Également: PV des négociations avec le gouvernement allemand. Annexe de 26.5.1915 (CH-BAR#XXX).
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 6, doc. 131
volume linkBern 1981
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#10822* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 12.06.-12.06.1915 (1915–1915) |
dodis.ch/43406 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 12 juin 19151
1351. Kontrollmassnahmen für den deutschen Warenimport
Procès-verbal de la séance du 12 juin 19151
Wie das politische Departement seiner Zeit mündlich mitteilte, hat es Herrn Nationalrat Schmidheiny, den Leiter des sogenannten Kompensationsbüros, nach Berlin entstandt, um dort eine Reihe anhängiger Austauschgeschäfte durch direkte Verhandlung2 mit den dortigen Ministerien zu erledigen und über den weiteren Austauschverkehr und die sonstige Lieferung deutscher, mit Ausfuhrverbot belegter Waren einige leitende Grundsätze aufzustellen.
Dabei ist auch die Frage der Garantieleistung für die Verwendung und den Verbleib der deutschen Waren in der Schweiz erörtert worden. Wie Frankreich, England und Italien, so stellt sich auch Deutschland grundsätzlich auf den Standpunkt, dass es seine mit Ausfuhrverbot belegten Waren (Rohstoffe, Halbfabrikate und Fabrikate) nur dann in die Schweiz einlasse, wenn ihm die ausschliessliche Verwendung dieser Waren und der aus ihnen erstellten Fabrikate in der Schweiz gewährleistet und jede Ausfuhr ins «feindliche Ausland» verhindert werde. Wie die genannten Länder, so begnügt sich auch Deutschland nicht mit den vom Bundesrat erlassenen Ausfuhrverboten und auch nicht mit allfälligen Erklärungen der Behörde über die Handhabung der Ausfuhrverbote, sondern verlangt eine Kontrolle über den bestimmungsgemässen Konsum der Waren und Fabrikate in der Schweiz.
Es wäre am nächsten gelegen, als diese Kontrollinstanz die gleiche «Société suisse de Surveillance économique» zu verwenden, die für die Kontrolle zugunsten der Entente-Staaten in Wirksamkeit treten soll. Es waren denn auch verschiedene Ministerien in Berlin bereit, auf diese Kombination einzugehen; schliesslich scheiterte es an der ablehnenden Haltung des kommerziellen Leiters im Ministerium des Innern, Geheimrat Johannes, der erklärte, es sei ja ganz verständlich und natürlich, dass die Schweiz einen solchen Einfuhrtrust einrichte, aber es sei ihm unsympathisch, diese gleiche Institution, als eine englische Schöpfung, auch für die deutsche Kontrolle in Anspruch zu nehmen.
Infolgedessen werden von Deutschland selbständige Kontrollmassnahmen in Aussicht genommen.
Zunächst ist für das Sanitätsmaterial (Arzneiwaren, Verbandmittel, ärztliche Instrumente etc., wobei hauptsächlich die Arzneiwaren von grosser praktischer Bedeutung sind) eine besondere Organisation in Aussicht genommen, wobei das schweizerische Gesundheitsamt die nach Bedarf abgestufte Abgabe an die einzelnen Apotheken und Sanitätsanstalten regelt und überwacht. Die fragliche Organisation ist bereits vom Volkswirtschaftsdepartement ausgearbeitet.
Für die grösseren schweizerischen Fabriken, welche deutsche Erzeugnisse, insbesondere Chemikalien und Eisen, weiterverarbeiten, also für die gesamte chemische und Maschinen-Industrie, ist ein fallweises Vorgehen durch.Untersuchung an Ort und Stelle, oder durch Eingehen von Spezialverpflichtungen vorgesehen. Es wird also im Grunde einfach auf den gegenwärtigen tatsächlichen Zustand abgestellt. Es ist das zwar wenig wünschbar, aber es war ganz offenbar nichts anderes zu erreichen, und man muss sich darauf beschränken, die Bestrebungen dahin zu richten, dass die Inspektion und Kontrolle in den Fabriken nach Möglichkeit durch schweizerische Organe besorgt und dass in den auszustellenden Verpflichtungen tunlichst auf die Bewegungsfreiheit der schweizerischen Industrie Rücksicht genommen werde, was seiner Zeit der Deputation der schweizerischen Maschinenindustrie in Berlin grundsätzlich zugesichert worden ist.
Für alle ändern, minder wichtigen, aber sehr zahlreichen Importfälle ist die Kontrolle durch einen Treuhänder vorgesehen. Diesem werden die deutschen Ausfuhrbewilligungen eingehändigt, und er händigt sie dem Empfänger aus, nachdem er sich, nötigenfalls nach Konsultation technischer Gehilfen, die mit den deutscherseits in Frage kommenden Gesichtspunkten vertraut sind, von dem Vorhandensein der erforderlichen Garantien überzeugt hat.
Dieser Treuhänder ist im Einvernehmen der beiden Regierungen zu bezeichnen. Von der deutschen Reichsregierung wurde angeregt, Herr Ständerat Dr.Usteri mit diesem Mandate zu betrauen. Das politische Departement hat seinerseits den Vorschlag als einen glücklichen betrachtet und mit Herrn Usteri Fühlung genommen. Er ist bereit, die Aufgabe zu übernehmen.
Der Bundesrat nimmt von den vorstehenden Mitteilungen in zustimmendem Sinne Kenntnis und erklärt sich mit dem Vorschläge einverstanden, Herrn Ständerat Dr.Usteri als Treuhänder resp. Überwachungsstelle für den deutschen Warenimport zu bezeichnen.