Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
25. Tschechoslowakei
25.1. Handelsvertragsverhandlungen
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 9, doc. 229
volume linkBern 1980
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E1001#1000/6#547* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 1001(-)1000/6 547 | |
Titolo dossier | Anträge des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes 1926 (1926–1926) | |
Riferimento archivio | 1.7 |
dodis.ch/45246
Antrag des Vorstehers des Volkswirtschafttsdepartementes, E. Schulthess, an den Bundesrat1
Am 9. Oktober hat der Bundesrat das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, den heute noch zu Recht bestehenden Handelsvertrag (Meistbegünstigungsvertrag) mit der Tschechoslowakei auf den 31. Dezember 1926 zu kündigen2. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat, sodass die Kündigung spätestens am 30. November notifiziert werden müsste. Das Volkswirtschaftsdepartement hat, im Einvernehmen mit den Unterhändlern, bisher von einer formellen Kündigung Umgang genommen, dagegen die tschechoslowakische Regierung von dem Beschluss des Bundesrates, auf den 1. Januar 1927 seine Handelsfreiheit zurückzunehmen, in Kenntnis gesetzt. Dieser Schritt hat nun doch zur Folge gehabt, dass die tschechische Handelsvertragsdelegation, die vorher erklärt hatte, es sei ihr unmöglich, vor Jahresende in die Schweiz zu kommen, am 26. November in Zürich eingetroffen ist und den schweizerischen Unterhändlern neue Erklärungen über die Gestaltung der tschechischen Zölle für die wichtigsten schweizerischen Exportwaren abgegeben hat. Aus der Herreise der tschechischen Delegation sowohl wie namentlich aus den abgegebenen Erklärungen geht klar hervor, dass die tschechoslowakische Regierung die Kündigung und damit einen allfälligen Zollkonflikt vermeiden möchte. Nach dem einstimmigen Urteil der schweizerischen Delegation bedeuten die neuen Erklärungen auf verschiedenen Gebieten sehr wesentliche Konzessionen, wenn auch in ändern Punkten noch nicht das erreicht ist, was vom schweizerischen Standpunkt aus wünschbar wäre. Eine befriedigende Regelung würde vorliegen für Zuchtvieh, Käse, Baumwollgarne, Chemikalien und Uhren, während auf dem Gebiete der Baumwollgewebe, der Seide und der Maschinen noch weitergehende Konzessionen erreicht werden sollten. Die tschechoslowakische Delegation hat nun mit der grössten Bestimmtheit erklärt, sie habe sich unter dem Zwange einer Notlage entschlossen, gleich die äussersten und allerletzten Konzessionen zu machen, weitere Zugeständnisse seien absolut unmöglich, es handle sich für die Schweiz um ein «à prendre ou à laisser». Die schweizerische Delegation hat keinen Zweifel darüber gelassen, dass sie sich schon grundsätzlich einem solchen Diktat nicht beugen könnte; sie hat eine Reihe von Vorschlägen angenommen, bei ändern aber Gegenvorschläge gemacht.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Androhung der Kündigung bereits gute Wirkungen gezeitigt hat und die Situation infolge der neuen tschechischen Erklärungen eine andere geworden ist. In Übereinstimmung mit der schweizerischen Delegation ist das Volkswirtschaftsdepartement der Ansicht, dass heute die Kündigung der Meistbegünstigung nicht mehr verantwortet werden könnte. Selbst wenn weitere wesentliche Konzessionen nicht mehr erhältlich sein sollten, so sind die gemachten Zugeständnisse doch derart, dass sie als genügende Grundlage für die Weiterführung der Verhandlungen betrachtet werden können. Dazu kommt, dass nach den Erklärungen der tschechischen Delegation diese nicht ermächtigt wäre, weiter zu verhandeln, wenn die Schweiz die Kündigung aussprechen sollte.
Das Volkswirtschaftsdepartement beantragt deshalb dem Bundesrat:
1. Von der Kündigung des Meistbegünstigungsvertrages wird vorläufig Umgang genommen.
2. Der schweizerischen Delegation werden folgende Instruktionen erteilt:
a) Die Verhandlungen sind auf Grund der letzten Erklärungen der tschechoslowakischen Delegation fortzusetzen, solange als möglich in Zürich, hierauf in Prag3.
b) Es ist zu versuchen, insbesondere für feine und feinste Baumwollgewebe, sowie für schwere Dynamomaschinen und Elektromotoren eine weitere Ermässigung der tschechischen Zölle zu erlangen, und der tschechischen Delegation mitzuteilen, dass der Bundesrat unter dieser Voraussetzung auf die Kündigung verzichtet hat.
c) Auch auf den übrigen für den schweizerischen Export wichtigen Gebieten sind weitere Zollermässigungen in Verbindung mit Konzessionen, die auf dem heutigen schweizerischen Gebrauchstarif gemacht werden können, anzustreben. Dabei ist die schweizerische Delegation ermächtigt, den Bierzoll nötigenfalls bis auf Fr. 7.- zu ermässigen. Bei den übrigen tschechischen Begehren zum schweizerischen Tarif kann die schweizerische Delegation von sich aus Ermässigungen bis zu 20% unter die gegenwärtigen Gebrauchszölle zugestehen4.
Tags