Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
2. Allemagne
2.4. Navigation sur le Rhin, canal de Huningue
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 4, doc. 206
volume linkBern 1994
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E55#1000/913#36* | |
Old classification | CH-BAR E 55(-)1000/913 7 | |
Dossier title | Hüninger-Kanal (1895–1914) | |
File reference archive | 1.2.4 |
dodis.ch/42616 Le Président de la Confédération et Chef du Département politique, A. Lachenal, au Chef du Département de l’Intérieur, E. Ruffy1
Nachdem die Verhandlungen zwischen Basel und den Behörden Eisass-Lothringens betreffend die Weiterführung des Hüninger Kanals bis Basel zu einer vorläufigen Vereinbarung vom 18. Februar 18962 geführt haben, wünschen Sie unsere Ansicht über das weitere Vorgehen zu vernehmen und namentlich darüber: ob der Bund es bei der Vereinbarung zwischen Basel und Eisass-Lothringen bewenden lassen könne, oder ob er im Namen Basels mit Eisass-Lothringen einen Vertrag abzuschliessen habe, oder ob dieser Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem deutschen Reiche abzuschliessen sei.
Wir beehren uns, Ihnen kurz mitzuteilen, welches Verfahren wir für das richtigste und der Bundesverfassung entsprechend erachten.
Gemäss Art. 8 der Bundesverfassung steht dem Bunde allein zu, Staatsverträge, namentlich Zoll- und Handelsverträge, mit dem Auslande einzugehen.
Das ist die Regel. Art. 9 bestimmt: «Ausnahmsweise bleibt den Kantonen die Befugnis, Verträge über Gegenstände der Staatswirtschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Auslande abzuschliessen, jedoch dürfen dieselben nichts dem Bunde, oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten.»
Art. 10 bestimmt ferner:
«Der amtliche Verkehr zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen, sowie ihren Stellvertretern findet durch Vermittlung des Bundesrates statt. Über die in Art. 9 bezeichnten Gegenstände können jedoch die Kantone mit den untergeordneten Behörden u. Beamten eines auswärtigen Staates in unmittelbaren Verkehr treten.»
Daraus ergibt sich, dass nur untergeordnete Gegenstände, namentlich polizeilicher Natur, es sind, für welche den Kantonen das Vertragsrecht ausnahmsweise Vorbehalten ist. Immerhin bedürfen die von den Kantonen abgeschlossenen Verträge der Genehmigung des Bundesrates (Art. 102, Ziffer 7 der B. V.), eventuell der Bundesversammlung (Art. 85, Ziffer 5).
Es leuchtet sofort ein, dass ein Vertrag, der zum Zwecke hat, die Ausführung eines Werkes zu ermöglichen, für welches im Hinblick auf dessen grosse kommerzielle Bedeutung nicht für Basel allein, sondern auch für die übrige Schweiz einen Bundesbeitrag von 1 Million verlangt wird, nicht zu denjenigen untergeordneten Gegenständen gehört, worüber einem Kanton das Vertragsrecht zusteht. Die Weiterführung des Hüningerkanals bis Basel, die, wie der Bericht der Basler Regierung an den Grossen Rath hervorhebt, den Anschluss Basels nicht nur an diesen Kanal, sondern durch diesen auch an das grosse und weitverzweigte Netz der Wasserstrassen in Elsass-Lothringen, Preussen, den Niederlanden, Belgien und Nordfrankreich bewirken soll, hat einen wesentlich internationalen Charakter, und nur der Bund im Namen Basels und der deutsche Kaiser im Namen des deutschen Reichs können darüber einen Vertrag eingehen.
Wir kommen daher zu folgenden Schlüssen:
1° Die zwischen den Vertretern des Kantons Baselstadt und von Elsass-Lothringen zustande gekommenen Vereinbarungen haben den Charakter bloss vorläufiger Abmachungen und von völkerrechtlichem Standpunkte aus keine verbindliche Kraft zwischen der Schweiz und Deutschland.
2° In den von den Basler Behörden mit den Vertretern der Regierung von Elsass-Lothringen direkt geführten Verhandlungen erblicken wir einen Verstoss gegen Art. 9 der Bundesverfassung.
3° Das weitere Vorgehen kann nur darin bestehen, dass nach Bewilligung des Bundesbeitrags seitens der Bundesversammlung3 der Bundesrat der deutschen Reichsregierung das Ergebnis der bisherigen Verhandlungen unterbreitet und die Ernennung von Delegierten zum Abschluss eines Vertrages anregt.
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