Également: 1) Statuts de la STS 2) Règlement intérieur de la STS Annexe de
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 6, doc. 438
volume linkBern 1981
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1001#1000/6#535* | |
Old classification | CH-BAR E 1001(-)1000/6 535 | |
Dossier title | Anträge des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes Januar - Juli 1918 (1918–1918) | |
File reference archive | 1.7 |
dodis.ch/43713 CONSEIL FÉDÉRAL
Proposition du Chef du Département de l’Economie publique1 Gründung der Schweizerischen Treuhandstelle
Proposition du Chef du Département de l’Economie publique1
Durch das mit Deutschland abgeschlossene Wirtschaftsabkommen vom 15. Mai hat sich die Schweiz bekanntlich verpflichtet, eine der S.S.S. entsprechende Kontrollorganisation zu schaffen. In der Folge haben die Herren Nationalräte Frey und Mosimann sowie die Herren Dr. Laur und Dr. Locher, der als Generaldirektor der neuen Organisation in Aussicht genommen ist, die weitern Verhandlungen über die Modalitäten der Gründung dieser Stelle geführt, und sie haben bereits die Mitglieder des Vereins, wie dies bei der S.S.S. der Fall war, gewählt.
In der Anlage legen wir Ihnen vor:
1. Die Vereinsstatuten
2. Die Ausführungsbestimmungen zu den Statuten und bemerken dazu das Folgende:
1. Die Vereinsstatuten sind im wesentlichen jenen der S.S.S. nachgebildet. Sie enthalten nichts Besonderes, was zu Bemerkungen Veranlassung gäbe. Formell sind diese Statuten natürlich von der Generalversammlung des Vereins zu genehmigen, und diese hat dann die weiteren Massregeln in Beziehung auf die Organisation zu treffen.
2. Von sachlicher und grundlegender Wichtigkeit sind die Ausführungsbestimmungen, die zwar ebenfalls formell von den Vereinsmitgliedern zu beschliessen sind, tatsächlich aber, wie bei der S.S.S., Gegenstand internationaler Vereinbarung bilden und deshalb zwischen den Delegierten der deutschen Regierung und denen des Bundesrates vereinbart werden müssen. Wir haben Veranlassung genommen, die Delegation für Auswärtige Angelegenheiten mit den Unterhändlern zu einer Sitzung einzuladen, in der die Ausführungsbestimmungen in allen Teilen besprochen worden sind; anderseits haben die Unterhändler ihrerseits die Interessentenkreise mitsprechen lassen und sie zur Beratung zugezogen.
Auch in bezug auf die Ausführungsbestimmungen, die dem «Règlement intérieur» der S.S.S.2 nachgebildet sind, hat das letztere als Vorbild gedient. Immerhin mussten in Beziehung auf eine Reihe von Punkten Änderungen getroffen werden.
Die Zahl der Syndikate ist eine viel geringere als bei der S.S.S. In Beziehung auf die Kohle ist überdies vorgesehen, dass von der Bildung eines Syndikates Umgang genommen werden kann, in dem Sinne, dass die Kohlenzentrale die Funktionen eines Syndikates übernimmt. Von besonderer Bedeutung ist Artikel 13 und hier wiederum die Bestimmungen über die Kohlenverwendungsliste. Wie wir der Delegation mitgeteilt haben, bestand hierüber eine Divergenz, indem die deutschen Delegierten, für die Waren, die auf dieser Kohlenverwendungs-Liste stehen, verlangt haben, dass der Identitätsnachweis in dem Sinne erbracht werde, dass diese Waren keine aus Deutschland stammenden Materialien enthalten, wogegen wir eine Restitution zulassen wollten. Die Schwierigkeit ist schliesslich überbrückt worden in der Weise, dass nur für Waffen, Munition, Sprengstoffe und Produkte des elektrischen Ofens sowie Automobile, Motoren für Schiffe und Flugzeuge eine technische Prüfung über die Materialidentität zugelassen wird, während für andere auf der Kohlenverwendungsliste befindliche Waren bloss die Bestimmung besteht, dass sie keine deutschen Materialien enthalten dürfen, die als solche deutlich erkennbar sind oder durch die vorgeschriebene Materialbuchführung nachgewiesen werden. Endlich enthält der zweitletzte Absatz des Artikels 13 noch eine Übergangsbestimmung, die für die zur Zeit in Fabrikation befindlichen Waren eine bedeutende Erleichterung bietet. Im übrigen entsprechen die Ausführungsbestimmungen den vorgesehenen Verpflichtungen. Es würde zu weit führen, die einzelnen Bestimmungen zu besprechen, da eine Menge von technischen Details behandelt werden müssten. Die nötige Aufklärung kann darüber noch mündlich gegeben werden.
Was die der Kontrolle der Treuhandstelle unterliegenden Waren anbetrifft, so stellen wir fest, dass der grösste Teil der im Zolltarif aufgeführten Positionen überhaupt auf keiner Liste steht.
Ein weiterer Teil der Waren ist verzeichnet auf einer Frei-Liste. Diese Waren können auch dann ausgeführt werden, wenn sie aus deutschem Material hergestellt sind. Die Ausfuhrbegehren sind lediglich von der S.T.S. abzustempeln.
Die in der Materialverwendungsliste eingetragenen Waren sollen nicht ausgeführt werden, wenn sie unter Verwendung von aus dem Deutschen Reiche oder durch dieses eingeführten Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten hergestellt sind. Dabei ist indessen der globale Nachweis des Materials zulässig.
Die Waren, die auf der Kohlenverwendungsliste stehen, unterliegen einer schärferen Materialprüfung und dürfen ausserdem nur dann ausgeführt werden, wenn sie mit nicht deutschen Brennstoffen hergestellt worden sind.
Diese Liste bildet zurzeit noch Gegenstand der Diskussion, indessen sind die Differenzen nicht mehr sehr wichtig. Wir werden die Listen, sobald die Unterhändler mit ihrer Arbeit fertig sind, dem Bundesrate zur Genehmigung vorlegen. Für einmal wird1. Der Bundesrat wolle dem beiliegenden Entwurf der Vereinstatuten und der Ausführungsbestimmungen seine Genehmigung erteilen.
2. Der Bundesrat wolle das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigen, die Mitglieder des Vereins zur Konstituierung desselben zusammenzuberufen und der Deutschen Regierung von der Genehmigung und der Konstituierung des Vereins Kenntnis zu geben3.
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Economic and financial negotiations with the Central Powers (World War I)