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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 3, doc. 431
volume linkBern 1986
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E19#1000/43#1507* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 19(-)1000/43 163 | |
Titre du dossier | Verhandlungen mit Österreich und Abschluss eines Staatsvertrages am 30.12.1892 (1876–1890) |
dodis.ch/42410
Die Delegirten des Bundesrathes zu der Berathung und Entwerfung des Staatsvertrages betreffend die Rheinkorrection von Kriessern bis zum Bodensee, die Herren Oberbauinspector von Salis und Landamman Zollikofer haben mit Schreiben vom 13. dieses Monats2 das Protokoll3 über die Verhandlungen der vom 9. und 10. dieses Monats in Feldkirch versammelt gewesenen schweizerisch-österreichischen Delegirten Kommission eingereicht. Aus Schreiben und Protokoll ist ersichtlich, dass eine eingehende Durchberathung des Staatsvertrages stattgefunden und zur Einigung in allen Punkten, mit Ausnahme von einem geführt hat. Dieser Punkt betrifft die gleichzeitige Ausführung und Vollendung beider Durchstiche; die österreichischen Delegirten verlangten die Aufnahme der daherigen Bestimmung, wie sie an der Spitze des Präliminarübereinkommens von 18714 steht, in den Staatsvertrag, während die schweizerischen Delegirten deren Ersetzung durch ein den technischen und finanziellen Anforderungen entsprechendes Bauprogramm verlangten. Die österreichischen Delegirten erklärten als durch ihre Instruction gebunden, an ihrem Begehren festhalten zu müssen, waren aber damit einverstanden, dass die schweizerische Delegation die Begründung ihrer Anschauungsweise zu Protokoll gebe. Diess ist denn auch geschehen, ebenso wurden in diesem die über alle ändern Punkte des Staatsvertrages erzielten Vereinbarungen vorgemerkt. Dagegen musste unter diesen Umständen von der Ausstellung eines Vertragsentwurfes abgesehen werden und die Delegirtenkommission vertagte sich, in der Meinung, dass sie bezüglich eines Wiederzusammentrittes die Verfügungen abzuwarten habe, zu denen die beidseitigen hohen Regierungen auf Grund des vorliegenden Protokolles sich veranlasst finden würden.
Wir bemerken hiezu Folgendes: Die Schweiz. Delegirten haben, indem sie die Einführung des vorerwähnten Gleichzeitigkeitsgrundsatzes in den Staatsvertrag ablehnten, gemäss Art. 4 der vom Bundesrathe ihnen ertheilten Instruction5 gehandelt.
Einen in der Instruction nicht vorgesehenen Punkt bildet die Erklärung der Schweiz. Delegirten, dass sie sich mit der Vornahme von Entwässerungsarbeiten im Gebiete des obern Durchstiches gleichzeitig mit der Ausführung des untern Durchstiches einverstanden erklären. Es handelt sich dabei aber um eine an sich zweckmässige Maassregel, deren Zugestehen zudem ein Verständigungsmotiv bilden kann.
In Art. 7 der Instruction ist sub. a gesagt, es könne die betreffende Bestimmung des Präliminarübereinkommens dahin modifizirt werden, dass auf der Flussstrecke zwischen beiden Durchstichen die Versetzung der bestehenden Wühre auf gemeinsame Kosten vorzunehmen sei. Hievon absehend, will die Delegirtenkommission es dabei belassen, dass diess von jedem Staate auf seiner Seite nach vereinbartem Plane zu geschehen habe, was also der Instruction nicht widerspricht und vom Standpunkte des diesseitigen Interesses vorzuziehen sein dürfte.
Die übrigen Punkte des Protokolles geben keine Veranlassung zu Bemerkungen vom Gesichtspunkte der Instruction. Vielmehr ist noch hervorzuheben, dass der von den diesseitigen Delegirten instructionsgemäss beantragten nochmaligen Revision von Project und Kostenvoranschlag behufs möglichster Reduction des letztem von Seite der österreichischen Delegation gänzlich beigepflichtet worden ist. Das Unterzeichnete Departement findet daher auch, letzteres gebe zu hierseitigen Verfügungen vorläufig keine Veranlassung, diess zudem aus dem Grunde, weil in allen Stadien dieser Angelegenheit die Initiative der österreichischen Regierung überlassen wurde. Dabei möchte allerdings unter Umständen angemessen sein, dass zu angemessener Zeit von der Gesandtschaft in Wien einschlägige Erkundigungen eingezogen würden.
Demnach beantragen wir
Das Protokoll der Delegirtenkommission, Feldkirch, den 9. und 10. Dezember 1889 sei, nach Kenntnissnahme von demselben zu den Akten zu nehmen;
Der Gesandtschaft in Wien sei dieses Protokoll in zwei Exemplaren des Abdruckes mitzutheilen und dieselbe sei zugleich einzuladen, nach Verlauf einiger Zeit, falls bis dahin eine Äusserung über die Angelegenheit von der österr. Regierung nicht erfolgt, darauf Bedacht zu nehmen, an geeigneter Stelle, über deren Verbleiben Erkundigung einzuziehen.6
- 1
- E 20/87.↩
- 2
- Nicht abgedruckt.↩
- 3
- Nicht abgedruckt.↩
- 4
- AS 1869-1872, X, S. 548-554.↩
- 5
- Nicht abgedruckt.↩
- 6
- Der Antrag wurde vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 7.1.1890 unverändert genehmigt. Vgl. das BR-Prot. vom 7.1.1890 (E 1004 1/160, Nr. 47), welches auszugsweise auch im BBl 1890, 1, S. 81 abgedruckt ist.↩