dodis.ch/42761 CONSEIL NATIONAL Procès-verbal de la séance du 10 décembre 19001 333. Ergebnisse der Haager Konferenz
Mit Botschaft vom 22. Mai 19002 hat der Bundesrat die Ergebnisse der Haager Konferenz den eidgenössischen Räten mit dem Antrage unterbreitet, den dort vereinbarten Konventionen und Erklärungen die Genehmigung zu erteilen, mit Ausnahme der Konvention über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges und mit Ausnahme von Art. 10 der Konvention über die Ausdehnung der Genfer Konvention auf den Seekrieg.
Der Ständerat hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 1900 diesen Antrag zum Beschluss erhoben3.
Die Kommission (Berichterstatter die Herren Hilty und Rossel) hält mit dem Bundesrat dafür, dass die Art. 1 und 2 des einen Bestandteil der Konvention bildenden Reglements über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges für uns inacceptabel seien, und dass es sich daher empfehle, der Konvention überhaupt nicht beizutreten, was um so eher geschehen könne, als uns daraus, verglichen mit dem jetzigen Stand der Frage, keinerlei Nachteile erwachsen – und sie geht mit dem Bundesrat auch hinsichtlich des Artikels 10 der Konvention über die Ausdehnung der Genfer Konvention auf den Seekrieg einig.
Sie beantragt daher, unterstützt von HH. Curti und Künzli, dem Ständerate beizupflichten.
Von anderer Seite wird dagegen ausgeführt, dass die Artikel 1 und 2 des in Frage stehenden Réglementes nicht nur nichts für unsere Landesverteidigung Nachteiliges enthalten, sondern im Gegenteil, insbesondere Artikel 2, angesichts der weiteren Bestimmung des Artikels 42, für dieselbe eher vorteilhaft seien, und dass, abgesehen davon, das Reglement eine Reihe von Vorschriften enthalte, welche entschieden als ebensoviele humanitäre Fortschritte betrachtet werden müssten, deren wohlthätige Wirkungen aber nach Mitgabe von Artikel 2, Alinea 2, der Konvention sofort wieder, und zwar für alle Beteiligten, in Frage gestellt wären, wenn wir, ohne derselben beigetreten zu sein, wenn noch so unschuldig, in einen europäischen Krieg verwickelt würden. Es sei daher zu hoffen, dass der Bundesrat früher oder später sich doch noch eines Bessern besinnen und der Konvention nachträglich beitreten werde. (Gobat und Secretan.)
Von bundesrätlicher Seite wird betont, dass der Bundesrat noch auf dem Boden stehe, auf welchem er seinerzeit der Brüsseler Konferenz gegenüber sich gestellt habe. Der Einwand, dass seither der Landsturm organisiert worden sei, erstelle sich als unbehelflich. Artikel 2 des Reglements sei derart verklausuliert, dass die gewaltige Zahl der Waffenfähigen, welche zur Zeit noch nicht in den bewaffneten Landsturm eingereiht seien, mit Annahme des Artikels der Rechte Kriegführender verlustig erklärt würden. (Bundespräsident Hauser.)
Ein Gegenantrag ist nicht gestellt, und der Antrag der Kommission wird daher als angenommen erklärt.