Classement thématique série 1848–1945:
VI. LE RAVITAILLEMENT DE LA SUISSE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 7-II, doc. 98
volume linkBern 1984
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E7350#1000/1104#157* | |
Dossier title | Verhandlungen mit dem Ausland betr. Kohlenlieferungen in die Schweiz: Deutschland, England, Belgien und Frankreich (1914–1918) | |
File reference archive | 5.3.05 |
dodis.ch/44309
Auf die gefällige Note vom 10. d. M., Nr. 942, beehrt sich die Deutsche Gesandtschaft dem Schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement zu erwidern, dass die Beschwerde, die Deutsche Regierung habe es unterlassen, ihr Möglichstes zu tun, um die in dem letzten Wirtschaftsabkommen vorgesehenen Lieferungsmengen an Kohle der Schweiz zuzuführen, nicht als berechtigt anerkannt werden kann. Richtig ist allerdings, dass die Mengen, für die im Abkommen vom Mai d. J. die Ausfuhrgenehmigung deutscherseits zugesagt wurde, bisher nicht in vollem Umfange geliefert werden konnten.
Wenn die volle Belieferung der Schweiz bisher nicht möglich war, so ist dies aber lediglich in der äusserst schwierigen Lage der deutschen Kohlenwirtschaft begründet, die dem Schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement von der Gesandtschaft auch schon öfters geschildert worden ist. Die deutsche Bevölkerung muss sich hinsichtlich ihrer Kohlenversorgung den einschneidendsten Bestimmungen unterwerfen, die ihren Höhepunkt aller Voraussicht nach bei weitem noch nicht einmal erreicht haben. Es kann wohl angenommen werden, dass die Schweizerische Regierung durch ihre Vertretung in Berlin über diese Verhältnisse und die in das deutsche Wirtschaftsleben tief eingreifenden, einschränkenden Massnahmen auf dem Gebiete des Transportwesens und des Gasund Elektrizitätsverbrauchs, wozu Deutschland gezwungen wurde, unterrichtet worden ist. Dass die Deutsche Regierung gleichwohl es möglich gemacht hat, die Menge der nach der Schweiz zu liefernden Kohlen von Monat zu Monat zu steigern, sollte der Schweizerischen Regierung als der beste Beweis dafür gelten, dass Deutschland nach Kräften bemüht ist, seinen vertraglichen Pflichten gerecht zu werden. Tatsächlich ist die Schweiz in der Lieferungsquote sehr viel günstiger gestellt worden als andere neutrale Länder.
Trotz der bestehenden Verpflichtungen konnten nach Schweden überhaupt keine Kohlen geliefert werden, und auch Dänemark, dem eine bedeutend grössere Menge Kohlen monatlich von Deutschland zugesichert worden ist, musste sich mit geringeren Lieferungen als die Schweiz begnügen.
Die Steigerung der Kohlenmengen in den letzten Monaten beweist vielmehr, dass von Deutschland aus mit grösster Anstrengung darauf hingearbeitet wird, die Verpflichtungen der Schweiz gegenüber, soweit dies möglich ist, zu erfüllen. Es soll hier aber gleichwohl nochmals betont werden, dass die Deutsche Regierung auch in Zukunft alles aufbieten wird, um die Lieferungen für die Schweiz so hoch wie nur irgend möglich zu halten. Die Aussicht, eine Verbesserung erzielen zu können, ist allerdings gering mit Rücksicht auf die Verschlechterung der Transportverhältnisse in Deutschland auf den Bahn- und Wasserstrecken, die für die Belieferung der Schweiz in Betracht kommen. Erfahrungsgemäss tritt eine solche im Herbst stets ein, wenn die Kartoffel- und Rübentransporte einsetzen.
Ausserdem kommt in Betracht, dass, wenn die Zwangslieferungen an die Westmächte auch nur annähernd in vollem Umfange erfüllt werden müssen, eine erhebliche Rückwirkung dieser Lieferungen auf diejenigen nach dem neutralen Auslande unvermeidlich erscheint.
Darüber, ob eine Möglichkeit besteht, die Lieferung von Koks anstelle anderer Kohlensorten und von Braunkohlenbriketts zu verstärken, bleibt eine weitere Mitteilung noch Vorbehalten.
Von einer Beschlagnahme von Braunkohlenbriketts, die nach Mitteilung des Volkswirtschaftsdepartements erfolgt sein soll, ist den zuständigen Stellen in Deutschland nichts bekannt. Die Mitteilung dürfte vielleicht darauf zurückzuführen sein, dass zu den angegebenen Zeiten ein Posten linksrheinischer Braunkohlenbriketts auf der rechten Rheinseite nach der Schweiz ausgeführt werden sollte, ohne dass dafür von dem Versender die erforderliche Ausfuhrgenehmigung rechtzeitig beantragt worden war, sodass eine kleine Verzögerung in dem Weiterversand der Mengen an den oberrheinischen Umschlagsplätzen eintrat. Nach erfolgter Rücksprache mit dem Lieferanten ist dann die Ausfuhrgenehmigung aber für den fraglichen Posten und weitere Mengen erteilt worden. Irgend eine Verletzung des zwischen der Deutschen und Schweizerischen Regierung geschlossenen Wirtschaftsabkommens ist nicht erfolgt.3