Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
17. Österreich
17.1. Handelsvertragsverhandlungen
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 9, doc. 27
volume linkBern 1980
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1001#1000/6#546* | |
Old classification | CH-BAR E 1001(-)1000/6 546 | |
Dossier title | Anträge des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes 1925 (1925–1925) | |
File reference archive | 1.7 |
dodis.ch/45044
Antrag des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartementes, E. Schulthess, an den Bundesrat1
Wir sind heute in der Lage, gemäss Bundesratsbeschluss vom 10. März2 Ihnen vorzuschlagen, folgende Richtlinien zu genehmigen, welche für die Schweizerische Delegation bei den mit Österreich begonnenen Handelsvertragsunterhandlungen wegleitend sein sollen:
1. Der schweizerische Entwurf3 zu einem neuen Handelsvertrag mit Österreich, den wir diesem Antrag beilegen, ist das Resultat einer möglichst vielseitigen Fühlungnahme mit behördlichen Stellen sowie Produzenten und Handelskreisen, soweit diese für den Verkehr, mit dem Ausland zuständig, bzw. am Güteraustausch mit Österreich interessiert sind. Nicht nur wurden im Entwurf die Wünsche der eidgenössischen Departemente berücksichtigt, sondern es fanden auch die Anregungen, die von den in der Sache begrüssten Grenzkantonen geäussert wurden, entsprechende Verwertung. Die Sammlung der privaten Begehren vollzog sich durch Vermittlung des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins und des Schweizerischen Bauernverbandes. Deren Vorschläge wurden von der Schweizerischen Delegation gesichtet und bereinigt.
Es wird das Bestreben der Schweizerischen Delegation sein müssen, allen diesen im vorliegenden Entwurf zusammengestellten Begehren auf österreichischer Seite nach Möglichkeit zum Durchbruch zu verhelfen, wobei das Vorgehen von Fall zu Fall, insbesondere das Abwägen der Wichtigkeit und Dringlichkeit der einzelnen schweizerischen Postulate, der Einsicht und Erfahrung unserer Unterhändler überlassen werden darf.
2. Österreichische Begehrenliste4: Die österreichische Delegation hat bis jetzt zwei Listen ihrer Wünsche überreicht, von denen die eine die allgemeinen Zollbegehren umfasst, die andere dagegen die speziellen schweizerischen Zollerleichterungen für Waren aus österreichischen Grenzgebieten, wie sie im Zusatzartikel Punkt 6 des alten Handelsvertrags5 aufgeführt waren, erneuern und wesentlich erweitern will. Wir verweisen im einzelnen auf die beigelegten österreichischen Dokumente.
Nach mündlichen Mitteilungen der österreichischen Delegation ist die von ihr eingereichte Liste der Zollbegehren nicht vollständig, indem noch einige weitere Begehren später formuliert werden sollen.
Die österreichischen Zollbegehren gehen in vielen Fällen unter die Ansätze des gegenwärtig geltenden schweizerischen Gebrauchstarifs. Es kann für uns aber keine Frage sein, dass die gegenwärtige handelspolitische Lage der Schweiz keine Ermässigungen auf einem Tarif gestattet, der schon ohnehin eine recht unzulängliche Handhabe für Handelsvertragsunterhandlungen bietet. Ohne besondere Ermächtigung durch den Bundesrat wird deshalb die Delegation in ihren Konzessionen nicht unter die Ansätze des Gebrauchstarifs gehen dürfen und vorderhand als äusserste Konzession sich nur zu Bindungen der Ansätze dieses Tarifs herbeilassen können, welche mit Rücksicht auf den in Vorbereitung befindlichen Generaltarif für die Gegenpartei ihren besondern Zukunftswert haben. Entscheidend für eine solcher Massen zurückhaltende Einstellung ist auch unser Meistbegünstigungsverhältnis zu den ändern Ländern, auf Grund dessen alle Österreich eingeräumten Tarifkonzessionen auch den ändern Vertragsstaaten zugute kommen.
Was die besondern Erleichterungen betrifft, die Österreich für seine Ausfuhr aus den Grenzgebieten fordert, so glauben wir, dass sich für die Aufrechterhaltung dieses Privilegs heute keine überzeugenden Gründe mehr ins Feld führen lassen, indem insbesondere auf schweizerischer Seite ein wirtschaftliches Bedürfnis nach diesem Ausnahmezustand nicht besteht. Wir glauben daher, auf dieses österreichische Begehren vorläufig nicht eintreten zu können.
Der Gang der Verhandlungen lässt sich naturgemäss noch nicht übersehen. Unser Departement, welches mit der in Zürich befindlichen Schweizerischen Delegation in ständiger Fühlungnahme steht, muss sich deshalb Vorbehalten, von Fall zu Fall weitere Instruktionen des Bundesrats für die schweizerischen Unterhändler einzuholen. Wir beantragen:
Von diesen für die Verhandlungen mit Österreich aufgestellten vorläufigen Richtlinien in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen und dieselben als Instruktion für die Schweizerische Delegation zu genehmigen6.
- 1
- E 1001 1, EVD, 1925. Paraphe: KB. Handelsvertragsunterhandlungen mit Österreich.↩
- 2
- Vgl. Nr. 20.↩
- 3
- Vertragstext und Tarifbegehrenliste in: E 7110 1/100.↩
- 4
- E 7110 1/100.↩
- 5
- Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich- Ungarn, vom 9.3.1906, in: AS 1906, NF 22, S.423ff. Zusatzartikel, S.504fT.↩
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