Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
6. Deutschland
6.1. Handelsvertrag und Abkommen über Einfuhrbeschränkungen
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 9, doc. 72
volume linkBern 1980
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#148* | |
Old classification | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 29 | |
Dossier title | Einfuhrabkommen mit Deutschland: Zusatzprotokoll (1925–1925) | |
File reference archive | 8.2.4 • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/45089
Das Volkswirtschaftsdepartement an die deutsche Gesandtschaft in Bern1
MEMORANDUM
Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat vom Memorandum Kenntnis genommen, welches die deutsche Gesandtschaft ihm am 16. Juli überreichte2, und beehrt sich, darauf die folgenden Mitteilungen zu machen:
1. Die Schweiz müsste sich, wenn deutscherseits eine Kündigung des Abkommens vom November 1924 ausgesprochen würde, Vorbehalten, zu prüfen, ob eine solche nach Wortlaut und Sinn der getroffenen Abmachungen zulässig wäre. Sie ist indessen bereit, Vorschläge der deutschen Regierung über die formelle Aufrechterhaltung einiger, namentlich der im Memorandum der deutschen Gesandtschaft bezeichneten Einfuhrbeschränkungen über den 30. September hinaus in Erwägung zu ziehen. Sie muss sich jedoch selbstverständlich Vorbehalten, auch ihrerseits eine Anzahl von Einfuhrbeschränkungen über das bezeichnete Datum hinaus weiter bestehen zu lassen.
Das eidg. Volkswirtschaftsdepartement schlägt vor, dass über die Modalitäten des Weiterbestandes einiger Einfuhrbeschränkungen Ende August Besprechungen stattfinden. Es hofft, dass es möglich sein wird, eine Lösung zu finden, die für die beiden Teile annehmbar ist.
2. Das eidg. Volkswirtschaftsdepartement verweist auf die Mitteilung, die die schweizerische Gesandtschaft in Berlin dem Auswärtigen Amt neulich gemacht hat und gestattet sich, darauf hinzuweisen, dass man beim Abschluss des Abkommens vom November letzten Jahres davon ausgegangen ist, dass die Einfuhrbeschränkungen nicht durch Zollerhöhungen ersetzt werden sollen. Nur so erklärt sich Art. 3. des Abkommens, wo selbst vorgesehen ist, dass Besprechungen eingeleitet würden, wenn Zollerhöhungen des einen Teils, die nach der Unterzeichnung jenes Protokolls erlassen werden und die geeignet sind, gegenüber dem ändern Teil einfuhrhindernd zu wirken, und wonach, wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, der andere Teil unter Beobachtung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Rücktritt der im November 1924 abgeschlossenen Vereinbarung befugt sein soll.
Wie im Memorandum der deutschen Gesandtschaft mitgeteilt wird, beabsichtigt nun die deutsche Regierung, auf den 1. Oktober einen neuen Zolltarif in Kraft treten zu lassen, der, so viel sich nach den Veröffentlichungen beurteilen lässt, sicherlich einfuhrhindernd wirken würde. Diese Massregel ist umso schwerwiegender, da es sich offenbar nicht nur um einzelne Zollerhöhungen, sondern eigentlich um den Erlass eines neuen Zolltarifs zu handeln scheint.
Das eidg. Volkswirtschaftsdepartement gestattet sich daher, darauf aufmerksam zu machen, dass durch dieses Vorgehen der Wert der Abschaffung der Einfuhrbeschränkungen sehr beeinträchtigt, ja sogar illusorisch werden könnte, und es muss für alle Fälle für die Schweiz die Rechte Vorbehalten, die sich aus den Bestimmungen des Abkommens vom November 1924 ergeben, ja sogar je nach dem Umfang und der Bedeutung der eintretenden Zollerhöhungen sich die Frage vorlegen, ob jenes Abkommen nicht ohne weiteres dahinfällt. Es bittet die deutsche Gesandtschaft, eine Erklärung der deutschen Regierung zu veranlassen, durch welche eine Abklärung der Absichten über die Inkraftsetzung des Zolltarifs erfolgt und speziell auch darüber, ob die deutsche Regierung Vorschläge über einen modus vivendi zu machen gedenkt, der für die Übergangszeit bis zum Abschluss von Verhandlungen die Handelsbeziehungen erleichtern würde.
Das eidg. Volkswirtschaftsdepartement kann übrigens nicht annehmen, dass die deutsche Regierung, ganz abgesehen von den Bestimmungen des Einfuhrabkommens, die Absicht habe, einen neuen Generaltarif gegenüber der Schweiz in Kraft treten zu lassen, bevor der Versuch gemacht worden wäre, die wirtschaftlichen Beziehungen vertraglich zu regeln.
Das eidg. Volkswirtschaftsdepartement wäre der deutschen Gesandtschaft zu Dank verpflichtet, wenn es über die aufgeworfenen Fragen eine befriedigende Erklärung der deutschen Regierung erhalten könnte3.