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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 7-I, doc. 261
volume linkBern 1979
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2200.38-04#1000/483#2105* | |
Old classification | CH-BAR E 2200.38-04(-)1000/483 58 | |
Dossier title | Behandlung der Kriegsentschädigungen durch Spanien; Frage der Vergütung von Schäden aus admin. Kriegsmassnahmen der Kriegführenden (1919–1922) | |
File reference archive | M.1 |
dodis.ch/44006 L’Adjoint à la Division des Affaires étrangères du Département politique, O.Pinösch, au Ministre de Suisse à Madrid, A. Mengotti1
Wie Sie wissen, werden die Regierungen Deutschlands und der österreichischungarischen Nationalstaaten gezwungen sein, zu tiefgreifenden finanz-technischen Massnahmen zu greifen, um die Kriegslasten und -entschädigungen zu dekken. Ausser den eigentlichen Steuern und Kriegsabgaben, welche schon bisher, wenn auch in geringerem Umfange erhoben wurden, scheint eine allgemeine grosse «Vermögensabgabe» geplant zu sein, von welcher viel gesprochen wird und die eine Höhe von 30%, 50% oder noch mehr des Vermögens erreichen soll.
Die Frage, wie diese Vermögensabgabe oder «Vermögenskonfiskation» gegenüber unsern in den Zentralmächten niedergelassenen Landsleuten gehandhabt werden soll, hat uns, unsere Vertretungen in Berlin und Wien und andere neutrale Regierungen in hohem Masse beschäftigt.
Zu Ihrer Orientierung beehren wir uns, Ihnen nachfolgend von dem von uns eingenommenen Standpunkt und von den bisher in der Frage stattgehabten Verhandlungen Kenntnis zu geben:
Die Niederlassungsverträge mit den Zentralmächten geben uns keine Handhabe, von deren Regierungen zu verlangen, dass unsere dort niedergelassenen Landsleute hinsichtlich ihrer Steuerverpflichtungen besser gestellt werden sollen als die dortigen Staatsangehörigen, solange es sich um wirkliche Steuern handelt. Nach unserer Auffassung, wobei wir mit ändern neutralen Staaten einig gehen, stellt jedoch die bevorstehende «Vermögensabgabe» keine Steuer mehr dar, sondern eine «Vermögenskonfiskation».
Die Grenze zwischen «Steuer» und «Konfiskation» ist folgendermassen zu ziehen:
Historisch betrachtet bedeutet die Normalsteuer den Zehnten, d. h. einen Zehntel vom Einkommen. Wenn schon durch die Steuergesetzgebungen dieses Verhältnis wesentliche Abänderungen erfahren hat, so liegt doch im Begriff «Steuer» der Gedanke, dass eine Steuer periodisch muss wiederholt werden können, ohne dass das Kapital angegriffen wird, und dass der Abgabepflichtige aus seinem Einkommen noch seinen Unterhalt wenigstens teilweise muss bestreiten können, nachdem er seiner Steuerpflicht genügt hat. Eine «Steuer» darf nicht so hoch sein, dass durch deren Erhebung die ganzen Erträgnisse eines Kapitals aufgezehrt werden. Sonst fällt der Wert des Kapitals überhaupt dahin.
Eine «Vermögenskonfiskation» ist anzunehmen, wenn die geforderten Abgaben so hoch sind, dass dem Eigentümer des Kapitals nichts mehr von seinen Zinsen zur Bestreitung seines Unterhalts bleibt. Diesen Charakter haben nun jedenfalls die geplanten Vermögensabgaben in Deutschland und Österreich-Ungarn.
Wir stellen uns daher auf den Standpunkt, dass die «Vermögensabgabe», da nicht als Steuer zu betrachten, von Schweizern nicht erhoben werden darf.
Die hiesige niederländische Gesandtschaft hat nun im Auftrag ihrer Regierung zu Ende vorigen Jahres angeregt, dass sich die Neutralen zusammenschliessen sollten, um durch gemeinschaftliche Schritte bei den Regierungen der Zentralmächte unsere gemeinsame Stellungnahme zu verfechten. Hierauf hatten wir Herrn Minister Bourcart und Herrn Minister Mercier aufgefordert, mit den neutralen Vertretungen in Wien und Berlin Fühlung zu nehmen. Es fanden Besprechungen der neutralen Gesandten in den Zentralmächten statt, worauf die verschiedenen Vertreter vorerst privatim und einzeln die Angelegenheit bei den beiden Regierungen zur Sprache brachten, um Informationen über die bestehenden Projekte einzuholen.
Die holländische Regierung erachtet es jedoch für ausserordentlich wünschenswert - und wir stimmen darin vollkommen zu -, dass jetzt schon, bevor eigentliche Gesetzesentwürfe vorliegen, eine gemeinsame, offizielle Aktion unternommen werde, um sowohl in Berlin als in Wien förmlichen Aufschluss über die Absichten zu verlangen, welche in Bezug auf Anwendung der Vermögenskonfiskation auf Neutrale bestehen. Im Einvernehmen mit der niederländischen Regierung haben wir daher unsere Gesandtschaften in Berlin und Wien ermächtigt, in Verbindung mit den übrigen Neutralen einen Kollektivschritt in vorbezeichnetem Sinne zu unternehmen.
Wie aus einem Bericht des Herrn Minister Mercier hervorgeht, scheint ausser unserer Gesandtschaft nur noch der holländische Gesandte in Berlin, Baron Gevers, bestimmte Instruktionen seiner Regierung zu besitzen. Ausserdem scheint es, dass von den zahlreichen Neutralen, die an den ersten Besprechungen teilnahmen, nur Holland, Dänemark, Schweden, Norwegen und Spanien ein wirkliches Interesse an der Frage haben. Daher wird voraussichtlich ein gemeinsames Vorgehen nur mit diesen Staaten ins Auge gefasst werden können.
Es tritt nun noch die Frage hinzu, wie sich die mit Deutschland und Österreich-Ungarn im Kriege befindlichen Staaten in Bezug auf die Konfiskation der Vermögen ihrer Staatsangehörigen, die in den Zentralmächten niedergelassen sind, verhalten werden. Es erscheint uns klar, dass diese Staaten Einspruch dagegen erheben werden, was den Neutralen Gelegenheit gäbe, Gleichbehandlung mit den Alliierten zu verlangen.
Wir haben daher unsere Vertretungen in den alliierten Staaten gebeten, hierüber Erkundigungen bei den Regierungen, wo sie akkreditiert sind, einzuziehen.
Wir ersuchen Sie, die spanische Regierung zu bitten, ihren Vertretern in Wien und Berlin gleichfalls entsprechende Instruktionen zu erteilen, sofern dies noch nicht geschehen, damit die gemeinsame Aktion erfolgen kann.
- 1
- Lettre: E 2200 Madrid, Archiv-Nr. 969.↩
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