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Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 6, Dok. 372
volume linkBern 1981
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E2001B#1000/1508#3* | |
Alte Signatur | CH-BAR E 2001(B)1000/1508 1 | |
Dossiertitel | Après - Guerre (1917–1918) | |
Aktenzeichen Archiv | B.56.41.01.01 |
dodis.ch/43647
Durch Bundesratsbeschluss vom 4. Oktober2 abhin sind die Departemente eingeladen worden, bis Ende des Jahres die in ihr Tätigkeitsgebiet fallenden Fragen, die im Hinblick auf die Friedensverhandlungen sowie auf das politische und wirtschaftliche Verhältnis der Schweiz zu ändern Staaten oder im Hinblick auf die Übergangsund Friedenswirtschaft eines besondern Studiums bedürfen, zu bezeichnen.
Wir glauben, vorausschicken zu sollen, dass es sehr schwierig ist, gewisse Fragen jetzt schon aufzuwerfen, die, wenn auch von grösster Bedeutung und allgemeiner Tragweite, ganz verschiedene Aussichten auf Erfolg versprechen, je nachdem der eine oder andere der Kriegsgegner die Oberhand gewinnt und der unterliegenden Partei seinen Willen aufzwingen kann. In dem Masse, wie dies gelingt, wird die obsiegende Partei den Gegner nach Möglichkeit zu schwächen suchen und bereit sein, ihm Bedingungen aufzuerlegen, die auch den neutralen Staaten von Nutzen sind. In diesem Zusammenhange würden sich für die Schweiz Fragen politischer und wirtschaftlicher Art ergeben, welche sich auf den Anschluss der bisher mit der Schweiz eng verbundenen ausländischen Zollausschlüsse ans Zollinland beziehen. Es würde sich dabei um folgende Gebiete handeln:
1. im Norden: um das badische Zollausschlussgebiet zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen.
2. im Osten: wäre die Einbeziehung des bis jetzt zum österreichischen Zollgebiet gehörenden zwischen altem und neuem Rhein gelegenen Gebietes in das schweizerische Zollgebiet anzustreben.
3. im Süden: Die Enklave Campione wird gemäss einem im Jahre 1884 stattgehabten Notenaustausch als schweizerisches Zollgebiet betrachtet. Dies sollte durch einen eigentlichen Staatsvertrag festgestellt werden, worin der Schweiz das Recht zuzuerkennen wäre, auch schweizerische Monopole auf diese Enklave anzuwenden und den schweizerischen Amtsorganen die Ausübung ihrer Funktionen daselbst zu gestatten. Vorzuziehen wäre jedoch, wenn diese Enklave endgültig in das schweizerische Gebiet einbezogen werden könnte.
4. im Westen: Um die Zonen von Hochsavoyen und Gex. Wenn auch keine Aussicht besteht, dass diese Zonen in das schweizerische Zollgebiet einbezogen werden können, so wird die Frage des Weiterbestehens derselben einen wichtigen Gegenstand von Verhandlungen bilden müssen, da französischerseits grosse Anstrengungen gemacht werden, um die Zonen zu unterdrücken und die Zollgrenze an die Grenzen der Kantone Genf, Waadt und Wallis zu verlegen, was diesen Landesteilen zu grossem Schaden gereichen müsste. Die Frage ist für die schweizerischen Interessen von grösster Wichtigkeit und dürfte besser bei Anlass von Friedensverhandlungen als bei direkten Vertragsverhandlungen mit Frankreich geordnet werden, da auch andere Staaten an der Fortdauer des gegenwärtigen Zustandes interessiert sind und den schweizerischen Standpunkt unterstützen dürften.
Fragen, denen allgemeine Verkehrsbedeutung zukommt, wären sodann:
5. Anschluss der Schweiz durch Verkehrsstrassen (Rhein, Rhône) an Meerhäfen und Sicherung des Transitverkehrs durch die angrenzenden Länder auch im Kriegsfälle.
6. Revision der aus den ersten Zeiten des Eisenbahnbetriebes stammenden Staatsverträge und Übereinkommen mit Baden mit Bezug auf die Bestimmungen betreffend den Eisenbahnverkehr über schweizerisches Gebiet und die Zollabfertigung.
7. Vereinheitlichung der Warenklassifikation für das Zolltarifwesen in sämtlichen europäischen Staaten.
8. Zolltarifrevision und Abschluss neuer Handelsverträge mit besserer Wahrung der einheimischen industriellen und landwirtschaftlichen Produktion unter Erhöhung der Zölle für ausländische Waren entsprechend der eingetretenen Geldentwertung. Einführung von Ausfuhrzöllen auf den notwendigsten Bedarfsartikeln wenigstens für eine Anzahl von Jahren nach dem Kriege. Errichtung von vermehrten Zollfreilagern zur Förderung des Transitverkehrs.
Hinsichtlich der Zolltarifrevision ist dabei folgendes zu bemerken:
Die Verträge mit den Nachbarstaaten können von nun an jederzeit auf ein Jahr gekündet werden. Die Vorarbeiten zur Tarifrevision sind von den wirtschaftlichen Verbänden schon vor Kriegsausbruch an die Hand genommen worden; die daherigen Ermittlungen können aber angesichts der ungeheuren wirtschaftlichen Umwälzungen zum grossen Teil nicht mehr als zutreffend erachtet werden und müssen daher nachgeprüft werden.
Gleichzeitig sollte die ausserparlamentarische Kommission, die gemäss dem Schreiben der Handelsabteilung des Politischen Departements vom l.März 1915 geschaffen wurde, ihre Tätigkeit beginnen, um die Richtlinien zu studieren, nach welchen die neue Tarifgesetzgebung aufgebaut werden soll.
Es stehen im Vordergrund wichtige Fragen prinzipieller Natur, wie z.B.:
Aufstellung eines Minimal- und Maximaltarifs, Aufstellung eines Generaltarifs, Brutto- oder Nettoverzollung, Revision des Textes des Zolltarifgesetzes.
9. Von allergrösster Bedeutung ist es, auf den Abschluss des Friedens Massnahmen zu treffen, um einer Ausplünderung der Schweiz vorzubeugen. In dieser Beziehung ist folgendes zu bemerken:
Die Handelsblockade, ausgeübt durch die Ententemächte, hat dazu geführt, dass die Zentralstaaten an verschiedenen zur Lebenshaltung notwendigen Erzeugnissen Mangel leiden.
Diesem Mangel durch möglichst rasche und umfangreiche Zufuhren abzuhelfen, wird das erste Bestreben der beteiligten Regierungen sein, und zwar wird die Möglichkeit der Wareneinfuhr voraussichtlich schon beim Zusammentreten der Friedensdelegierten verlangt werden.
Vorbereitungen zur Verproviantierung Deutschlands sind bereits getroffen worden, indem die deutsche Regierung durch Vermittlung der Gesandtschaft u.s.w. grosse Vorräte in der Schweiz lagern hat, von denen, wie wir vermuten, im Handelsabkommen mit Deutschland die Rede ist.
Da die Preise für solche Artikel im Ausland noch höher stehen als in der Schweiz, so wird, sobald die Grenzen frei werden, ein ungeheurer Warenabschub aus der Schweiz nach dem Ausland (Zentralstaaten, Italien) stattfmden, während die Schweiz ihrerseits noch nicht in der Lage sein wird, für entsprechenden Ersatz sorgen zu können, da die Transportverhältnisse auch nach dem Kriege nicht so rasch normale werden dürften.
Die von der Schweiz erlassenen Ausfuhrverbote stützen sich auf den in den Handelsverträgen gemachten Vorbehalt betreffend kriegerische Verhältnisse. Obschon wir der Ansicht sind, dass unsere Ausfuhrverbote auch während der Übergangswirtschaft rechtliche Geltung beanspruchen dürfen, so muss doch mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass der Schweiz nach Friedensabschluss das Recht abgesprochen wird, die Ausfuhrverbote aufrechtzuerhalten, im Hinblick darauf, dass die Handelsverträge mit den Nachbarstaaten nicht ausser Kraft getreten sind.
Müsste dieser Standpunkt als zutreffend anerkannt werden, so würde die Schweiz an den Rand des wirtschaftlichen Zusammenbruchs gelangen. Es scheint daher angezeigt, unverzüglich ein Gutachten über die staatsrechtliche Berechtigung der Ausfuhrverbote vom Standpunkte der Handelsverträge aus auch über den Zeitpunkt des Kriegszustandes hinaus einzuholen und ferner gleichzeitig auf diplomatischem Wege bei den ausländischen Kabinetten zu sondieren, welche Auslegung der Kriegsbedarfsklausel zuerkannt wird, bez. ob die Schweiz auch nach Abschluss von provisorischen oder definitiven Friedensverträgen ihre wirtschaftlichen Massnahmen aufrechtzuerhalten berechtigt sei.
Sollte diese Enquête für die Schweiz ungünstig ausfallen, so müsste eine andere Lösung gefunden werden.
Allen Verträgen gemeinsam ist neben der Kriegsbedarfsklausel auch die Monopolklausel.
Wenn diese Klausel auch ursprünglich ausschliesslich mit Rücksicht auf das Tabakmonopol aufgenommen wurde, so steht unseres Erachtens einer weitern Ausdehnung dieser Klausel doch nichts entgegen, in dem Sinne, dass alle für die Lebenshaltung wichtigen Artikel zum Staatsmonopol erklärt werden.
Gestützt auf die ihm verliehenen Vollmachten hat der Bundesrat bereits diesen Weg beschritten und folgende Monopole eingeführt:
I. Getreide, Mais, Mehl und Futtermittel (BRB vom 9.1.15)
II. Reis und dessen Mahlprodukte (BRB vom 2.X. 15)
III. Futtermittel (BRB vom 11. VIII. 16)
IV. Zucker (BRB vom 8. II. 16)
V. Petroleum, Benzin, Benzol etc. (BRB vom 12.11.16)
VI. Kupfervitriol (BRB vom 21. VII. 16)
VII. Kartoffeln (BRB vom 11. VIII. 16)
Diese Monopole müssten nur in weiterm Masse ausgedehnt werden und dann hätte sich die Schweiz auch in vertraglicher Hinsicht das Recht gewahrt, die Ausfuhrverbote beizubehalten.