Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
VII. GOTTHARDVERTRAG
Darin: Der deutsche Gesandte bestätigt im Auftrag der Reichsregierung die bundesrätliche Auslegung des Gotthardvertrages. Annex vom 22.3.1913
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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 5, doc. 359
volume linkBern 1983
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E53#1000/893#580* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 53(-)1000/893 154 | |
Titre du dossier | Gotthardvertrag: Ratifikation (1913–1913) |
dodis.ch/43214
GOTTHARDVERTRAG BEZIEHUNGEN ZUR NEUTRALITÄTSFRAGE
Es ist in der Volksversammlung vom 1. März in Genf von Seiten verschiedener Rednern behauptet worden, der neue Gotthardvertrag bedeute eine Verletzung der schweizerischen Neutralität. Worin diese Verletzung bestehe, darüber hat sich keiner der Vertragsgegner in präziser Form geäussert; es kann indessen aus dem Zusammenhange entnommen werden, dass eine Neutralitätsverletzung darin erblickt wird, dass die Schweiz den beiden ändern Vertragsstaaten gewisse Vorrechte zuerkennt, die sie ändern Staaten nicht gewährt. Das ist nun allerdings eine juristisch ganz falsche Auffassung des Neutralitätsbegriffes. «Neutralität heisst Nichtbeteiligung an dem Kriege anderer und daher Behauptung der Friedensordnung für den eigenen Bereich»; das ist die Definition Bluntschlis die sich auch P. Schweizer zu eigen macht (P. Schweizer. Geschichte der Schweiz. Neutralität p. 8-15; siehe auch dort die Litteratur und andere ähnliche Definitionen).
Nichtbeteiligung an den Streitigkeiten anderer könnte man als eine Notwendigkeit für diejenigen Staaten bezeichnen, die in einem zukünftigen Kriege neutral bleiben wollen, es ist ein kluges Verhalten, aber dessen Nichtbeobachtung ist noch kein Neutralitätsbruch. Noch viel weniger ist die blosse Bevorzugung eines ändern ein Neutralitätsbruch. Die Schweiz hat sich Deutschland und Italien gegenüber durch Tarifansätze gebunden (Art. 10, 11 und 12)2 für die sie z. B. Frankreich oder Österreich gegenüber keinerlei Verpflichtungen übernommen hat; sie hat nicht nur für den Transit über den Gotthard tarifarische Zugeständnisse gemacht, sondern Deutschland und Italien für den Verkehr auch über andere Alpenbahnen die Meistbegünstigung zugesichert (Art. 7 und 8); ändern Staaten sind ähnliche Versprechungen nicht gemacht worden. Wir haben, - so sagen die Vertragsgegner -, eine neutralitätswidrige Verpflichtung übernommen, weil wir gewissen Staaten Vorteile gewähren, die wir ändern nicht zuerkennen.
Wollte man so argumentieren, so könnte man schliesslich behaupten, dass jeder Vorteil, z.B. ein niedrigerer Zollansatz, den man einem Staate gewährt ohne ihn zugleich allen ändern Staaten zu statten kommen zu lassen, irgend eine Vergünstigung in einem Niederlassungsvertrag etc. eine Verletzung der Neutralität sei. Der Vergleich hält auch dann gut, wenn man uns entgegenhält, die Verpflichtungen für den Gotthard seien auf ewige Zeiten gemachte Zugeständnisse, Handels- und andere Verträge seien aber jeweilen nach einiger Zeit kündbar. Am Prinzip ändert dies nichts; es handelt sich nur um ein plus oder ein minus.
Wollte man aber solche vertragliche Verpflichtungen, wie die der Art. 7, 8, 10, 11 und 12 des neuen Gotthardvertrages wirklich als Eingriffe in das Prinzip der Neutralität gelten lassen, so müsste darauf hingewiesen werden, dass solche Verpflichtungen keineswegs etwas neues sind, sondern dass schon ähnliche Vergünstigungen den ändern Vertragsstaaten im alten Abkommen vom 15. Oktober 1869 in den Art. 8, 9, 10 und 15 zugestanden worden wären. Läge eine Verletzung der Neutralität vor, so wäre sie nicht im Jahre 1909 sondern schon 1869 begangen worden.
Ist nun etwa im neuen Vertrage diese Neutralitätsverletzung (wir wollen das Wort der Einfachheit halber hier gelten lassen) verschärft worden? Es mögen hierüber verschiedene Ansichten herrschen, aber die Gutachten Speiser (p. 76ff des Ergänzungsberichtes) und Borei (p. 107 ff des Ergänzungsberichtes) sprechen sich entschieden dahin aus, dass die erweiterten Verpflichtungen schon im alten Vertrage für den Fall der Fusion d. h. des Rückkaufs im Keime lagen3.
Zusammenfassend kann man behaupten, dass durch den Vertrag von 1869 gewisse Parzellen unsrer Souveränitätsrechte aufgegeben worden sind und dass die Neutralität, oder vielmehr das, was die Genfer Redner Neutralität heissen, in sehr geringem Masse verletzt worden ist. Hätte man das damals nicht zugegeben, so wären aber auch die Subventionen ausgeblieben, und die Gotthardbahn wäre nicht gebaut worden.
Der Vertrag von 1909 hat in dieser Beziehung nichts neues geschaffen, er ist nicht der Sünder, sondern hat nur eine bestehende Lage übernommen; seine Verwerfung würde die «Neutralitätsverletzung» intakt lassen4.
- 1
- E 53, Archiv-Nr. 250.↩
- 2
- Staatsvertrag vom 13. Oktober 1909, in: AS 1913, NF 29, S. 349 ff.↩
- 3
- Die beiden Gutachten in: BBl 1913, I, S. 397ff. (Speiser) und S. 417ff. (Borei). Die beiden hier zitierten Stellen entsprechen dort den Seiten 410 ff. resp. 441 ff.↩
- 4
- Wenige Tage vor dem Zusammentreten der eidgenössischen Räte traf in Bern eine deutsche Note ein, welche gewisse Bedenken gegen die Ratifikation zerstreuen wollte (siehe Annex). Zur Ratifikationsdebatte, die am 25. März 1913 begann, siehe Sten. Bull. NR, 1913, S. 1 ff. und Sten. Bull. SR 1913, S. 41 ff. Der Bundesrat hatte bereits am 9. November 1909 in einer Botschaft an die eidgenössischen Räte den Vertrag vorgestellt (BBl 1909, V. S. 131 ff.). Am 18. Februar 1913 folgte eine Ergänzungsbotschaft (BBl 1913, I, S. 333ff.). Ein Initiativbegehren vom November 1913 strebte in der Folge eine grundsätzliche Neuregelung der Staatsvertragskompetenz an: Staatsverträge mit dem Ausland, welche unbefristet oder für eine Dauer von mehr als fünfzehn Jahren abgeschlossen sind, sollen ebenfalls dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 30000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen verlangt wird (BBl 1914, V, S. 445).↩
Tags
Chemin de fer Tunnels des Alpes Ligne du Gothard, convention du Gothard (1903–1913)