Également: Projet de note du DPF à l’Ambassade de France au sujet de l’application du tarif douanier français entre la Suisse et l’Alsace. Annexe de
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 7-I, doc. 39
volume linkBern 1979
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E7350#1000/1104#4* | |
Dossier title | Frankreich (1914–1918) | |
File reference archive | 1 |
dodis.ch/43784 CONSEIL FÉDÉRAL
Proposition du Chef du Département de l’Economie publique, E. Schulthess 1 Anwendung des französischen Zolltarifs auf Elsass-Lothringen
Proposition du Chef du Département de l’Economie publique, E. Schulthess
Laut Protokoll hat der Bundesrat am 23. ds.2 das politische und das Volkswirtschaftsdepartement eingeladen, die Frage zu prüfen und darüber Antrag zu stellen, ob gegen die laut Mitteilung des Hrn. de Lacroix von der französischen Regierung beabsichtigte Anwendung unseres Handelsvertrages mit Frankreich auf
Elsass-Lothringen keine Einwendungen zu erheben seien.
Von der französischen Botschaft ist seither eine vom 23. November. datierte
Note eingetroffen.
Wir heben zunächst hervor, dass in dieser Note vom Handelsvertrag nichts erwähnt ist. Die Botschaft beschränkt sich darauf, die Hoffnung auszusprechen, dass die schweizerische Regierung gegen die sofortige Anwendung des französischen Zolltarifs an der schweizerisch-elsässischen Grenze keine Einwendung erheben werde.
Diese Massregel wird wie folgt motiviert:
1. Dass nach den Waffenstillstandsbedingungen Elsass-Lothringen sofort zu räumen sei, das Schicksal dieser Provinzen dadurch definitiv entschieden werde und über die Rückgabe an Frankreich daher in den Friedenskonferenzen nicht mehr zu diskutieren sei;
2. dass es in einer interministeriellen Konferenz in Paris als materiell unmöglich erkannt worden sei, an der elsässischen Grenze einen ändern als den französischen Zolltarif anzuwenden.
Wir haben hiezu folgendes zu bemerken:
1. dass eine sofortige Erhebung von Zöllen durch Frankreich zulässig ist, unterliegt keinem Zweifel. Da Zollfreiheit bis zum Friedensschluss nicht in Frage kommt und Deutschland an der elsässisch-schweizerischen Grenze tatsächlich keine Zölle mehr erheben kann, so muss es durch Frankreich geschehen.
2. Der dabei anzuwendende Tarif kann nur der französische sein. Es muss anerkannt werden, dass die französischen Zollorgane den deutschen Tarif nicht anwenden könnten, weil er ihnen in seinem innern Wesen und in der Anwendungspraxis unbekannt ist.
Der französische Tarif zerfällt aber in einen General- und einen Minimal-Tarif. Nach unserm Handelsvertrag muss auf unsere Waren der Minimal-Tarif angewendet werden. Wenn Frankreich das Eisass als wiederbesetztes französisches Gebiet und die elsässische Grenze als einen Teil der französischen Zollgrenze betrachtet, so muss der Handelsvertrag in allen Teilen auch auf das Eisass und die elsässische Grenze anwendbar sein. Nach dem erwähnten Protokollauszug hätte denn auch Hr. de Lacroix mündlich erklärt, dass es sich darum handle, den bestehenden «Zollvertrag» auf Elsass-Lothringen anzuwenden. Da aber in der Note hievon nichts erwähnt ist, so müssten wir in unserer Antwort ausdrücklich ausbedingen, dass die Zölle nur nach Massgabe des Handelsvertrages erhoben werden.
Es handelt sich dabei übrigens um Reziprozität, denn es kommen nicht nur die französischen, sondern auch die schweizerischen Zölle in Betracht. Wenn Frankreich bei der Einfuhr aus der Schweiz seinen Generaltarif anwenden wollte, so würden wir dagegen bei der Einfuhr aus dem Eisass natürlich ebenfalls unsern Generaltarif zur Geltung bringen.
3. Ausser den Zöllen kommt u. A. auch der bestehende Veredlungsverkehr in Betracht. Nach dem deutschen Zollgesetz und unserm Handelsvertrag mit Deutschland konnten z. B. unter Zollaufsicht schweizerische Gewebe im Eisass gefärbt und bedruckt oder Seide aus dem Eisass in Basel gefärbt werden, ohne Zoll zu entrichten, wenn die Ware nach der Veredlung wieder ausgeführt wurde. Der erwähnte zollfreie Druckerei-Veredlungsverkehr ist nun durch ein französisches Dekret vom 21. November bereits sanktioniert worden. Hingegen kennt die französische Zollgesetzgebung die zollfreie Veredlung französischer Erzeugnisse im Auslande nicht. Die erwähnte Veredlung von Seide in den Basler Färbereien und ähnliche bestehende Zollerleichterungen sollten daher in unserer Antwort an die französische Botschaft im Interesse beider Gebiete grundsätzlich Vorbehalten werden.
4. Über die voraussichtlichen Folgen der Anwendung des französischen Zolltarifs auf unsern Export nach Elsass-Lothringen können wir augenblicklich noch nichts genaueres sagen, da dieselben im einzelnen erst untersucht werden müssen. Der französische Tarif ist teils höher, teils niedriger als der deutsche, im Grossen und Ganzen aber eher höher. Da unser Handelsvertrag mit Frankreich gekündet ist, wird sich Gelegenheit bieten, in einem neuen Vertrage die veränderten Verhältnisse zu berücksichtigen.
Wir gelangen zu dem Antrage:
1. Es sei der französischen Botschaft zu erwidern, dass wir nicht im Falle seien, gegen die sofortige Anwendung des französischen Zolltarifes an der schweizerisch-elsässischen Grenze Einwendungen zu erheben, wenn die Zölle nach Massgabe des schweizerisch-französischen Handelsvertrages erhoben werden.
2. Es sei dem Wunsche Ausdruck zu geben, dass die bisher bestandenen besondern Zollbegünstigungen im Veredlungsverkehr im beidseitigen Interesse und in jeder Richtung gegenseitig beibehalten werden.3