Classement thématique série 1848–1945:
XIV. LA QUESTION DE L'ÉMIGRATION
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 8, doc. 328
volume linkBern 1988
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#11942* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 31.03.-31.03.1924 (1924–1924) |
dodis.ch/44970
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 31 mars 19241
723. Auswanderung
Procès-verbal de la séance du 31 mars 19241
Anlässlich der Behandlung des Berichtes und Antrages des politischen Departementes betreffend die Auswanderung nach Kanada2 wird in der Beratung betont, die Vereinigung für Innenkolonisation habe es bei der Durchführung der Kanadaaktion entschieden an der nötigen Umsicht und guten Vorbereitung fehlen lassen. So sei es vorgekommen, dass Auswanderer in Kanada landeten, ohne dass irgend eine zuständige Stelle drüben von ihrer Ankunft in Kenntnis gesetzt worden wäre. Das sei nun aber kein Grund, um die Auswanderung nun etwa gar möglichst zu verhindern. Wenn auch die Arbeitslosigkeit abgenommen habe, so werde sich doch die Industrie nicht so bald von der Krise erholen, und dazu komme, dass im Bund und anderswo der Personalbestand nach Möglichkeit vermindert werde. Es sei daher nach wie vor die Auswanderung soweit nötig zu fördern, wobei allerdings Bundesmittel nach Erschöpfung der Kredite für die Arbeitslosenfürsorge und nach Aufhebung der hiefür aufgestellten Vorschriften nicht mehr in Betracht fallen können. Vor allem aber müsse jede Auswanderung gut vorbereitet sein, so dass die Auswanderer genau wissen, wohin sie gehen müssen und wo sie auf Hilfe rechnen können. Es werde sich daher vor allem empfehlen, Auswanderer dahin zu lenken, wo sie an schon bestehenden Schweizerkolonien oder doch bei schon in der betreffenden Gegend niedergelassenen Schweizerfamilien einen Rückhalt finden können und infolgedessen Aussicht auf Erfolg haben. Dann seien auch die von Gemeinden und Kantonen allfällig aufzubringenden Reiseunterstützungen wohl angewandt.
Der Rat nimmt von diesen Äusserungen und Anregungen zur Frage der Auswanderung zustimmend Kenntnis.
Politisches Departement Antrag vom 10. März 1924 Volkswirtschaftsdepartement Mitbericht vom 24. März 1924
Durch Schlussnahme vom 1. Dezember 19223 hat der Bundesrat das politische Departement ermächtigt, der Geschäftsstelle der Schweiz. Vereinigung für Innenkolonisation und industrielle Landwirtschaft in Zürich die Funktionen einer schweizerischen Zentralstelle für das kolonisatorische Auswanderungswesen versuchsweise zu übertragen und zur Deckung der hiedurch erwachsenden Kosten bis Ende 1923 dem Departement einen Kredit von Fr. 100 000 eröffnet zu Lasten des von den eidgen. Räten für Weiterführung der Arbeitslosenfürsorge bewilligten Kredits von 50 Millionen Franken.
Die Geschäftsstelle in Zürich entschied sich alsdann dahin, die Auswanderung schweizerischer Arbeitsloser zunächst nach Kanada zu lenken, und es wurde durch Bundesratsbeschluss vom 28. März 1923 ein Kredit von Fr. 500000 gewährt behufs Ausrichtung von Reiseunterstützungen an dorthin auswandernde unbemittelte Schweizerbürger; auch diese Ausgabe geht zu Lasten des obenerwähnten Kredits von 50 Millionen.
Die Geschäftsstelle für Innenkolonisation hat im Jahre 1923 nach Kanada gelenkt: Einzelpersonen
34 Familien mit zusammen Personen
Insgesamt Personen741 119 860
Angemeldet zur Auswanderung nach Kanada für 1924 sind noch etwa 2000 Personen.
Der am 1. Dezember 1922 bewilligte Kredit von Fr. 100000 für die Verwaltungsausgaben der Geschäftsstelle ist auf Ende 1923 erschöpft.
Auf dem am 28. März 1923 gewährten Kredit von Fr. 500000 sind von der Vereinigung für Innenkolonisation gemäss vorgelegter Abrechnung (die noch der Nachprüfung bedarf) rund Fr. 311000 verausgabt worden.
Was nun die Fortführung der Aktion im laufenden Jahre betrifft, so ist das Departement mit der Geschäftsstelle in Zürich der Ansicht, dass fortan darauf verzichtet werden kann, dem nach Kanada Auswandernden Reisebeiträge auf Rechnung des Departementes auszurichten. Den Interessenten bleibt es indessen freigestellt, gemäss den bestehenden Vorschriften mit einem Gesuche, um Gewährung eines Reisebeitrages an den Vorstand der Wohngemeinde zu gelangen, der die Weiterbehandlung derartiger Unterstützungsgesuche im Wege der Arbeitsämter veranlasst. Der Kredit von Fr. 500000 wird daher zur Verabfolgung von Reisebeiträgen weiterhin nicht mehr beansprucht werden.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Nebeneinanderbestehen unserer offiziellen Vertretung in Kanada und der in Kanada tätigen Organe der Vereinigung für Innenkolonisation zu Reibungen führt, die den amtlichen Beziehungen mit den kanadischen Behörden nicht förderlich sind. Um diese Zweispurigkeit abzustellen, beabsichtigt das Departement, die Unterbringung der zur Auswanderung nach Kanada entschlossenen Landsleute dem Generalkonsulat in Montreal zu übertragen, das sich hiezu der Mitwirkung der Konsulate in Toronto, Vancouver und Winnipeg bedienen wird. Das Generalkonsulat wird anher melden, wieviele Arbeiter der verschiedenen Berufe in Kanada untergebracht werden können, und die Geschäftsstelle in Zürich hat sodann unter den bei ihr angemeldeten Bewerbern die geeigneten Personen auszuwählen und ihre gruppenweise Abreise anzuordnen. Nachdem auf diese Weise die Frühjahrsaktion durchgeführt sein wird, findet die vermittelnde Tätigkeit der Geschäftsstelle für Innenkolonisation ihr Ende, so dass um die Jahresmitte der vollständige Abbau dieser «organisierten» Auswanderung eintreten kann. Für ihre Mitwirkung bis dahin ersucht die Geschäftsstelle in Zürich, zur Deckung ihrer administrativen Auslagen, um einen Kredit von Fr. 30000. Das Departement ist der Ansicht, dieser Kredit sei zu gewähren, auf Rechnung des bereits bewilligten Kredites von Fr. 500000 für die Kanadaaktion.
Im übrigen bedarf es noch eines weiteren Kredites, zur Deckung der Kosten für Unterstützung der nach Kanada ausgewanderten Landsleute, die über den Winter daselbst arbeitslos geworden sind. Die Sorge für diese Personen wurde dem Generalkonsul in Montreal übertragen und das Departement benötigt hiefür eine Summe von Fr. 20 000 im Maximum, die ebenfalls dem bewilligten Kredit von Fr. 500000 für die Kanadaaktion entnommen werden kann.
Es wird der Geschäftsstelle für Innenkolonisation anheimgestellt, ihre Bemühungen für kolonisatorische Ansiedlung der nach Kanada Ausgewanderten in gutscheinender Weise – jedoch unter den durch Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die Auswanderungsagenturen vom 22. März 1888 festgestellten Cautelen und ohne finanzielle Verantwortlichkeit des Bundes – fortzusetzen. Die Behandlung und Prüfung von Projekten, welche andere Siedlungsgebiete betreffen, bleibt dem Auswanderungsamt Vorbehalten.
Die Abrechnung über den bewilligten Kredit von Fr. 500000 zur Förderung der Auswanderung nach Kanada wird sich daher – in runden Zahlen – wie folgt gestalten:
[...]4
[...]5
Auf Grund der Vorlagen wird beschlossen:
Das politische Departement wird ermächtigt, auf Rechnung des am 28. März 1923 für die Auswanderung nach Kanada bewilligten Kredite von Fr. 500000:
1. der Geschäftsstelle der schweizerischen Vereinigung für Innenkolonisation und industrielle Landwirtschaft in Zürich behufs abschliessende Durchführung der Aktion für Förderung der Auswanderung nach Kanada einen Kostenbeitrag bis zur Höhe von Fr. 30000 zu gewähren;
2. dem schweizerischen Generalkonsulat in Montreal zur Unterstützung arbeitsloser Ausgewanderter einen Beitrag bis zur Höhe von Fr. 20 000 zur Verfügung zu stellen, in der Meinung, dass dieser Kredit nur zur Unterstützung solcher Personen verwendet werden darf, die durch die Kanada-Aktion der Vereinigung für Innenkolonisation und industrielle Landwirtschaft zur Auswanderung veranlasst worden sind, und dass, sofern der Kredit nicht vollständig aufgebraucht wird, der Rest zurückzuerstatten ist.6
- 1
- E 1004 1/290.↩
- 2
- Cf. no 726 de ce même procès-verbal ci-après.↩
- 3
- Cf. no 229, note 2.↩
- 4
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/44970. Pour le tableau, cf. dodis.ch/44970. For the table, cf. dodis.ch/44970. Per la tabella, cf. dodis.ch/44970.↩
- 5
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/44970. Pour le tableau, cf. dodis.ch/44970. For the table, cf. dodis.ch/44970. Per la tabella, cf. dodis.ch/44970.↩
- 6
- Cf. aussi dodis.ch/44971.↩