Classement thématique série 1848–1945:
V. CODIFICATION DU DROIT INTERNATIONAL
1. Conférence de La Haye sur le désarmement
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 4, doc. 323
volume linkBern 1994
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#8952* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 26.07.-27.07.1899 (1899–1899) |
dodis.ch/42733
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 26 juillet 18991
3038. Haager Konferenz Schlussprotokoll
Procès-verbal de la séance du 26 juillet 18991
Das politische Departement legt die heute eingelangten Berichte der schweizerischen Delegation im Haag vom 24. und 25. dies.2, sowie den Text des Entwurfes eines Schlussprotokolles der internationalen Friedenskonferenz vor.
Aus den Mitteilungen der Delegation ergibt sich, dass es sich nicht darum handelt, vor Schluss der Konferenz irgendwelche Übereinkünfte und Erklärungen zu unterzeichnen. Man wird sich vielmehr darauf beschränken, ein für die Regierungen durchaus unverbindliches Schlussprotokoll nach vorgelegtem Entwurf zu unterzeichnen, welches konstatiert, dass die Konferenz beschlossen hat, folgende Punkte den Bevollmächtigten zur Unterzeichnung und den Regierungen zur Genehmigung zu unterbreiten:
I. Eine Vereinbarung für die friedliche Schlichtung internationaler Streitigkeiten;
II. Eine Vereinbarung über die Gebräuche des Landkrieges;
III. Eine Vereinbarung für die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention von 1864 auf den Seekrieg;
IV. Drei Erklärungen, wonach es verboten sein soll:
1) Geschosse und Sprengstoffe aus Luftballons zu werfen oder in ähnlicher Weise anzuwenden;
2) sich solcher Geschosse zu bedienen, deren einziger Zweck ist, Stickgase oder giftige Gase zu verbreiten;
3) Geschosse zu verwenden, die sich im menschlichen Körper ausbreiten und platt drücken;
V. folgenden einstimmig gefassten Beschluss:
Die Konferenz ist der Ansicht, dass eine Beschränkung der militärischen Lasten, die gegenwärtig die Welt bedrücken sehr wünschenswert ist für die Förderung des materiellen und moralischen Wohles der Menschheit;
VI. endlich folgende sechs Wünsche, welche – bemerkt das Schlussprotokoll – wenn man von einigen Enthaltungen absieht, die Zustimmung aller Konferenzmitglieder gefunden haben:
1) Mit Rücksicht auf die vom schweizerischen Bundesrat eingeleiteten Schritte spricht die Konferenz den Wunsch aus, dass binnen kurzer Frist eine besondere Konferenz zusammenberufen werden möge, um die Genfer Konvention einer Durchsicht zu unterwerfen3;
2) Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass die Frage der Rechte und Pflichten der Neutralen auf das Programm der nächsten Konferenz gesetzt werde.4
Hiezu ist zu bemerken, dass sich die schweizerische Delegation bei der Abstimmung über diesen Wunsch enthalten hat. Ein erster Entwurf des Schlussprotokolles stellte trotzdem die Sache so dar, als ob die hier formulierten Wünsche die Einstimmigkeit auf sich vereinigt hätten. Hr. Roth verlangte daher eine Berichtigung des Schlussprotokolles. So wurde der Zusatz aufgenommen:
«Les cinq derniers vœux ont été votés à l’unanimité sauf quelques abstentions.»
3) Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass die auf das Modell und das Kaliber der Gewehre und der Marinegeschütze bezüglichen Fragen, soweit sie von der Konferenz bereits geprüft sind, Gegenstand des Studiums der Regierungen bilden mögen zu dem Zweck, gegebenenfalls zu einer einheitlichen Lösung auf einer spätem Konferenz zu gelangen;
4) Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass die Regierungen, die auf der Konferenz gemachten Vorschläge in Erwägung ziehend, die Frage prüfen mögen, ob eine Vereinbarung über die Einschränkung der Streitkräfte zu Land und zur See, sowie der Militärbudgets möglich sei;
5) Die Konferenz wünscht, dass der Vorschlag, welcher bezweckt, das Privateigentum im Seekriege für unverletzlich zu erklären, einer weitern Konferenz zur Prüfung überwiesen werden möge;
6) Der gleiche Wunsch wie ad 5) wird mit Bezug auf den Vorschlag ausgedrückt, die Frage der Beschiessung von Hafenplätzen, Städten und Dörfern durch feindliche Flotten zu regeln.
Die drei Vereinbarungen sowohl als die drei Erklärungen sollen das Datum der Unterzeichnung des Schlussprotokolles tragen und bis zum 31. Dezember 1899 von den «Plénipotentiaires des Gouvernements représentés à la Conférence internationale de la Paix à La Haye» gesondert unterzeichnet werden.
Hr. Minister Roth bemerkt hiezu, dass unter «Plénipotentiaires» nicht die im Haag anwesenden Bevollmächtigten verstanden seien, sondern überhaupt die von den im Haag vertretenen Regierungen zu ernennenden Bevollmächtigten.
Das politische Departement glaubt nicht, dass es nötig sei, irgendwelche Vorbehalte zu diesem Schlussprotokoll zu machen, welches – wie gesagt – durchaus unverbindlich ist und eine Gutheissung der darin aufgeführten Beschlüsse seitens der Regierungen nicht in sich schliesst. Was Artikel 1 und 2 der Vereinbarung betr. die Kriegsgebräuche betrifft, so ist im Protokoll des zweiten Ausschusses der 2ten Kommission hervorgehoben, dass Hr. Künzli die Annahme derselben von dem Beschlüsse der Konferenz über den Antrag des englischen Delegierten abhängig gemacht hat. Mit Bezug auf die Feststellung der Rechte und Pflichten der Neutralen durch eine weitere Konferenz ist zu bemerken, dass dies sehr wahrscheinlich noch lange ein frommer Wunsch bleiben wird. Jedenfalls ist die Frage für die Schweiz keineswegs präjudiziert, ob eine solche Konferenz von ihr zu beschicken sei oder nicht.
Nach Antrag des Departements wird beschlossen, an die schweizerische Delegation im Haag folgendes Telegramm zu erlassen:
«Conseil fédéral vous autorise signer acte final de la Conférence internationale de la Paix dont texte rectifié était joint à votre rapport du 25 juillet.»5
Nachträglich ist von der schweizerischen Delegation unterm heutigen Tage noch folgendes Telegramm eingelangt:
«Die Sachlage ist nunmehr so, dass wir falls Sie es als opportun erachten, trotz Nichtunterzeichnung der Konvention über Kriegsrecht dennoch nebst der Schlussakte auch die übrigen zwei Konventionen und drei Deklarationen zeichnen könnten. Wir bitten auch hierüber um telegraphische Instruktionen.»
Nach dem Antrag des Herrn Vicepräsidenten Hauser wird beschlossen, es sei folgendes zweite Telegramm an die Delegation zu richten:
«Nach Eingang Ihrer Depesche von heute finden wir uns nicht veranlasst, auf unseren Ihnen bereits telegraphisch mitgeteilten Beschluss zurückzukommen. Also einfache Unterzeichnung des acte final.»
- 2
- Cf. E 2001 (A) 462.↩
- 3
- Cf. DDS vol. 5, chap. VI.↩
- 4
- Concernant la deuxième Conférence de La Haye en 1907, cf. DDS vol. 5, chap. VII. 2.↩
- 5
- Pour un compte rendu des résultats de la Conférence, voir Message du Conseil Fédéral à l’Assemblée fédérale du 22 mai 1900 (FF, 1900, III, pp. 73–102) et arrêté fédéral du 29 juillet 1900 (FF, 1900, III, pp. 103-172). Cf. aussi DDS vol. 5, chap. VIII. 1.↩