Classement thématique série 1848–1945:
VI. LE RAVITAILLEMENT DE LA SUISSE
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 7-II, doc. 75
volume linkBern 1984
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E7350#1000/1104#40* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 7350(-)1000/1104 28 | |
Titolo dossier | Deutsche Gesandtschaft (1914–1918) | |
Riferimento archivio | 3.1 |
dodis.ch/44286
Das Volkswirtschaftsdepartement sieht sich veranlasst, in folgender Angelegenheit an die Deutsche Gesandtschaft zu gelangen:
Gemäss dem am 9. Mai d.J. zwischen der Rheinischen Kohlenhandel- und Reedereigesellschaft in Mülheim a/Ruhr und der Schweiz. Kohlen-Genossenschaft in Basel abgeschlossenen Kauf- und Lieferungsvertrag hat sich die erstgenannte Gesellschaft verpflichtet, der Kohlen-Genossenschaft monatlich 30000 Tonnen Ruhrprodukte nach Massgabe einer speziellen Aufstellung über die Sorten zu liefern.2 Insbesondere sind dabei 30000 Tonnen Koks vorgesehen worden, auf welche schweizerischerseits während der Verhandlungen sowohl mit der Deutschen Gesandtschaft als mit den Vertretern der Kohlenlieferanten das allergrösste Gewicht gelegt worden ist. Im Wirtschaftsabkommen vom 1. Juni d.J.3 ist der erwähnte Kaufs- und Lieferungsvertrag ausdrücklich erwähnt, und es hat sich die Deutsche Regierung verpflichtet, die nötigen Ausfuhrbewilligungen zu erteilen, und im ernsten Bestreben, die Schweiz mit Kohle zu versorgen, das Mögliche zu tun, um die Lieferer zur Lieferung anzuhalten und den Transport zu fördern.
Es dürfte der Deutschen Gesandtschaft nicht unbekannt sein, dass die oben erwähnten Verpflichtungen deutscherseits nur zum kleinen Teil erfüllt worden sind. Die Gesamtlieferung an Ruhrprodukten beträgt beispielsweise für den Monat August bloss ca. 26000 Tonnen. Namentlich aber sind bloss ca. 4000 Tonnen Koks geliefert worden an Stelle der vertraglich fixierten Menge von 30 000 Tonnen. Zahlreiche Reklamationen bei der Lieferfirma haben an diesen für die Schweiz unerträglichen Verhältnissen leider nichts zu ändern vermocht. Die Kohlen-Genossenschaft hat jedoch erfahren, dass im Ruhrgebiet gegenwärtig erhebliche Mengen Koks auf Lager gelegt werden, angeblich weil es an Wagenmaterial für den Abtransport fehle. Dieses Wagenmaterial scheint jedoch vorhanden zu sein für die Spedition solcher Sorten, auf die die Schweiz lange nicht in dem Masse angewiesen ist, wie dies für Koks zutrifft. Es muss deshalb angenommen werden, dass die Lieferfirma absichtlich mit der Abgabe von Koks zurückhält.
Unter Ziffer 2 des Abkommens vom l.Juni 1919 ist auch die Lieferung von monatlich 12000 Tonnen linksrheinischer Braunkohlenbriketts vorgesehen worden. Während bis Ende des letzten Monats die Einfuhr in diesen Sorten in relativ befriedigender Weise erfolgte, ist seit einiger Zeit eine vollständige Stokkung eingetreten. Eingezogene Erkundigungen haben ergeben, dass die deutschen Behörden Ende August oder in den ersten Tagen September ca. 120 Wagen Braunkohlenbriketts, die ab Karlsruhe für Rechnung der Kohlen-Genossenschaft nach der Schweiz rollten, beschlagnahmt und darüber anderweitig verfügt haben. Auf Grund einer besondern Bewilligung der alliierten Behörden befanden sich diese Sendungen auf den rechtsrheinischen Linien unterwegs nach der Schweiz. Ausserdem sind 10 mit Braunkohlenbriketts für die Schweiz beladene Kähne auf dem Rhein ebenfalls von den deutschen Behörden beschlagnahmt worden.
Das Volkswirtschaftsdepartement vermag vorläufig an die Richtigkeit dieser Informationen nicht zu glauben; denn es würde dies eine derartig schwerwiegende Verletzung des Abkommens vom l.Juni 1919, speziell Ziff. 2, letzter Absatz, bedeuten, dass diese Massnahmen wohl kaum von der Deutschen Regierung haben veranlasst werden können.
Indem das Volkswirtschaftsdepartement der Gesandtschaft das Vorstehende zur Kenntnis bringt, bittet es sie ebenso höflich als dringend, bei der Deutschen Regierung auf diese Zustände aufmerksam zu machen und für Erfüllung der Bestimmungen des gegenwärtigen Wirtschaftsabkommens besorgt sein zu wollen. Die Kohlenversorgung der Schweiz bietet für den kommenden Winter Anlass zu den schwersten Befürchtungen, und es ist insbesondere die Hausbrandversorgung in keiner Weise gesichert. Der Bundesrat muss deshalb darauf dringen, dass namentlich die für diese Verbraucherkategorie versprochenen Quantitäten an Koks und Braunkohlenbriketts zur Ablieferung gelangen und dass diese nicht verunmöglicht wird durch Massnahmen, welche sich mit den Bestimmungen des Abkommens in keiner Weise vereinbaren lassen würden.4
- 1
- Note (Copie): EVD Zentrale 1914-1918/28-2994. Deutsch-schweizerisches Wirtschaftsabkommen vom l.Juni 1919. Paraphe: KW.↩
- 2
- Pour le texte de cet arrangement, cf. EVD KW Zentrale 1914–1918/56–57.↩
- 3
- Cet accord est reproduit mFF, 1919, vol. V, pp. 509–511; pour les négociations, cf. DDS7/1, no s 194, 213, 397.↩
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Il rifornimento in tempo di guerra
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