Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
17. Japon
17.1. Traité de commerce
Également: Commentaires relatifs au projet japonais de traité de commerce, notamment en ce qui concerne la juridiction consulaire et le droit de procéder à des opérations immobilières. Annexe de 27.4.1896
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 4, doc. 222
volume linkBern 1994
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E13#1000/38#222* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 13(-)1000/38 51 | |
Titolo dossier | Korrespondenz des Handelsdepartements; Anträge der Departemente an den Bundesrat; Notizen; Bundesratsbeschlüsse; Vertrags- und Tarifentwürfe; Gegenvorschläge der Schweiz zur japanischen Erklärung betr. Interpretation verschiedener Vertragsartikel; Akten der Bundesversammlung und Bundesbeschluss (23.12.1896) betr. Genehmigung des Vertrages (1894–1898) |
dodis.ch/42632
Durch Schreiben vom 27. April3 haben Sie uns mit Bezug auf den japanischen Vertrags-Entwurf u. a. die Ansicht ausgesprochen, dass ein besonderer Konsularvertrag nach dem Vorbild des deutsch-japanischen vereinbart werden sollte, weil die Redaktion des Artikels VIII nicht genüge, um unsern Konsuln in Japan alle Befugnisse etc. zuzusichern, die den deutschen Konsularvertretern eingeräumt sind. Das Justizdepartement schloss sich mit Schreiben vom 12. Mai Ihrer Ansicht an und der Bundesrath beschloss sodann auf unsern Antrag, der japanischen Regierung einen besonderen Konsularvertrag vorzuschlagen.
Wir haben seither diese Angelegenheit wiederholt in Erwägung gezogen und fragen uns, ob es nicht doch vorzuziehen wäre, Ihren Bedenken wegen der Fassung des von der japanischen Regierung vorgeschlagenen Artikels durch eine verbesserte Redaktion anstatt durch die Vereinbarung einer so ausserordentlich umständlichen, besonderen Konvention wie die deutsch-japanische ist, gerecht zu werden. Thatsächlich haben sich auch alle anderen Staaten, die bis jetzt mit Japan neue Verträge abgeschlossen haben, mit einem einzigen Konsularartikel ähnlich dem uns vorgeschlagenen, begnügt, so die Vereinigten Staaten, Grossbritannien, Russland, Belgien, Italien, die Niederlande, Schweden und Norwegen (s. die heiligende Zusammenstellung der betreffenden Texte). Selbst Frankreich, das seinen Vertrag nach demjenigen Deutschlands vereinbart hat, fand es nicht für nöthig, zu wiederholen, was der deutsch-japanische über die Konsulate enthält, sondern beschränkte sich auf einen einzigen Meistbegünstigungsartikel. Wir wären also bis jetzt, obschon wir keine Schiffahrtsinteressen haben, ausser Deutschland der einzige Staat, welcher eine vollständige Konsularkonvention für nöthig erachtet hätte.
Auch in unseren Handels- und Niederlassungs-Verträgen mit anderen Ländern, z. B. mit Grossbritannien und den Vereinigten Staaten, wo die Konsularangelegenheiten eine höchst bedeutende Rolle spielen, haben wir nur eine Formel ähnlich derjenigen, die uns Japan vorgeschlagen hat. Mit einigen Worten kann die letztere so vervollkommt werden, dass sie jede wünschenswerthe Garantie für die Gleichbehandlung mit den Konsuln Deutschlands oder irgend einer ändern Nation bietet. Wir haben eine solche Redaktion entworfen (s. Beilage)4 und ersuchen Sie hiemit um Ihre gefällige, möglichst baldige Meinungsäusserung darüber, da nächsten Donnerstag die Unterhandlungen mit dem japanischen Gesandten beginnen.
Wir bemerken noch, dass eine Meistbegünstigungsklausel mit Bezug auf die Konsulate auch dann nicht entbehrlich würde, wenn wir einen ausführlichen Konsularvertrag abschlössen, da sonst die Vortheile des letztem durch weitergehende Konzessionen an andere Staaten überholt werden könnten. Der deutschjapanische Konsularvertrag enthält in der That eine Klausel dieser Art, welche ganz ähnlich lautet wie die uns von der japanischen Regierung vorgeschlagene, nämlich: (Art. 1, Absatz 2)
Die beiderseitigen Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten, ingleichen die Konsulatskanzler, Sekretäre, Bureaubeamten und Attachés sollen in beiden Ländern alle Vorrechte, Immunitäten und Privilegien geniessen, welche den Beamten desselben Ranges der meistbegünstigten Nation bewilligt sind oder in Zukunft bewilligt werden.
Die deutsche Regierung hat also diese Klausel für genügend erachtet um sich gegen jede Bevorzugung anderer Staaten zu schützen.
Mit der von uns vorgeschlagenen Verbesserung der Klausel dürften offenbar auch wir uns in jeder Hinsicht beruhigen.
- 1
- Signé A. Lachenal, remplaçant du Chef du Département.↩
- 2
- Lettre: E 13 (B)/204.↩
- 3
- Reproduit en annexe au présent document.↩
- 4
- Non reproduit.↩
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