Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
25. Tschechoslowakei
25.1. Handelsvertragsverhandlungen
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 9, doc. 241
volume linkBern 1980
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Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1004.1#1000/9#12217* | |
Titolo dossier | Beschlussprotokoll(-e) 15.01.-17.01.1927 (1927–1927) |
dodis.ch/45258 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 17. Januar 19271 64. Handelsvertragsunterhandlungen mit der Tschechoslowakei
Gemäss den vom Bundesrat am 3. Dezember 1926 für die Schweizerische Delegation festgelegten Instruktionen2, hat sich diese am 5. gl. Mts. nach Prag begeben und dort bis unmittelbar vor Weihnachten die Verhandlungen weitergeführt. Es ist dabei die grosse Mehrzahl der in Zürich noch offen gebliebenen Punkte in befriedigender Weise erledigt worden, so dass heute sowohl mit Bezug auf den allgemeinen Vertragstext wie hinsichtlich der beidseitigen Tarifanlagen nur noch ganz wenige Punkte der Erledigung harren. Im einzelnen ist über die Prager Verhandlungen, soweit es sich um wichtige Fragen handelt, folgendes zu berichten:
Die tschechische Delegation hat allen schweizerischen Vorschlägen bis auf zwei Ausnahmen zugestimmt; so ist von ihr insbesondere das früher abgelehnte Schiedsgericht akzeptiert worden, wogegen sie sich noch Einzelvorschläge bezüglich der Durchführung des Schiedsgerichts-Verfahrens Vorbehalten hat. Einen gleichen Vorbehalt hat sie angebracht hinsichtlich der Behandlung der Konsularbeamten, wo die Schweiz bekanntlich nur die Meistbegünstigung, nicht aber die Reziprozität in Vorschlag gebracht hat.
Was die schweizerischen Begehren zum technischen Zolltarif anbelangt, so war für Leinen- und Seide-Stickereien eine Einigung verhältnismässig leicht, wogegen die baumwollenen Stickereien zu der kleinen Gruppe von Positionen gehören, die heute noch unerledigt sind. [...]Es besteht hier noch eine wesentliche Differenz, die zu überbrücken ziemlich schwierig sein dürfte.
Die tschechische Delegation hat eine beträchtliche Reduktion der Uhrenzölle offeriert. Es gelang schweizerischerseits, den Zoll für fertige Uhren noch etwas weiter zu ermässigen. Alle weitern Anstrengungen waren angesichts der scharfen Opposition des tschechischen Finanzministeriums erfolglos, so dass unsere Delegation schliesslich ihre Zustimmung zu den letztangebotenen Ansätzen gegeben hat. [...]
Bezüglich der tschechischen Begehren zum schweizerischen Tarif harren noch drei Fragen der Erledigung:
[...]3
3. Die tschechoslowakische Regierung hat von allem Anfang an einen ganz besondern Wert darauf gelegt, sich durch den Handelsvertrag einen vermehrten und besondern Schutz der Herkunftsbezeichnung für gewisse ihrer Produkte zu sichern. Es handelte sich dabei um Hopfen, Bier und Mineralwässer. Was letztere anbelangt, so ist die Frage durch Art. 182 der schweizerischen Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen in einer Weise erledigt, die den tschechischen Wünschen volle Befriedigung gibt. Auch mit Bezug auf den Hopfen ergeben sich keine Schwierigkeiten, indem auch nach Ansicht des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ohne weiteres eine Bestimmung in den Vertrag aufgenommen und intern durchgeführt werden kann, wonach als «tschechoslowakischer» Hopfen in der Schweiz nur solcher Hopfen verkauft werden darf, der den internen gesetzlichen Bestimmungen der Tschechoslowakischen Republik entspricht (Prüfung durch besondere Kontrollstellen, Plombierung etc.).
Schwieriger ist die Regelung der Angelegenheit beim Pilsner Bier. Es handelt sich dabei darum, dass nach dem Wunsch der Gegenseite beim Verkauf von Bier in der Schweiz nur dann das Wort «Pilsner» Bier verwendet werden darf, wenn das betreffende Bier durch eine der verschiedenen in Pilsen existierenden Brauereien hergestellt worden ist. Die schweizerische Delegation hat bis jetzt auf Wunsch des Justiz- und Polizeidepartements dieses Begehren abgelehnt. Für das genannte Departement waren dabei folgende Überlegungen massgebend: Es sei zwar zuzugeben, dass die rechtliche Grundlage für einen derartigen absoluten Schutz des Pilsner Biers bestehe und dass auch die praktische Durchführung irgendwelche wesentlichen Schwierigkeiten kaum zeitigen würde. Allein man befürchte, durch eine solche staatsvertragliche Bestimmung den bisherigen grundsätzlichen Standpunkt der Schweiz bei internationalen Konferenzen über den Schutz der Herkunftsbezeichnungen zu schwächen. Dieser Standpunkt sei dahin gegangen, jede Erweiterung der Madrider Konvention im Sinne des Überganges von einem relativen Schutz der Herkunftsbezeichnung zu einem absoluten zu bekämpfen. Unser Land habe bisher immer besondern Wert darauf gelegt, dem schweizerischen Richter die Cognition darüber vorzubehalten, ob eine an sich geographische Herkunftsbezeichnung durch die Praxis zu einer Gattungsbezeichnung, zur Bezeichnung der Herstellungsart geworden sei. So habe sich der schweizerische Delegierte noch am letzten Kongress im Haag (1925) in diesem Sinne gegen die Erweiterung der Madrider Konvention ausgesprochen.
Das Volkswirtschaftsdepartement vermag diese Bedenken nicht als ausschlaggebend anzuerkennen. In Übereinstimmung mit dem Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins und mit dem Kaufmännischen Directorium in St. Gallen kann es sich nicht vorstellen, dass ein absoluter Schutz der Herkunftsbezeichnungen für die schweizerische Wirtschaft nachteilige Folgen haben könnte. Es neigt im Gegenteil zur Ansicht, dass bei der wirtschaftlichen Struktur unseres Landes, die bekanntlich die Herstellung hochwertiger Qualitätswaren bedingt, überwiegende Interessen dafür sprechen, international den Schutz von Herkunftsbezeichnungen (wie denjenigen von Mustern etc.) möglichst auszudehnen und damit Treu und Glauben im internationalen Handelsverkehr zu fordern. Aber selbst wenn man diese Ansicht nicht teilen sollte, so wäre es nach Meinung des Volkswirtschaftsdepartements unbedenklich, in einem einzelnen kurzfristigen Vertrag auf einem bestimmt abgegrenzten Gebiet einen solchen Schutz zuzugestehen. Dies namentlich dann, wenn durch eine solche Konzession, an der der Vertagskontrahent, wie dies vorliegend der Fall ist, ein wesentliches Interesse hat, für unsere Wirtschaft nennenswerte Vorteile erhältlich gemacht werden können.
Angesichts des sehr starken Widerstandes der tschechischen Stickereiinteressenten gegen jede weitere Herabsetzung der Stickereizölle ist nämlich nach Auffassung des Volkswirtschaftsdepartements eine solche nur dann zu erwarten, wenn die Schweiz dafür eine Gegenleistung machen kann, an der andere einflussreiche tschechische Kreise ein wesentliches Interesse haben. Dies trifft mit Bezug auf den Schutz des Pilsner Bieres zweifellos zu. Das Departement ist deshalb der Ansicht, es sollte die schweizerische Delegation versuchen, durch Gewährung des verlangten Schutzes für Pilsner Bier eine weitere namhafte Reduktion der tschechischen Stickereizölle zu erzielen. Nach sorgfältiger gemeinsam mit Vertretern der Stickereiindustrie aufgestellter Berechnung wäre diese «namhafte» Reduktion auf ca. 2000 tschechische Kronen zu beziffern. Wäre eine solche erreichbar, so würde dies für die schweizerische Stickereiindustrie einen schätzenswerten und bedeutenden Vorteil darstellen, während eine Herabsetzung, die wesentlich unter der genannten Summe liegen würde, gegenüber dem heutigen tschechischen Angebot eine spürbare Veränderung nicht bedeuten könnte und das Zugeständnis betreffend Schutz des Pilsner Bieres nicht zu rechtfertigen vermöchte. Nach der vollen Überzeugung des Departements, die von den sämtlichen schweizerischen Unterhändlern geteilt wird, würde dagegen eine Herabsetzung um 2000 Kr. den Schutz des Pilsner Bieres ohne weiteres und reichlich lohnen und es müssten in diesem Falle die mehr grundsätzlichen Bedenken gegen eine solche Vertragsbestimmung zurücktreten. Sollten die Zugeständnisse der Tschechoslowakei unter dieser Grenze bleiben, so wird das Departement die Angelegenheit dem Bundesrate nochmals vorlegen.
Ob bei einer Einigung auf dieser Basis die bezügliche Schutzbestimmung in den Handelsvertrag selber aufgenommen würde, d.h. der schweizerische Richter direkt den Handelsvertrag anzuwenden hätte, oder ob gestützt auf eine vertragliche Verpflichtung der Schweiz eine entsprechende interne Verordnung zu erlassen wäre, müsste in Verbindung mit dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement noch näher geprüft werden.
Antragsgemäss wird daher beschlossen:
1. Vom Bericht des Volkswirtschaftsdepartements über den Stand der Handelsvertragsunterhandlungen mit der Tschechoslowakei wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.
2. Die tschechoslowakischen Begehren betreffend weitere Herabsetzung der schweizerischen Gebrauchszölle für Schinken und gebogene Möbel aus Buchenholz sind abzulehnen.
3. Die schweizerischen Delegierten erhalten Weisung zu versuchen, die Zölle für baumwollene Stickereien um weitere ca. 2000 Kronen zu ermässigen. In diesem Falle kann dem tschechischen Wunsch betreffend absoluten Schutz des Pilsner Bieres entsprochen werden. Hinsichtlich der Form hätte sich die schweizerische Delegation mit dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu verständigen.
4. Die schweizerische Delegation hat neuerdings und mit allem Nachdruck den Versuch zu machen, den tschechischen Zoll für goldene Armbanduhren auf 25 Kronen und für andere goldene Uhren auf 30 Kronen herabzusetzen4.
- 2
- In einer Sitzung vom 3.12.1926 ergänzte der Bundesrat seine Instruktionen vom 30.11.1926 (E 1004 1/301, Nr. 1909). Vgl. Nr. 229.↩
- 3
- Die Fragen 1 und 2 betreffen tschechoslowakische Forderungen auf Herabsetzung der Zölle für Schweinefleisch und Möbel.↩
- 4
- Zum weiteren Verlauf der Verhandlungen vgl. 247.↩