Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 8, doc. 312
volume linkBern 1988
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1005#1000/16#11* | |
Dossier title | Protokolle des Bundesrates, Geheimprotokolle (Minuten und Originale) 1924 (1924–1924) | |
File reference archive | 4.5 |
dodis.ch/44954
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 22 janvier 19241
Russland macht der Schweiz Schwierigkeiten beim Völkerbund
Procès-verbal de la séance du 22 janvier 19241
Der Vorsteher des politischen Departementes führt aus, ein Vorkommnis der jüngsten Zeit zeige, dass Russland es sich angelegen sein lasse, der Schweiz beim Völkerbund Schwierigkeiten zu bereiten. Das Generalsekretariat des Völkerbundes hat vor einiger Zeit Einladungen zu einer Konferenz ergehen lassen, deren Zweck ist, eine Ausdehnung der seinerzeit in Washington abgeschlossenen Übereinkommen betr. die Rüstungen zur See auf weitere Staaten zu erwirken. Eine solche Einladung wurde auch der Sowietregierung zugestellt. Als Konferenzort war darin Genf in Aussicht genommen. Im Laufe des Dezembers letzten Jahres hat nun die Sowietregierung durch eine Note Tschitscherins2 dem Generalsekretariat den Empfang der Einladung des «angeblichen» Völkerbunds bestätigt und unter Wahrung ihrer bisherigen Haltung gegenüber dem Völkerbund die Teilnahme an der Konferenz zugesagt unter der Bedingung, dass die Konferenz nicht in der Schweiz zusammentrete. Begründet wird dieser Vorbehalt, dem Vernehmen nach, mit der Behauptung, die Schweiz biete angesichts des Anschlages auf Worowsky keine genügende Sicherheit für Vertreter Russlands an internationalen Konferenzen, und zwar umso weniger als der Verlauf des Conradiprozesses die Mitschuld der schweizerischen Behörden an jenem Anschlag dargetan habe. Es scheint nun, dass das Generalsekretariat des Völkerbundes nicht recht weiss, was es auf die Note Tschitscherins antworten soll, die ja in der Tat eine namentlich auch für die Schweiz recht heikle Lage geschaffen hat. Der Vorsteher des politischen Departementes und mit ihm die Delegation für auswärtige Angelegenheiten haben die Frage geprüft, was unter den gegebenen Umständen vorzukehren sei. Sie sind dabei zur Überzeugung gekommen, die Bundesbehörde sollte doch die Möglichkeit schaffen, dem Generalsekretariat des Völkerbundes ihre Auffassung vom Inhalt der Note Russlands zur Kenntnis zu bringen. Da es nun aber nicht angängig erscheint, das Generalsekretariat offiziell darum zu ersuchen, dem Bundesrat von der Note Kenntnis zu geben, so sind Schritte getan worden, um das Generalsekretariat wissen zu lassen, dass der Bundesrat dankbar wäre, wenn ihm die Note offiziös bekanntgegeben würde. Ist dies geschehen, so wäre dem Generalsekretariat auf ähnliche Weise mitzuteilen, der Bundesrat müsse sich gegen die Auffassung auflehnen, dass aus den in der Note genannten Gründen ein Organ des Völkerbundes oder eine von ihm einberufene Konferenz nicht in der Schweiz tagen könnte.
Der Rat nimmt von diesen Mitteilungen in zustimmendem Sinne Kenntnis.3
- 1
- E 1005 2/2. Etait absent: E. Schulthess.↩
- 2
- La copie de la note de Tchitchèrine du 18 décembre 1923 disait: [...] et non seulement ses[de V. Vorowsky]meurtriers ayant été acquittés mais toute l’attitude des autorités suisses à leur égard ayant été celle d’une tolérance visible ce qui signifie un encouragement à de nouveaux meurtres, il est impossible au gouvernement soviétique d’envoyer son représentant dans une ville de la Suisse [...] (E 2001 (B) 8/40).↩
- 3
- Pour la suite, cf. no 315.↩
Tags
Russia (Others)
Conradi Affair (1923)