Classement thématique série 1848–1945:
II. LES RELATIONS BILATERALES ET LA VIE DES ETATS
II.12. France
II.12.1. La question des zones franches de Haute-Savoie et du Pays de Gex
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 8, doc. 313
volume linkBern 1988
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#11921* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 25.01.-25.01.1924 (1924–1924) |
dodis.ch/44955 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 25 janvier 19241 174. Zonenfrage. Note und Schiedsvertragsentwurf Frankreichs
Procès-verbal de la séance du 25 janvier 19241
Der Präsident stellt die neueste Vernehmlassung Frankreichs in der Zonenfrage, die aus einer vom 22. Januar 1924 datierten Note2 und einem ihr angeschlossenen Entwurf eines Schiedsvertrages besteht, zur Erörterung sowie den vom politischen Departement vorgelegten Entwurf einer Mitteilung an die Presse.
Der Vorsteher des politischen Departementes führt aus, die neueste Vernehmlassung Frankreichs sei durchaus unbefriedigend und die darin enthaltenen Vorschläge seien unannehmbar. Für den Bundesrat komme die Wiederaufnahme der Verhandlungen mit Frankreich über ein neues Zonenabkommen, die mit der Note verlangt wird, nach seiner bisherigen Haltung seit der Verwerfung der Zonenübereinkunft nicht in Betracht. Ebensowenig aber sei der französische Vorschlag zu einem Schiedsabkommen annehmbar, da danach das Schiedsgericht über die dem ganzen Streit zu Grunde liegende Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der dem Art. 435 des Versailler Vertrages zugebenden Auslegung (Rechtsbeständigkeit der Verträge von 1815 und 1816 und Verletzung dieser Verträge durch die von Frankreich einseitig angeordnete Vorrückung seiner Zollinie an die politische Grenze) gar nicht zu entscheiden hätte. Der Eingang des von Frankreich vorgelegten Entwurfes zu einem Schiedsabkommen und dessen Art. 1 schliessen diese Frage vielmehr ausdrücklich vom Entscheid des zu bestellenden Schiedsgerichtes aus. Nach Art. 1 hätte das Schiedsgericht lediglich festzustellen, ob die verworfene Zonenübereinkunft der Schweiz diejenige Befriedigung gewähre, auf die sie rechnen konnte und die Bedingungen des Güteraustausches zwischen den beteiligten Grenzgebieten der Schweiz und Frankreichs in einer den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessenen Weise regle. Dabei sollen die Schiedsrichter berechtigt sein als Vermittler zu handeln, um, wenn nötig, die an der verworfenen Übereinkunft anzubringenden Abänderungen vorzuschlagen, wobei sie den Schaden berücksichtigen können, den eine der Parteien in Ausübung ihres Rechtes der ändern zugefügt haben sollte durch die Anwendung des Versailler Vertrages oder der Verträge von Paris und Turin und durch die daraus folgenden Handlungen, die den durch diese Verträge geschaffenen Stand der Dinge verändert haben könnten. Die Gültigkeit des Schweiz. Referendums vom 18. Februar 1923 und des französ. Gesetzes vom 16. Februar 1923 (Aufhebung der Freizonen, Vorschiebung des Zollgürtels), dieser Massnahmen der innern Staatshoheit, dürften aber nicht in Frage gestellt, es dürfte aus ihnen lediglich für die dadurch verletzte Partei ein Recht auf Schadenersatz abgeleitet werden.
Diese Umschreibung der Aufgabe des Schiedsgerichtes umgeht die Rechtsfrage, über die allein ein Schiedsspruch nötig und für die Schweiz annehmbar ist; sie stellt sich als eine sophistische Entstellung des ganzen Problems dar, was sich insbesondere auch aus der spitzfindigen Gleichstellung der Referendumsabstimmung mit dem Erlass des französ. Gesetzes über die Abschaffung der Freizonen ergibt.
Dass Frankreich den Schiedsspruch nicht dem Haager Gerichtshof, sondern einem besondern Schiedsgericht anvertrauen will, wäre annehmbar, nicht aber das vorgeschlagene Schiedsgericht von bloss 3 Mann, wobei die ganze Verantwortung auf dem Obmann lasten würde. Als Sitzungsort ist für das Schiedsgericht Paris in Aussicht genommen; es wäre besser, die Bestimmung dieses Ortes dem Gericht selbst zu überlassen. Frankreich will für das Schiedsabkommen die Genehmigung durch das Parlament Vorbehalten, wogegen nicht wohl etwas einzuwenden ist. Es wird aber zu prüfen sein, was bei uns in dieser Hinsicht vorzukehren wäre.
Hierauf kommt der Entwurf der Mitteilung an die Presse zur Verlesung.
Der Rat ist einig darüber, dass eine solche Mitteilung an die Presse zu richten ist, und genehmigt den vom politischen Departement ausgearbeiteten Entwurf mit einigen Abänderungen.3
In der weitern Beratung gibt der Vorsteher des politischen Departementes der Auffassung Ausdruck, trotzdem kaum angenommen werden könne, dass Frankreich auf ein Schiedsverfahren über die grundlegende Rechtsfrage eintreten werde wie es einzig für die Schweiz annehmbar wäre, so sei es doch angezeigt, Frankreich mit der Antwort auf seine Note einen Gegenentwurf zu einem solchen Schiedsabkommen zu unterbreiten; fraglich könne nur erscheinen, ob dieser Gegenentwurf schon alle Einzelheiten (Bestellung des Gerichtes, Sitz des Gerichtes usw.) umfassen oder sich mit der Umschreibung des Grundes und Zweckes des Schiedsverfahrens nach schweizerischer Auffassung begnügen sollte. Im übrigen muss angesichts der Haltung Frankreichs, das mit allen Mitteln der Spitzfindigkeit den Weg zu einem vernünftigen, der Sachlage entsprechenden Schiedsspruch zu verrammeln sucht, angenommen werden, es werde der Schweiz letzten Endes nichts anderes übrig bleiben, als in dieser Sache den Völkerbund anzurufen. Welche Schwierigkeiten dieses Vorgehen auch bergen möge, so könne die Schweiz darauf, wenn Frankreich seine Haltung nicht wider Erwarten ändere, doch nicht verzichten, da es der einzige Weg sei, auf dem sie nach der jetzigen Sachlage ihre Würde und das Ansehen des Völkerbundes wahren könne.
Diese Auffassung findet im allgemeinen Zustimmung; doch wird betont, es scheine geboten, einen Gegenentwurf zu einem vollständigen Schiedsabkommen zu Händen Frankreichs auszuarbeiten, weil dies der Abklärung der Streitfrage dienlich sein müsste. Das Schiedsgericht braucht nicht das franz. Gesetz vom 26. Februar 1923 aufzuheben, es genügt, wenn es erklärt, dieses Gesetz widerspreche den zu Recht bestehenden Verträgen von Paris und Turin; allenfalls könnte dem Schiedsgericht auch die Frage zum Entscheid unterbreitet werden, ob die Referendumsabstimmung über die Zonenübereinkunft Rechte verletzt habe.
Auf Grund der Beratung wird beschlossen:
Das politische Departement wird beauftragt, den Entwurf einer Antwortnote an die französische Regierung sowie einen vollständigen Gegenentwurf zu einem Schiedsabkommen mit Frankreich auszuarbeiten, der der Antwortnote4 beizugeben wäre.
- 1
- E 1004 1/290.↩
- 2
- Cette note fait ànou veau part du désir français de reprendre les négociations directes et n’en visage l’arbitrage que si cet espoir devait être déçu. (E 2/1679); aussi FF, 1924, vol III., pp. 981– 982.↩
- 3
- Le texte de ce long communiqué est daté du 25 janvier 1924, E 2/1679.↩
- 4
- Dans une lettre du 5 février 1924, A. Dunant suggère de ne pas hâter l’envoi à Paris de la note du Conseil fédéral parce que le Cabinet Poincaré est très attaqué ces jours-ci à la Chambre (projet de loi tendant à donner au Gouvernement l’autorisation d’effectuer des économies et des réformes administratives par voie de décrets). Or, je ne suis pas certain que la position du Gouvernement soit très forte. Et je me demande si, vu la situation, nous n’aurions point intérêt à temporiser quelque peu, afin de voir quel sera le résultat de la discussion actuelle au Palais Bourbon. En effet, une crise ministérielle serait peut-être une raison suffisante pour modifier, sinon quant au fond mais du moins dans la forme, la note que vous avez aujourd’hui en chantier. Rien ne nous oblige à nous presser. Admettons un seul instant que d’ici une dizaine de jours nous ayons affaire à la souplesse d’un Briand; cela ne vaut-il pas la peine d’attendre et de gagner du temps, sous prétexte de mettre au point divers paragraphes de votre projet de compromis? Mais, pour des motifs que vous comprendrez aisément, je vous demande instamment, M. le Conseiller fédéral, d’éviter que soit divulguée la cause réelle de ce retard éventuel» (E 2/1679).↩