Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 6, doc. 79
volume linkBern 1981
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1005#1000/16#1* | |
Old classification | CH-BAR E 1005(-)1000/16 1 | |
Dossier title | Protokolle des Bundesrates, Geheimprotokolle (Minuten und Originale) 1914 (1914–1914) | |
File reference archive | 4.5 |
dodis.ch/43354 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 4 décembre 19141 Ausfuhrverbote
Procès-verbal de la séance du 4 décembre 19141
Herr Bundesrat Schulthess berichtet, dass seitens der Deutschen Gesandtschaft verschiedene Austauschanträge gestellt worden sind, dahin gehend, dass die Schweiz die eine Ware herauslässt und dafür etwas anderes hereinbekommt. Indem Herr Bundesrat Schulthess diese Fälle einzeln, mit seinen Anträgen versehen, darstellt, wünscht er zu seiner persönlichen Wegleitung die Entscheidung des Bundesrates.
«1. Deutschland frägt, ob, falls Getreide nach der Schweiz importiert werden könne, wir zulassen, dass ein Teil des daraus in der Schweiz gewonnenen Mehles nach Deutschland hinausgehe.
Antrag: Ablehnung.
2. Deutschland frägt, ob einem Importeur von Wolle gestattet werde, nach Befriedigung des schweizerischen Bedürfnisses den Überschuss nach Deutschland zu exportieren.
Antrag: Da Rohwolle nicht Kontrebande ist, im Sinne der englisch-französischen Verfügungen, Entsprechung.
3. Deutschland frägt, ob bei Einfuhr von Rohkupfer nach der Schweiz gestattet würde, die hieraus in der Schweiz gewonnenen Produkte, z.B. Kupferdraht, nach Deutschland zu exportieren.
Antrag: Da nur Rohkupfer, nicht aber Kupferdraht und andere Produkte aus Kupfer, auf der Kontrebandeliste enthalten sind, Bejahung der Frage.
4. Deutschland ist bereit, den Export von 250 Wagen Stroh für die Bedürfnisse der schweizerischen Armee zu gestatten, falls die Schweiz die in den vorgelegten Notizen enthaltenen Autodecken und Autoschläuche nach Deutschland exportieren lässt. Die Waren sind deutscher Provenienz. Der Generalstab würde vom Standpunkte der Versorgung der Armee aus zustimmen. Nachträglich hat jedoch Herr Oberst von Sprecher mündlich Bedenken geäussert und erklärt, dass bei Bekanntwerden Frankreich die Gummi- und Reifenzufuhr zweifellos sistieren würde. Der Entscheid ist sehr heikel.
Antrag: Es sei in der vorliegenden Form dem Wunsche nicht zu entsprechen. Dabei bleibe dahingestellt, ob kleinere Mengen von Gummireifen exportiert werden dürfen.
5. Die Aluminiumfabriken in Neuhausen und im Wallis können ihren Betrieb bloss mit Hilfe der Tonerde aufrecht erhalten, die aus Deutschland bezogen wird. Eine Handhabung des Aluminium-Ausfuhrverbotes hätte die Betriebseinstellung dieser Fabriken zur Folge.
Da es sich um ein schweizerisches Produkt handelt, hergestellt von deutschen Rohmaterialien, so wird der Antrag gestellt:
Das Handesdepartement sei ermächtigt, die Ausfuhr von Aluminium durch diese beiden Fabriken zu gestatten, falls dem schweizerischen Bedarfe ein gewisser Teil reserviert wird und in der Voraussetzung, dass Deutschland das Verbot der Sodaausfuhr nicht aufrecht erhält.»
Der Bundesrat stimmt in bezug auf sämtliche, vorstehend aufgeführten Ziffern den Anträgen des Herrn Bundesrat Schulthess zu, ausser in bezug auf Ziffer 4. Auf Grund der Beratung gelangt er einstimmig zu der Auffassung, dass der gewünschte Austausch genehmigt werden sollte.
- 1
- E 1005 2/1. Etait absent: F. Calonder.↩