ermässigt oder bindet nämlich die schweizerischen Zölle für rund 70-75% der Gesamteinfuhr spanischer Produkte in die Schweiz. Für den Hauptteil dieser Einfuhr sind jedoch die Zölle noch in schweizerischen Verträgen mit ändern Staaten, speziell mit Italien, gebunden und da es sich um Artikel handelt, die auch diese ändern Staaten unserem Lande in grossen Mengen liefern (z.B. den Hauptartikel Wein) kann Spanien mit ziemlicher Sicherheit darauf zählen, dass diese dem Abschluss von Verträgen mit gegenseitigen Tarifzugeständnissen günstiger gesinnten Staaten nolens volens stets auch seine Geschäfte besorgen werden. Bei Aufhebung der Beilage A zum Abkommen von 1922 (Bindungen und Ermässigungen schweizerischer Zölle) würde nur für Malagatrauben, Südfrüchte der Pos. 3 9b, Safran und Paprika eine Zollerhöhung eintreten, die zudem für die letztgenannten Gewürze ganz ohne Belang wäre. Nur 6% der spanischen Ausfuhr nach der Schweiz würden durch die Beseitigung der Bindungen und Ermässigungen des Vertrages von 1922 eine Schlechterstellung erfahren, und diese Schlechterstellung wäre so bescheiden, dass der weitere Absatz dadurch kaum erheblich beeinträchtigt werden dürfte.
Was die 25-30% der Einfuhr aus Spanien betrifft, für die die Übereinkunft von 1922 die schweizerischen Zölle weder ermässigt noch bindet, so entfallen davon über zwei Drittel auf Rohstoffe, für die die Schweiz äusserst niedrige Zölle aufweist, während der Rest zum grössten Teil aus Lebensmitteln besteht, für die die Schweiz ändern Staaten Zollermässigungen oder -Bindungen zugestanden hat.Laut den von verschiedenen Seiten eingelangten Berichten scheint bei keinem der Staaten, die in einem regern Warenaustausch mit Spanien stehen und die der spanische Vorschlag trifft, Geneigtheit zu bestehen, diesen unverändert anzunehmen. Allerdings scheinen alle im Prinzip der Meinung zu sein, dass es weder wohl anginge, noch möglich wäre, von Spanien die Beibehaltung der Tarifverträge zu verlangen. Man wäre bereit, dem spanischen Antrag prinzipiell zu entsprechen, nicht aber ohne Gegenforderungen, besonders inbezug auf gewisse Sicherungen gegen beträchtliche Zollerhöhungen, zu stellen. So hat dem Vernehmen nach die italienische Regierung dem spanischen Direktorium einstweilen geantwortet, das Begehren könne nur unter Reserve entgegengenommen werden. Der Wert der Meistbegünstigungsklausel wäre bei Annahme des spanischen Vorschlages für den einen und den ändern Staat sehr verschieden. Die italienische Regierung müsse vorerst den Schaden, der sich für ihr Land aus der neuen Lage ergeben würde, eingehend prüfen. Eine gemeinsame Prüfung der Sachlage sei notwendig, um Bedingungen zu vereinbaren, die den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Billigkeit mehr entsprächen. Ungefähr auf der gleichen Linie dürften sich die Antworten der ändern in Betracht kommenden Staaten bewegen.Die Vernehmlassungen der an der Ausfuhr nach Spanien beteiligten wirtschaftlichen Kreise sind eingeholt worden. Die vorläufigen Rückäusserungen des Schweiz. Bauernverbandes5 und des Vorortes des Schweiz. Handels- und Industrievereins6 stimmen beide darin überein, dass weder die einseitige Aufhebung der Beilage B zum Vertrag (spanische Zölle) noch die Beschränkung auf die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung in Frage kommen dürfen, weil in beiden Fällen die neuen Vereinbarungen viel zu einseitig zugunsten Spaniens spielen würden.
Diese Auffassung erscheint angesichts der vorstehend skizzierten Verhältnisse durchaus richtig. Es dürfte sich daher empfehlen, die ganze Angelegenheit nach Möglichkeit dilatorisch zu behandeln. Viel kann die Schweiz dabei schwerlich verlieren, denn selbst im Falle, dass Spanien zu einer Kündigung der jetzigen Übereinkunft schreiten sollte, wäre ihre Lage nicht schlechter als bei sofortiger unveränderter Annahme des spanischen Vorschlages. Verschiedene Berichte der schweizerischen diplomatischen Vertretungen in Rom und Madrid lassen die Erwartung berechtigt erscheinen, dass die Verschleppungstaktik bis auf weiteres gar nicht aussichtslos ist.Gestützt auf diese Erwägungen wird antragsgemäss beschlossen:
Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, auf die Note der hiesigen spanischen Gesandtschaft vom 17. Juni 1927 ungefähr in folgendem Sinne zu antworten:7
Wenngleich Industrie, Landwirtschaft und Handel der Schweiz noch nicht die Möglichkeit gehabt haben, den spanischen Vorschlag der Aufhebung aller Bindungen und Ermässigungen spanischer Zölle in allen Richtungen auf seine volle Tragweite hin zu prüfen, so möchten wir doch heute schon darauf eine vorläufige Antwort erteilen.
In erster Linie gestatten wir uns zu bemerken, dass wir von allen Seiten darauf aufmerksam gemacht werden, wie das vorliegende Begehren ganz einseitig zugunsten Spaniens und ganz einseitig zulasten der Schweiz lautet. In Übereinstimmung mit dieser Auffassung bedauert der Bundesrat, den spanischen Vorschlag nicht ohne weiteres annehmen zu können. Bevor er sich endgültig äussern kann, muss er über folgende Punkte im klaren sein:
1. Wäre Spanien bereit, nicht nur die Anlage B (Zölle bei der Einfuhr in Spanien), sondern auch die Anlage A (Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz) zur Handelsübereinkunft von 1922 fallen zu lassen?
2. Wäre Spanien bereit, irgendwelche Garantien über die Höhe der künftigen Zölle für diejenigen Waren zu geben, deren Ansätze heute in der Anlage B zur Übereinkunft gebunden sind?
3. Wäre die spanische Regierung ebenfalls zu Verhandlungen über solche Garantien bereit?
- 2
- E 2001(C) 3/14.↩
- 3
- Vertragstext einschliesslich Beilagen in: BBl 1922, II, S. 147fF.↩
- 4
- Als Annex 2 abgedruckt.↩
- 5
- Der Bauernverband antwortete der Handelsabteilung am 4.7.1927: [...] Das Vorgehen der Schweiz wird wohl in hohem Masse davon bedingt werden, was andere Länder tun. Jedenfalls möchten wir empfehlen, die ganze Angelegenheit dilatorisch zu behandeln, und zunächst die weitere Entwicklung der Verhältnisse noch abzuwarten [...] (E 7110 1/115).↩
- 6
- Das Schreiben des Vorortes an die Handelsabteilung vom 30.6.1927 schliesst wie folgt: [...] Unseres Erachtens kann [...] die Antwort auf die spanische Note nur dahin lauten, dass der darin enthaltene Vorschlag für die Schweiz leider gänzlich unannehmbar ist (E 7110 1/115).↩
- 7
- Dies erfolgte mit Note vom 15.7.1927 (nicht abgedruckt). - Zur Antwort der spanischen Regierung vgl. Nr. 339.↩
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