Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 6, doc. 417
volume linkBern 1981
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E21#1000/131#10356* | |
Old classification | CH-BAR E 21(-)1000/131 346 | |
Dossier title | Aufnahme von de facto Beziehungen mit der Sowjetunion (1917–1937) | |
File reference archive | 06.2.3.3 |
dodis.ch/43692
Wir danken Ihnen für Ihre Briefe VII/S. 3110/767 vom 26.2 und vom 27.3 April, und wir bestätigen Ihnen unser Telegramm heutigen Datums betreffend Salkind und Janversin4.
Die Auskunft, die Sie uns über Janversin oder Bersin gegeben haben, ist uns sehr wertvoll. Die russische maximalistische Regierung ist nicht von uns anerkannt worden: die Lage hat sich seit unserem Bericht vom 14. Februar.5 nicht geändert. Die russische Regierung hat uns weder direkt noch indirekt seit dem 31. Januar etwas über die Mission des Herrn Salkind wissen lassen. Am 17. April6 aber telegraphierte uns unsere Gesandtschaft in Petersburg, dass das Kommissariat für Auswärtige Angelegenheiten unserem Konsulat in Moskau mitgeteilt hatte, Janversin sei zum Bevollmächtigten der föderativen russischen Republik bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft ernannt worden.
Am 20. April erteilte das schweizerische Konsulat in Moskau Herrn Janversin ein einfaches nicht diplomatisches Visum.
Wir nehmen an, dass die Anmeldung des Janversin die Zurücknahme der Ernennung Salkinds bedeute. Unter solchen Umständen besteht für uns keine Verpflichtung mehr, den Pass von Salkind zu visieren. Sollte sich Salkind auf Ihre Gesandtschaft begeben, so ermächtigen wir Sie, ihm die Sachlage auseinanderzusetzen.
Herrn Janversin wollen Sie ein einfaches nicht diplomatisches Visum erteilen und ihm sagen, dass wir seinen Besuch und seine Mitteilungen gerne empfangen werden.