Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
22. Russland
22.1. Wiederaufnahme von Handelsbeziehungen
Darin: Zwei Textvorschläge (Formel A und B) Rüfenachts zur Beilegung des schweizerisch-russischen Konfliktes. Annex vom 5.4.1927
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 9, doc. 290
volume linkBern 1980
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001C#1000/1542#6* | |
| Old classification | CH-BAR E 2001(C)1000/1542 1 | |
| Dossier title | Berliner Abkommen 1927 (1927–1927) | |
| File reference archive | B.15.0 • Additional component: Russland |
dodis.ch/45307
Der schweizerische Gesandte in Berlin, H.Rüfenacht, an den Vorsteher des Politischen Departementes, G. Motta1
Im Besitze Ihres Telegramms vom 2. ds.2 habe ich mich gestern sofort mit dem Russischen Botschafter in Verbindung gesetzt. Wir trafen uns gleichen Tages nachmittags.
Ich stellte einleitend fest, dass, nachdem der Botschafter in der letzten Konferenz erklärt habe, sowohl auf das Wort «aufrichtig» zu verzichten als auch das Futurum der Bereitwilligkeit zu einer materiellen Beihilfe zu akzeptieren, wir auf dem Boden der Formel vom 31. Januar 1926 stehen, die der Bundesrat trotz schwerer Bedenken aufrecht zu erhalten sich entschlossen habe. Es seien infolge der direkten Verhandlungen lediglich zwei redaktionelle Änderungen nötig gewesen: einmal die Weglassung der Erwähnung der Französischen Regierung in der Einleitung und sodann die Streichung des Wortes «direkt» bei Erwähnung der zukünftigen Verhandlungen, da dieses Adjektivum seinerzeit beigefügt worden sei zur Unterscheidung von den unter französischer Vermittlung indirekt geführten. Da aber diesmal schon die gegenwärtigen Verhandlungen direkte seien, habe die Erwähnung dieser Verhandlungsart für die Zukunft keinen Sinn. Der Botschafter stimmte dieser letzteren Änderung ohne Weiteres zu. Ich legte ihm hierauf den beiliegenden Entwurf (A) vom 4. April3 vor, den ich gegenüber dem in meinem Bericht vom 31. März enthaltenen redaktionell noch etwas verbessert hatte.
Der Botschafter geriet in einige Aufregung: So seien seine letzten Erklärungen nicht gemeint gewesen. Er habe in der Tat darauf hingewiesen, dass im Januar 1926 zwei Streitpunkte vorhanden gewesen seien, die durch den russischen Vorschlag beseitigt werden: der Ausdruck «aufrichtig» und das Futurum der Bereitwilligkeit einer Beihilfe. Das letztere habe er vorbehaltlos angenommen, auf das «aufrichtig» habe er verzichtet, in der selbstverständlichen Meinung, dass es gemäss dem russischen Vorschlag vom 23. März4 durch die farbloseren Ausdrücke «durchaus» und «äusserst» ersetzt werde. Eine vollständige Weglassung des Grades des Bedauerns würde aber eine Annahme des wörtlich unveränderten schweizerischen Vorschlages vom 31. Januar 1926 und damit einen schweizerischen Triumph vor der Öffentlichkeit sowie die Niederlage der Russischen Regierung bedeuten. Weder könne er die Annahme dieser Formel befürworten, noch sei er im Zweifel darüber, dass seine Regierung sie unbedingt ablehnen werde. Ich muss allerdings zugeben, dass bei der vorletzten Zusammenkunft der Botschafter zwar erklärt hat, hinsichtlich des «aufrichtig» nachgegeben zu haben, dass er aber allerdings dieses Nachgeben auch auf die Ersetzung des umstrittenen Wortes durch einen ändern Ausdruck beziehen konnte.
Im übrigen beanstandete er unsere Einleitung. Der Hinweis auf das allgemeine Interesse in der Formel vom Januar 1926 möge am Platze gewesen sein zur Erklärung der französischen Vermittlung; bei einer direkten Verständigung bedürfe es eines solchen Hinweises nicht mehr. Zudem sei dieser, auf Russland bezogen, unzutreffend. Seine Regierung suche eine Verständigung mit der Schweiz nicht des Völkerbundes wegen, sondern aus ihrem eigenen Interesse für die Teilnahme an Konferenzen und aus dem Wunsche, wenn möglich mit allen Ländern im Frieden zu leben. Er verlangte deshalb Ersetzung unserer Einleitung durch diejenige des russischen Vorschlages vom 23. März. Ich machte demgegenüber darauf aufmerksam, dass wohl der Bundesrat sich zu seinem ausserordentlichen Entgegenkommen in der Frage der Beihilfe nur aus Rücksicht auf das allgemeine Interesse habe entschliessen können und deshalb verlangen müsse, auf dieses Bezug zu nehmen. Im übrigen erwähne ja die Formel diese Rücksicht nur als schweizerisches, nicht auch als russisches Motiv einer Verständigung, und die Russische Regierung vergebe sich deshalb nichts, wenn sie der Fassung zustimme. Dieses Argument liess der Botschafter gelten und er erklärte, die Aufnahme der schweizerischen Einleitung zu empfehlen für den Fall, dass man sich in der Ersetzung des Wortes «aufrichtig» verständige. Einerseits, um wenn möglich zu verhüten, dass eine Lösung abermals an einem einzigen Adverbum scheitere und andererseits, um gleichzeitig zu vermeiden, dass die Russische Regierung sich auf ihre Ausdrücke festlege oder gar schärfere wähle, willigte ich in die Erörterung der allfälligen Ersetzung des «aufrichtig» ein, mit der ausdrücklichen Erklärung, dass ich keine Kompetenz habe, über den Wortlaut unseres Vorschlages (A) vom 4. ds. hinauszugehen und nur mitrede, um dem Botschafter seine Berichterstattung zu erleichtern, da er sich ohnehin gegen die nackte Streichung des «aufrichtig» erklärt habe. Ich wandte mich also in erster Linie gegen das Wort «äusserst», das schon grammatikalisch nicht am Platze stehe, da es kein reines selbständiges Adverb, sondern ein Beiwort zu einem Adjektiv oder Adverb sei. Der Botschafter Hess dies gelten. Auf der Suche nach einem ändern Ausdruck lehnte er das «wie sehr» (der Bundesrat die Ermordung verurteilt) ab, da die russische Sprache diese Satzstellung nicht kenne. Das «sehr» allein wiederum genügte ihm nicht. Ich schlug dann, wieder unter allem Vorbehalt, vor, das «äusserst» zu streichen und einfach das «durchaus» stehen zu lassen, sodass es lauten würde: «durchaus verurteilt und bedauert» (wobei wir für uns noch annehmen können, das «durchaus» beziehe sich nur auf das «verurteilt»). Der Botschafter konnte sich schliesslich für seine Person damit einverstanden erklären. Er verlangte nun aber noch, dass, wenn die schweizerische Einleitung angenommen werde, wenigstens ein Teil der russischen in die schweizerische Erklärung selbst aufgenommen werde, d. h. es sollte die Ermordung und das Attentat als Ursache des Konfliktes bezeichnet und dessen Vertiefung durch den Freispruch erwähnt werden. Hiegegen wehrte ich mich des bestimmtesten. Wenn der Bundesrat das schwere Opfer der Bereitwilligkeit zur Beihilfe zu bringen bereit sei, so wolle er nicht noch überdies alle ändern russischen Begehren annehmen; auch sei in allen früheren Formeln vom Freispruch nie die Rede gewesen und der Bundesrat müsse es ablehnen, zu einem Urteil öffentlich Stellung zu nehmen. Der Botschafter gab schliesslich nach und begnügte sich mit einem Passus, der die Ermordung und das Attentat als Anlass des Konfliktes erwähnt, was meines Erachtens unbedenklich konzediert werden kann, umsomehr, als es schon in unserer ersten Formel stund.
Der Botschafter wird in seinem Bericht die beiden Formeln A und B vom 4. ds. seiner Regierung unterbreiten, wobei die in B rot unterstrichenen Worte die gestern neu hinzugekommenen sind5. Er erklärte mir, persönlich Stellung zu nehmen wie folgt:
1. Er wird Ablehnung der Formel A beantragen.
2. Er wird zu Formel B beantragen, die Einleitung - Hinweis auf das allgemeine Interesse - stehen zu lassen, wenn man sich über den Grad des Bedauerns einigt.
3. Zu der Frage, ob das «durchaus» unter Streichung des «äusserst» als genügend betrachtet werden könne, wird er eine persönliche Ansicht nicht äussern.
4. Er wird beantragen, den Hinweis auf die Ursache des Konfliktes so aufzunehmen, wie er in Formel B steht.
Durch Kurier wird sein Bericht auf die Sitzung der Regierung am 7. ds. in Moskau sein. Der Botschafter erwartet die telegraphische Antwort am Freitag, sodass voraussichtlich am Samstag weiter verhandelt werden kann. Ich darf Sie bitten, mir wenn möglich auf diesen Zeitpunkt Ihre Instruktionen zukommen zu lassen, insbesondere über die Fragen:
1. Habe ich an der Formel A festzuhalten, was nach der Behauptung des Botschafters den Abbruch der Verhandlungen zur Folge haben wird?
2. Oder darf ich die Formel B annehmen, wenn die Russische Regierung ihr zustimmt5?
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