dodis.ch/44697
CONSEIL FÉDÉRAL
Décision présidentielle du 31 mars 1921
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978. Fertigung von Staatsverträgen
Politisches Departement (Auswärtiges) Antrag vom 31, dies
Am 26. dieses Monats machte der chinesische Gesandte in Bern auf Veranlassung seiner Regierung dem Politischen Departemente die mündliche Mitteilung, dass China die Fertigung des schweizerisch-chinesischen Freundschaftsvertrages vom 13. Juni 19182 beim Generalsekretariat des Völkerbundes nicht wünsche. Als Grund wurde die Tatsache angegeben, dass dieser Vertrag durch die Meistbegünstigungsklausel der Schweiz die Konsularjurisdiktion gewährt, die China ändern Staaten nicht mehr einzuräumen gewillt ist, und dass eine Veröffentlichung des Vertragstextes im offiziellen Organ des Völkerbundes auf die Verhandlungen, welche die chinesische Republik gegenwärtig mit verschiedenen Ländern führt, eine Rückwirkung haben müsste. Das Politische Departement konnte der chinesischen Gesandtschaft die Zusicherung geben, dass eine Mitteilung des erwähnten Vertrages an das Generalsekretariat des Völkerbundes nicht notwendigerscheine, da derselbe bereits im Oktober 1919, also vor Inkrafttreten des Völkerbundsvertrages, wirksam geworden sei.
Nachforschungen der Bundeskanzlei haben indessen ergeben, dass der erwähnte Freundschaftsvertrag vom 13. Juni 1918, der am 8. Oktober 1919 ratifiziert wurde, sich unter den Verträgen, die zu Beginn dieses Jahres dem Völkerbundssekretariat zur Fertigung angemeldet wurden, befindet, offenbar mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden erst am 13. Januar 1920 erfolgte. Die Veröffentlichung durch das Generalsekretariat des Völkerbundes hat jedoch noch nicht stattgefunden und würde auf einen von schweizerischer Seite geäusserten Wunsch hin voraussichtlich unterbleiben. Um dem Ansuchen der chinesischen Regierung, die bei Abschluss des FreundschaftsVertrages das grösste Entgegenkommen bewiesen hat, zu entsprechen, ist es geboten, die beim Generalsekretariat erfolgte Anmeldung des Vertrages zurückzuziehen. Es wird beschlossen:
1.) Dem Generalsekretariat des Völkerbundes wird mitgeteilt, dass die Anmeldung des Vertrages vom 13. Juni 1918 zwischen der Schweiz und China zurückgezogen werde.
2.) Das Politische Departement wird ermächtigt, der chinesischen Gesandtschaft in Bern von dem beim Generalsekretariat des Völkerbundes erfolgten Schritte offiziell Kenntnis zu geben.