Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 8, doc. 138
volume linkBern 1988
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#11695* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 02.12.-02.12.1921 (1921–1921) |
dodis.ch/44780
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 2 décembre 19211
3458. Schweizerisch-deutscher Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag2
Procès-verbal de la séance du 2 décembre 19211
Das politische Departement unterbreitet dem Rat den zwischen dem schweizer. Unterhändler, Prof. Dr. Max Huber, und dem deutschen Unterhändler, Geheimrat Gaus, vereinbarten Text eines schweizerisch-deutschen Vergleichsund Schiedsgerichtsvertrages. Der Vorsteher des politischen Departementes führt dazu folgendes aus:
«Die Schweiz habe sich allen Staaten gegenüber anerboten, Schiedsverträge abzuschliessen. Leider sei bis anhin einzig das Deutsche Reich auf dieses Anerbieten eingegangen. Aus dem vorliegenden Vertragsentwurf sei folgendes hervorzuheben:
Der Ton der beiden ersten Absätze der Einleitung zum Vertrag sei etwas warmherziger, als er bis anhin bei Schiedsverträgen in der Regel gewesen sei; doch erscheinen diese Einleitungssätze gleichwohl annehmbar.
Der in den bisherigen Schiedsverträgen meist anzutreffende Vorbehalt derjenigen Streitigkeiten, die die Unabhängigkeit, die Unversehrtheit des Gebietes oder andere höchste Lebensinteressen der Vertragsstaaten betreffen, habe auch im vorliegenden Vertrag nicht gänzlich unterdrückt werden können. Jedoch sei er in Art. 4 in der Weise wesentlich gemildert, dass er nur mehr als Einwand erhoben werden könne, der, wenn er von der Gegenpartei als zutreffend anerkannt werde, die Verweisung der Streitigkeit in das Vergleichsverfahren zur Folge habe, während er, wenn er von der Gegenpartei nicht als zutreffend anerkannt werde, seine Erledigung im Schiedsgerichtsverfahren selbst finden soll. Diese Lösung dürfe, namentlich auch mit Rücksicht auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, als befriedigend bezeichnet werden.
Während der Verhandlungen sei das politische Departement darauf aufmerksam gemacht worden, dass es doch befremdlich und bedauerlich wäre, wenn die aus der Kriegszeit stammenden Anstände zwischen der Schweiz und Deutschland der Schiedsgerichtsbarkeitsvereinbarung entzogen sein sollten. Die Anwendung des schiedsgerichtlichen Verfahrens auf alle Streitigkeiten aus der Kriegszeit müsste nun offenbar für Deutschland fast unerträgliche Folgen haben. Man sei daher zu einer mittleren Lösung gekommen, die in Ziff. 2 des Schlussprotokolls folgende Umschreibung gefunden habe: Zunächst wird der Grundsatz der Anwendbarkeit des Vertrages auch auf solche Streitigkeiten festgelegt, die in zeitlich vor seinem Abschluss liegenden Ereignissen ihren Ursprung haben. Sodann aber wird gesagt, dieser Grundsatz gelte jedoch für etwaige mit Ereignissen des Weltkrieges in unmittelbarem Zusammenhang stehende Streitigkeiten mit Rücksicht auf deren allgemein politische Bedeutung nur insoweit, als es sich darum handle, einen von der belangten Partei grundsätzlich anerkannten Ersatzanspruch dem Betrage nach festzulegen. Damit würden namentlich die Requisitionsstreitigkeiten aus der Kriegszeit in die Schiedsgerichtsbarkeit einbezogen. Die Zustimmung der deutschen Regierung zu dieser Bestimmung stehe aber noch aus. Sollte sie wider Erwarten nicht zu erlangen sein, so wäre dies aber nach der Auffassung des Vorstehers des politischen Departementes kein genügender Grund, das ganze Abkommen zu verwerfen.
Eine wichtige Bestimmung ist diejenige in Ziffer 4 des Schlussprotokolls, die insbesondere und ausdrücklich die Streitigkeiten von der Schiedsgerichtsbarkeit ausnimmt, deren Ursprung in der Anwendung der Blokadebestimmungen des Völkerbundspaketes gegenüber Deutschland liegen sollte.
Der Vorsteher des politischen Departementes stellt den Antrag, den Entwurf des Schweiz.-deutschen Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrages zu genehmigen und den Schweiz. Unterhändler, Herrn Prof. Dr. Max Huber, zur Unterzeichnung des Vertrages, unter Vorbehalt der Ratifikation durch die eidgen. Räte, zu ermächtigen.
Der Rat erhebt diesen Antrag zum Beschluss.3