Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
6. Deutschland
6.1. Handelsvertrag und Abkommen über Einfuhrbeschränkungen
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 9, Dok. 69
volume linkBern 1980
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| Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
| Signatur | CH-BAR#E1004.1#1000/9#12075* | |
| Dossiertitel | Beschlussprotokoll(-e) 17.07.-17.07.1925 (1925–1925) |
dodis.ch/45086 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 17. Juli 19251
1518. Einfuhrbeschränkungen. Abkommen mit Deutschland
Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes teilt mit, der Handelssekretär Dankwort der deutschen Gesandtschaft habe gestern bei ihm vorgesprochen wegen des mit Deutschland getroffenen Abkommens über die Einfuhrbeschränkungen2, wonach die sämtlichen Einfuhrbeschränkungen mit Ende September 1925 dahinfallen sollen3. Herr Dankwort führte aus, um nicht ändern Staaten gegenüber auf dem Gebiet der Einfuhrbeschränkungen völlig wehrlos dazustehen, müsse Deutschland wünschen, über den 30. September hinaus noch einige Einfuhrbeschränkungen gegenüber der Schweiz wenigstens zum Schein aufrecht erhalten zu können. Aus seinen nähern Darlegungen ergab sich, dass die Waren, für welche Einfuhrbeschränkungen weiter bestehen sollen, entweder für die schweizerische Ausfuhr keine Bedeutung haben, oder dass Deutschland die Einfuhrbeschränkungen für andere Waren in einer Weise handhaben wird, die die schweizer. Ausfuhr tatsächlich nicht beeinträchtigt, es würde eben einfach alle schweizerischen Einfuhrgesuche für solche Waren bewilligen. Es wäre Deutschland erwünscht, hierüber mit der Schweiz durch einen Notenaustausch zu einer Einigung zu gelangen, und so die Kündigung des Abkommens über die Einfuhrbeschränkungen zu vermeiden, zu welcher es sich allerdings genötigt sehen würde, wenn diese Einigung nicht zu Stande kommen sollte. Auch die schweizerische Kommission für Einfuhrbeschränkungen ist einer Kündigung des Abkommens abgeneigt. Der Vorschlag Deutschlands erscheint übrigens durchaus annehmbar, namentlich, wenn, wie nicht zu bezweifeln, Deutschland darein einwilligt, dass auch die Schweiz einige ihrer Einfuhrbeschränkungen noch über den Endtag des Abkommens hinaus aufrecht erhalten könne und zwar nicht nur zum Schein. Unter dieser Voraussetzung kommt der Vorschlag Deutschlands der Schweiz sogar ganz gelegen, da sie ja noch mit Österreich und der Tschechoslowakei in Unterhandlungen wegen der Einfuhrbeschränkungen steht.
Schwieriger wird sich dagegen eine andere Frage mit Deutschland gestalten. Gegenwärtig steht im Reichstag eine Zolltarifnovelle zur Erörterung und der Stand der Verhandlungen ist der Art, dass mit der Inkraftsetzung dieses Erlasses auf 1. Oktober, allenfalls sogar schon auf einen früheren Zeitpunkt gerechnet werden muss. Beachtenswert daran ist unter anderem die Einführung von Landwirtschaftszöllen, namentlich auch von Getreidezöllen. Die Schweiz ist aber nicht das einzige Land, das Massnahmen zur Förderung des inländischen Getreidebaus treffen muss. Wenn infolge dieser Zölle die Lebenshaltung und damit die Produktionskosten in Deutschland steigen sollten, so wäre das für die Schweiz kein Unglück. Die Novelle bringt nun aber auch Industriezölle, die für die Schweiz von grosser Bedeutung sind. Ihre Bedeutung ist um so grösser, als die Ansätze des schweizerischen Gebrauchstarifs viel zu niedrig sind, um als Abwehrwaffe dienen zu können. Nun ist allerdings im Abkommen über die Einfuhrbeschränkungen vorgesehen, dass dieses Abkommen auf einen Monat gekündigt werden kann, wenn die andere Vertragspartei ihre Zollansätze erhöht, so dass die Einfuhr erschwert wird4. Allein die Kündigung des Abkommens und damit die Wiedergewinnung der Handlungsfreiheit im Gebiet der Einfuhrbeschränkungen genügt nicht, um die Schweiz gegenüber der deutschen Zolltarifnovelle ausreichend zu wappnen. Es wird nötig sein, mit Deutschland zu verhandeln, um zu einer vorläufigen Regelung der Handelsbeziehungen zu gelangen, die für die Schweiz erträglich ist, bis es ihr gelingt, mit Deutschland einen Handelsvertrag abzuschliessen, was allerdings nicht leicht sein wird. Auch eine erträgliche vorläufige Regelung der Handelsbeziehungen wird aber nur dadurch zu erlangen sein, dass der schweizerische Gebrauchstarif zu einem tauglichen Verhandlungswerkzeug umgestaltet wird, was er zurzeit nicht ist. In welcher Weise dies geschehen kann, ist vorläufig nicht abgeklärt.
Auf Grund dieser Darlegungen ersucht der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements um die Ermächtigung, in einer Note an die deutsche Gesandtschaft zu erklären, dass die Schweiz dem Vorschlag Deutschlands wegen Fortdauer einzelner Einfuhrbeschränkungen über den 1. Oktober 1925 hinaus unter Vorbehalt des Gegenrechts zustimme, dass sie es für wünschbar erachte, im Hinblick auf das Inkrafttreten der deutschen Zolltarifnovelle mit Deutschland zu einer vorläufigen Regelung der Handelsverhältnisse zu gelangen, um Zeit für die Verhandlungen über einen eigentlichen Handelsvertrag zu gewinnen, und dass sie Eröffnungen Deutschlands über diesen Punkt entgegensehe.
Auf Grund der Beratung wird dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements die gewünschte Ermächtigung erteilt5.
- 1
- E 1004 1/296. Abwesend: Musy, Häberlin und Haab.↩
- 2
- Schweizerisch-deutsches Protokoll über die Einfuhrbeschränkungen vom 17. II. 1924, in: AS 1924, NF 40, S.479fT.↩
- 3
- In einem gleichzeitig überreichten Memorandum führte die deutsche Gesandtschaft aus: Nach dem gegenwärtigen Stand der deutschen Reichstagsverhandlungen über die sogenannte kleine Zolltarifnovelle glaubt die Deutsche Regierung mit der Annahme dieser Vorlage im Laufe dieses Monats rechnen zu können. Sie erwartet daher, dass die Zollsätze der Novelle Ende September d.J. in Kraft treten werden, sodass es ihr alsdann möglich sein wird, entsprechend der in dem deutsch-schweizerischen Protokoll vom 17. November 1924 getroffenen Abrede der Schweiz gegenüber auf die noch aufrecht erhaltenen Einfuhrbeschränkungen zu verzichten und die Einfuhr aus der Schweiz von jedem Bewilligungsverfahren grundsätzlich freizustellen. [...] (E 7110 1/29).↩
- 4
- Art. 3 des Protokolls lautet: Zollerhöhungen des einen Teiles, die nach der Unterzeichnung dieses Protokolls erlassen werden und die geeignet sind, dem anderen Teil gegenüber einfuhrhin- dernd zu wirken, sind auf dessen Wunsch zum Gegenstand von Besprechungen zu machen. Kann dabei eine Einigung über die Zollerhöhungen nicht erzielt werden, so ist der andere Teil unter Beobachtung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Rücktritt von dieser Vereinbarung befugt.↩
- 5
- Vgl. Nr. 12.↩
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