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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 7-I, doc. 443
volume linkBern 1979
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#11417* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 10.06.-12.06.1919 (1919–1919) |
dodis.ch/44188 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 10 juin 19191 2079. Liechtenstein
Procès-verbal de la séance du 10 juin 19191
Dem politischen Departement ist seitens des Prinzen Carl von Liechtenstein, Landesverweser des Fürstentums, eröffnet worden:
1. dass das Fürstentum einen eigenen diplomatischen Vertreter in der Schweiz ernennen möchte,
2. dass als solcher der Privatdozent für internationales Recht an der Berner Universität, Dr. Emil Beck, ausersehen wurde,
3. dass die Absicht bestehe, die Schweiz zu ersuchen, die diplomatische Vertretung Liechtensteins im Ausland zu übernehmen; das Fürstentum war bis jetzt bei fremden Ländern durch die österreichisch-ungarischen Missionen vertreten,
4. dass das Fürstentum mit der Schweiz ähnliche Abmachungen schliessen möchte, wie sie bis jetzt mit Österreich-Ungarn bestanden, nämlich Zoll-, Steuer-, Post- und Justizverträge, welche ein besonders intimes Verhältnis zwischen beiden Ländern darstellen.
Unterm 26. Mai hat das politische Departement über diese Anträge Liechtensteins kurz berichtet.2 Es kommt nun darauf zurück:
Ad 1. Aus Erkundigungen, welche bei der schweizerischen Gesandtschaft in Wien eingezogen wurden, geht hervor, dass wir einen diplomatischen Vertreter Liechtensteins annehmen können, und zwar ohne Österreich-Ungarn zu begrüssen. Österreich-Ungarn ist ein Begriff, der aufgehört hat, zu bestehen. Die neuen Staaten, und insbesondere Deutschösterreich, erklären ausdrücklich, dass sie keineswegs mit der früheren Monarchie identifiziert werden wollen. Letztere machte zwar den Anspruch, Liechtenstein in fremden Ländern von Rechtswegen zu vertreten. Sie hat von diesem Rechte in der Tat Gebrauch gemacht, aber es besteht in dieser Beziehung kein formelles Abkommen. Die Bedenken, welche Österreich geltend machte, als einmal die Rede davon war, den schweizerischen Gesandten in Wien auch beim Fürsten von Liechtenstein zu akkreditieren, rührten vom Hof her. Das Departement ist also der Meinung, dass ein diplomatischer Vertreter von Liechtenstein in Bern akkreditiert werden kann, ohne dass die Successionsstaaten der früheren Monarchie zu begrüssen seien.
Ad 2. Herr Dr. Emil Beck ist Schweizerbürger (Bündner) und gleichzeitig auch Staatsangehöriger von Liechtenstein. Damit wird die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob ein Schweizerbürger als diplomatischer Vertreter eines ausländischen Staats bei der schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen werden soll.
Es besteht ein Präzendenzfall aus jüngster Zeit. Von 1906 bis 1917 war der Schweizerbürger Henri Wiswald, in Genf, als Geschäftsträger von Guatemala in der Schweiz beglaubigt. Irgendwelche Vorrechte wurden ihm aber nicht zugestanden.
Anlässlich der Mission des Herrn Wiswald hat eine Umfrage bei den vier Nachbarstaaten der Schweiz hinsichtlich der Zulassung von eigenen Staatsangehörigen als diplomatische Vertreter fremder Staaten, sowie deren besonderen Stellung, Nachfolgendes ergeben.
Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz vom 20. Mai 1878 enthält einen Artikel 18 mit folgendem Wortlaut:
«Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Chefs und Mitglieder der bei dem deutschen Reiche beglaubigten Missionen. Sind diese Personen Staatsangehörige eines der Bundesstaaten, so sind sie nur insofern von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit, als der Staat, dem sie angehören, sich der Gerichtsbarkeit über sie begeben hat». Deutscherseits wurde beigefügt, dass die in vorstehender Gesetzesbestimmung erwähnte inländische Gerichtsbarkeit insbesondere auch die Steuerhoheit des Staates in sich schliesse.
Tatsächlich waren in Berlin auch zwei Fälle bekannt, wo Reichsangehörige fremde Staaten, Costa-Rica und die Dominikanische Republik, diplomatisch vertreten haben.
In Frankreich sind Franzosen ebenfalls zur diplomatischen Vertretung fremder Staaten grundsätzlich zugelassen, gemessen aber keinerlei Vorrechte; insbesondere sind sie in jeder Hinsicht der Fiskalgesetzgebung unterworfen. Zwei Franzosen waren im gedachten Zeitpunkte Chefs diplomatischer Missionen in Paris: der Gesandte des Fürstentums Monaco und der Geschäftsträger der Republik San Marino.
In Österreich-Ungarn war kein praktischer Fall dieser Art bekannt. Um einen fremden Staat in diplomatischer Mission bei der österreichisch-ungarischen Regierung vertreten zu können, hätte es für einen Österreicher oder Ungarn der besonderen Erlaubnis des Kaisers bedurft; und gegebenenfalls hätte der betreffende Österreicher oder Ungar keine Ansprüche auf mit der Exterritorialität zusammenhängende Vorrechte gehabt.
Von Italien kam der Bescheid, dass ein italienischer Staatsangehöriger einen fremden Staat bei seiner eigenen Regierung nicht vertreten könne.
Die völkerrechtliche Praxis kennt somit die diplomatische Vertretung fremder Staaten durch die eigenen Staatsangehörigen des Empfangsstaates. Aber jede Regierung entscheidet nach freiem Ermessen, wie sie sich in dieser Frage, sei es grundsätzlich, sei es in jedem Einzelfall, verhalten will.
Obwohl in dieser Beziehung Vorsicht und Zurückhaltung geboten sind, hält das Departement auch heute dafür, dass zu einer prinzipiell ablehnenden Stellungnahme kein stichhaltiger Grund besteht. Dagegen soll jeder Einzelfall im besonderen geprüft werden und, zustimmendenfalls, ein ausdrücklicher Vorbehalt hinsichtlich insbesondere des Ausschlusses aller sogenannten Exterritorialitätsvorrechte (persönliche Unantastbarkeit, Exemption der Schweizerischen Gerichtsbarkeit, Unbetretbarkeit der Wohnung, Befreiung von Steuern und Abgaben etc.) gemacht werden. Damit ist auch gesagt, dass die Zulassung eines Schweizers als diplomatischer Vertreter eines bestimmten fremden Staates in der Schweiz nicht ohne weiteres als Präzedenzfall von irgendwelcher Seite angerufen werden könnte.
Über die Person des Herrn Emil Beck, der dem Departement bekannt ist, liegen die vorteilhaftesten Auskünfte vor.
Ad 3. Obgleich das Departement prinzipiell mit der Übernahme der Vertretung Liechtensteins in fremden Ländern einverstanden wäre, hält es für angezeigt, diese Frage noch nicht aufzuwerfen. Es ist nämlich vorteilhaft, die Bedingungen des Friedensvertrages mit Österreich-Ungarn kennen zu lernen und zu erfahren, ob und inwiefern die Souveränität und die Neutralität Liechtensteins anerkannt werden, ehe die Schweiz in dieser Angelegenheit Stellung nehme.
Ad 4. Die zuständigen Departemente werden die Frage prüfen und das Departement wird denselben alle Erkundigungen zukommen lassen, die es in der Lage sein wird einzuziehen. Eine Erledigung der Angelegenheit wäre vor einer eingehenden Prüfung ausgeschlossen.
In Anbetracht auch der besondern Lage und Verhältnisse Liechtensteins wird auf den Antrag des politischen Departements beschlossen:
Herr Dr. Emil Beck wird als diplomatischer Vertreter (sei es als diplomatischer Agent, als Geschäftsträger oder als Gesandter) des Fürstentums Liechtenstein bei der schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen, mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass er in seiner Eigenschaft als Schweizerbürger auf die Vorrechte der Exterritorialität keinerlei Anspruch hat. Ferner wird das Recht des Bundesrates Vorbehalten, auf die Anerkennung des Herrn Beck jederzeit zurückzukommen, wenn sich aus der Ausübung seiner diplomatischen Mission und seiner Pflichten und Rechte als Schweizerbürger (z.B. Wählbarkeit in schweizerische Behörden) irgendwelche Unzukömmlichkeiten oder Missstände ergeben sollten.