Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. BILATERALE BEZIEHUNGEN
18. Spanien
18.2. Handelsvertragsverhandlungen
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 5, doc. 124
volume linkBern 1983
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#9765* | |
| Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 22.06.-23.06.1906 (1906–1906) |
dodis.ch/42979
Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 22. Juni 19061
3474. Handelsvertragsunterhandlungen mit Spanien
Die schweizerischen und die spanischen Begehren betreffend einen neuen Handelsvertrag sind am 18. dies in Madrid ausgetauscht worden.
Am 21. dies hat das Handelsdepartement von Herrn Mengotti folgende telegraphische Mitteilungen erhalten:
«Die spanische Regierung erklärt, den neuen, grösstenteils sehr erhöhten Generaltarif am 1. Juli in Kraft setzen zu müssen.»
Da ein neuer Vertrag vor diesem Tage, an welchem das Provisorium abläuft, nicht mehr abgeschlossen werden kann, offeriert die Regierung ein neues Provisorium, dessen Dauer sie nicht angibt. Während dieses Provisoriums würde sie auf schweizerische Waren die zweite Kolonne des neuen Tarifs anwenden, d. h. den spanischen Minimaltarif mit den von der Regierung seither auf Grund einer Ermächtigung der Cortes vorgenommenen Ermässigungen, die dem Handelsdepartement aber noch gar nicht bekannt sind und nach allen Anzeichen jedenfalls nicht von der Art sind, dass sie die Schweiz auch nur annähernd befriedigen könnten. Dagegen müsste die Schweiz auf spanischen Waren den Gebrauchstarif, für Wein also 8 Fr., anwenden.
In völligem Einverständnis mit der Schweiz. Delegation2 hält das Handelsdepartement diesen Vorschlag, wie übrigens selbstverständlich, für unannehmbar.
Die spanische Regierung macht zu den schweizerischen Begehren für einen definitiven Vertrag Gegenvorschläge, die dem Handelsdepartement jede Möglichkeit einer Verständigung auszuschliessen scheinen. Käse und einige andere Artikel erhielten zwar den status quo, für Maschinen und Haushaltungsgegenstände, Uhren von gemeinem Metall, Stickereien, Kühe, etc. werden hingegen bedeutende Zollerhöhungen, teilweise bis zum mehrfachen des Status quo, beansprucht.
Diese Propositionen schliessen sozusagen jede Hoffnung auf eine Verständigung aus.
Das Handelsdepartement hält mit der Delegation dafür, dass angesichts solcher Propositionen keine Rede davon sein könne, weiter zu unterhandeln.
Es wird daher beschlossen:
I. Telegraphische Weisung an den Schweiz. Generalkonsul, dem spanischen Staatsminister sofort zu erklären:
1) dass der Bundesrat den spanischen Vorschlag für ein neues Provisorium ablehne und sich nur mit einer Verlängerung des Status quo tale quale, sei es bis 1. September 1906, sei es bis 1. Juli 1907 einverstanden erklären könnte. Wenn die spanische Regierung hiezu bereit sei, so sei der schweizerische Generalkonsul ermächtigt, eine bezügliche Erklärung zu unterzeichnen, wenn nicht, so betrachte der Bundesrat das Vertragsverhältnis mit Spanien vom 1. Juli an als aufgelöst;
2) dass die spanischen Begehren und Offerten betreffend einen neuen, definitiven Handelsvertrag für die meisten und wichtigsten schweizerischen Exportartikel so ungünstig und so unannehmbar seien, dass der Bundesrat sich nicht entschliessen könnte, die Unterhandlungen fortzusetzen, wenn die spanische Regierung nicht im Falle sei, ihm wesentlich andere Vorschläge zu unterbreiten.
II. Vollmacht an den schweizerischen Generalkonsul in Madrid, eine Verlängerung des gegenwätigen Provisoriums bis 1. September 1906 oder, nach Wahl der spanischen Regierung, bis 1. Juli 1907 zu unterzeichnen3.
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