Langue: allemand
9.10.1920 (samedi)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 9.10.1920
Procès-verbal du Conseil fédéral (PVCF)
Résumé de l’accord charbonnier germano-suisse prévoyant des contingents garantis à la Suisse en échange d’investissements suisses dans les mines concernées. Contrairement à l’accord, l’Allemagne ne garantit qu’à court terme les livraisons destinées à la Suisse. Les bénéfices réalisés par la Société Continentale à Zurich contribuent à inciter les Allemands à revoir l’accord. Démarches à entreprendre pour convaincre l’Allemagne de tenir ses engagements.

Classement thématique série 1848–1945:
VI. LE RAVITAILLEMENT DE LA SUISSE
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Jacques Freymond, Oscar Gauye (ed.)

Documents Diplomatiques Suisses, vol. 7-II, doc. 412

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Bern 1984

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dodis.ch/44623
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 9 octobre 19201

3248. Zeche «Präsident»

Mit Antrag vom 18. August dieses Jahres2 hat das Volkswirtschaftsdepartement eingehend über den Vertrag berichtet, welchen die Stahlwerk Becker A.G. in Willich mit der Continentalen Handels-A. G. in Zürich über Kohlenlieferungen aus den Zechen «Vereinigte Präsident» und «Herbeder Steinkohlenbergwerke» an die Schweiz abgeschlossen hat. Der erwähnte Vertrag ist von der deutschen Regierung auf die Dauer von 50 (nicht von 10, wie es in dem Antrage des Volkswirtschaftsdepartements vom 18. August irrtümlich heisst) Jahren genehmigt worden. Der Bundesrat hat am 24. August 1920 seine Zustimmung dazu gegeben, dass die Absicht schweizerischer Kohleninteressenten, durch weitere finanzielle Beteiligung die Produktion der beiden Zechen zu fördern, begrüsst und unterstützt werde und dass diesen Interessenten in Form eines erhöhten Kohlenkontingentes für ihr Vorgehen eine Art Prämie zugesichert werde.

Das Volkswirtschaftsdepartement hat in diesem Sinne mit den Interessenten erfolgreich verhandelt. Entgegen ihrer bisherigen Stellungnahme und im Widerspruch mit den öfters gemachten Zusicherungen hat nun plötzlich die deutsche Regierung der weitern Durchführung des Vertrages, d.h. der Erteilung weiterer Ausfuhrbewilligungen für Kohle und Koks aus den beiden genannten Zechen, Schwierigkeiten bereitet. Die schweizerische Gesandtschaft in Berlin hat gegen den Versuch einer derartigen Rechtsverletzung sofort energisch protestiert.3 Im Verlaufe der Verhandlungen, die von der Gesandtschaft und einem Vertreter des Volkswirtschaftsdepartements mit den zuständigen deutschen Stellen geführt worden sind, konnte vorläufig nur erreicht werden, dass für die Monate September und Oktober die volle Erfüllung des Vertrages zugesagt wurde. Eine definitive und restlose Anerkennung für die Zukunft war dagegen bis jetzt nicht zu erreichen.«

Während sich die deutsche Regierung anfänglich auf den Standpunkt stellte, die Genehmigung des Vertrages durch die deutsche Regierung und damit der Vertrag selbst seien überhaupt nicht verbindlich, macht sie nun namentlich zwei Einwendungen geltend. Zunächst wird versucht, einen erheblichen Teil der der Schweiz zukommenden Kohlenmengen für Lieferungen Deutschlands an die Entente wegzunehmen. Sodann wird noch eine besondere Ausfuhrabgabe an das Deutsche Reich verlangt und zwar in einer Höhe, die die Durchführung des Vertrages vollkommen illusorisch macht. Beide Einwendungen sind, auch nach der Auffassung der deutschen Gesandtschaft in Bern, durchaus unbegründet. Sie widersprechen der Entstehungsgeschichte des Vertrages, dem Wortlaut und dem Sinn der erteilten Genehmigung durch die Regierung und auch der tatsächlich während eines Jahres erfolgten Abwicklung des Vertrages. Diese Einwendungen sind ohne Zweifel darauf zurückzuführen, dass die heute in Berlin massgebenden Stellen zur Überzeugung gekommen sind, der Vertrag hätte nie genehmigt werden sollen und sei für die deutschen Interessen sehr ungünstig.

Wenn auch der schweizerische Rechtsstandpunkt zweifellos einwandfrei ist, dass ein einmal geschlossener, resp. genehmigter Vertrag unter allen Umständen gehalten und durchgeführt werden muss, so lässt sich doch auch die deutsche Auffassung einigermassen begreifen, weshalb das Volkswirtschaftsdepartement versuchte, ihr im Rahmen des Möglichen Rechnung zu tragen.

Als besonders drückend wird es empfunden, dass der Vertrag auf eine Dauer von 50 Jahren abgeschlossen und genehmigt wurde und dass mit Rücksicht auf die im Vertrag enthaltene Verlängerungsklausel die deutschen Verpflichtungen eigentlich von unbegrenzter Dauer sind. Um in dieser Hinsicht der deutschen Auffassung eine erhebliche Konzession machen zu können, haben die Interessenten auf die Verlängerungsklausel über 50 Jahre hinaus verzichtet und der Herabsetzung der Vertragsdauer von 50 auf 20 Jahre zugestimmt, beides unter der Bedingung, dass von der deutschen Regierung die einwandfreie und vollständige Erfüllung des derartig in seiner Dauer stark reduzierten Vertrages garantiert werde.

Sodann macht es in Deutschland einen unangenehmen Eindruck, dass aus dem Vertrag für die kontinentale Handels-A. G. in Zürich ganz erhebliche Gewinne resultieren, da sie für die Kohle nur die Selbstkosten der Zechen in Mark zu bezahlen hat, während sie sie in der Schweiz zu höheren Preisen in Franken absetzen kann. Nun ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Gewinne, wenigstens bis jetzt, zum grössten Teil nicht von der Continentalen Handels-A.G., sondern von der Schweizer. Kohlengenossenschaft gemacht worden sind und damit der Allgemeinheit, d.h. den sämtlichen Schweizer. Kohlenkonsumenten, zugute kamen. Immerhin hat das Volkswirtschaftsdepartement die Gelegenheit benützt, um für diese Interessen der Allgemeinheit von der Contag ein weiteres Opfer zu verlangen, indem es sich die Zusicherung geben Hess, dass die Contag diejenigen Kohlenmengen, auf die gemäss den bestehenden Verträgen die schweizerischen Bundesbahnen Anspruch erheben können, zu den Selbstkosten mit einer ganz bescheidenen Vermittlungsprovision abgebe. Sie verzichtet also zugunsten der Bundesbahnen für diese Lieferungen auf den ihr vertraglich zustehenden Gewinn.

Bei dieser Sachlage hat die Schweiz nicht nur das Interesse, die Kohle überhaupt zu erhalten. Die Erfüllung des Vertrages ist vielmehr auch insofern von ganz gewaltiger Bedeutung, als dadurch die Monopolstellung des deutschen Kohlensyndikates gebrochen wird, die Schweiz, d.h. zunächst die Kohlengenossenschaft und später die Bundesbahnen, Kohle und Koks hochwertiger Provenienz zu ausserordentlich billigen Preisen erhält und dadurch die Preiskonkurrenz auf dem Weltmärkte und insbesondere auf dem deutschen Markte günstig beeinflussen kann.

Es liegt deshalb auf der Hand, dass sich die Schweiz der deutschen Regierung gegenüber mit allem Nachdruck für die Durchführung des abgeschlossenen und genehmigten Vertrages einsetzen muss. Dies kann und darf um so mehr und um so energischer geschehen, als es gelungen ist, die deutschen und schweizerischen Privatinteressenten zum Verzicht auf wichtige ihnen vertraglich zustehende Rechte zu bewegen und dadurch den deutschen Staatsinteressen einen sehr bedeutenden Dienst zu leisten.

In Zustimmung zum Antrage des Volkswirtschaftsdepartements wird beschlossen:

Der Bundesrat nimmt von den vorstehenden Ausführungen in genehmigendem Sinne Kenntnis und beauftragt durch das Volkswirtschaftsdepartement die schweizer. Gesandtschaft in Berlin, der deutschen Regierung von der durch die Vertragskontrahenten genehmigten bedeutenden Verkürzung der Vertragsdauer Mitteilung zu machen, dagegen aber die ausdrückliche und bestimmte Erklärung zu verlangen, dass der weitern hemmungslosen und loyalen Durchführung des Vertrages keine Schwierigkeiten mehr gemacht werden. Die Gesandtschaft hat darauf hinzu weisen, dass der Bundesrat, nachdem er in loyalster Weise den deutschen Interessen gerecht geworden ist, mit Bestimmtheit erwartet, dass nun alle Schwierigkeiten endgültig beseitigt seien und er ein Beharren auf dem bisherigen deutschen Standpunkte als eine bedauerliche Unfreundlichkeit auffassen müsste.

1
E 1004 1/277. Etait absent: J. -M. Musy.
2
Non reproduite, cf. E 1004 1/276, no 2734.
3
Cf. no 404.

Tags

Ravitaillement en temps de guerre

Énergie et matières premières Charbon

Personnes

Mentionnée / Mentionné
Musy, Jean-Marie (1876–1952)

Organisations

Mentionnée / Mentionné
Becker AG, WillichEntente

Noms géographiques

Mentionnée / Mentionné
BerlinReich allemandZurich