dodis.ch/44971 Le Département politique1 au Directeur de l’Association suisse de Colonisation intérieure et d'Agriculture industrielle, H. Bernhard2
Wir beehren uns, Ihnen im Aufträge des eidg. politischen Departements mitzuteilen, dass der Bundesrat am 31. März abhin3 in bezug auf die organisierte Auswanderung nach Canada im Jahre 1924 folgende Verfügungen getroffen hat:
1. Es werden den Auswanderern nach Canada keine Reisebeiträge mehr aus dem politischen Departement eingeräumten Kredit ausgerichtet.
2. Es bleibt den Interessenten freigestellt, gemäss den bestehenden Vorschriften ein Gesuch um einen Reisebeitrag einzureichen (Eingabe an Wohngemeinde, Überweisung an das kantonale Fürsorgeamt und Weiterleitung an das eidgenössische Arbeitsamt).
3. Die Unterbringung der zur Auswanderung entschlossenen Schweizer in Canada wird dem Generalkonsulat in Montreal übertragen, das sich hiebei der Mitwirkung der Konsulate in Toronto, Winnipeg & Vancouver bedient. Das Generalkonsulat hat dem Auswanderungsamt mitzuteilen, wieviele Arbeiter der verschiedenen Berufe in Canada untergebracht werden können. Die Vereinigung für Innenkolonisation hat hierauf unter den bei ihr sich meldenden Bewerbern um Stellen eine Auswahl zu treffen und die Abreise der Ausgewählten unter Avisierung des Auswanderungsamtes gruppenweise anzuordnen. Für diese Mitwirkung wird der Vereinigung für Innenkolonisation ein Kredit von Fr. 30 000.– gewährt.
Um die Jahresmitte 1924 wird der Abbau dieser organisierten Auswanderung vollständig abgeschlossen.
4. Der dem politischen Departement provisorisch bewilligte Kredit von Fr. 20 000.– zur Unterstützung solcher Personen, die durch Vermittlung der Vereinigung für Innenkolonisation nach Canada placiert wurden und dort in Not geraten sind, wird ihm definitiv zuerkannt.
5. Der Vereinigung für Innenkolonisation wird anheimgestellt, ihre Bemühungen für kolonisatorische Ansiedlung der nach Canada ausgewanderten Schweizer in gutscheinender Weise ohne finanzielle Beihülfe des Bundes fortzusetzen, unter Beobachtung jedoch der durch Artikel 10 des Bundesgesetzes festgestellten Kautelen.
6. Alle Projekte betreffend Kolonisationsunternehmen werden von nun an wieder vom Auswanderungsamt geprüft.
Wollen Sie gefälligst von diesen Verfügungen Kenntnis nehmen. Indem wir hoffen, dass wir durch ein richtiges Zusammenarbeiten unserm Lande und vielen Auswanderern einen Dienst erweisen können, versichern wir Sie, Herr Direktor, unserer ausgezeichneten Hochachtung.