Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 3, doc. 291
volume linkBern 1986
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2#1000/44#550* | |
Old classification | CH-BAR E 2(-)1000/44 100 | |
Dossier title | Weisungen betr. den Verkehr mit den schweizerischen Auslandvertretungen (1885–1893) | |
File reference archive | A.41 |
dodis.ch/42270
Aus den eben herausgekommenen neuesten Blättern der eidgenössischen amtlichen Sammlung (Bd. VIII. Bog. 6) ersehe ich, dass zwischen Ihnen & dem K.& K. Ministerium des Äussern vom 16. Februar & 7. März lf.J. datirende Erklärungen über die Vollziehung der Civilurteile aus dem Canton Waadt in Österreich-Ungarn2
, am 13ten März, also vor circa 272 Monaten, in Bern ausgewechselt worden sind.
Gestützt auf diese Wahrnehmung, erlaube ich mir den schon mehrfach geäusserten Wunsch zu wiederholen, jeweilen über die zwischen Ihnen & der hiesigen Regierung in Bern getroffenen Vereinbarungen durch directe Mitteilung & unter Beischluss einer Abschrift oder eines Abdruckes derselben unterrichtet zu werden. Wenn auch mit Recht erwartet werden darf, dass ein Gesandter von dem Inhalt der successiv herauskommenden Bogen der Gesetzessammlung Kenntniss nehme, so bleibt die directe & sofortige Mitteilung solcher Aktenstücke schon aus dem Grunde wünschbar, weil jene Bogen erst lange nach Inkrafttreten der betreffenden Vereinbarung erscheinen & der Gesandte bis dahin in vollkommener Unwissenheit über dieselben bleibt, was für ihn & andere dabei interessirte Personen, welche in den Fall kommen mögen, darüber bei ihm Auskunft zu verlangen, mit Unannehmlichkeiten & Nachteilen verbunden sein kann. In welcher comprommittirenden Stellung befindet sich übrigens nicht auch der Gesandte, wenn er auf dem Ministerium des Äussern inne werden muss, es sei in Bern eine Übereinkunft abgeschlossen worden, über die er von seiner eigenen Regierung keinerlei Mitteilung erhalten hat. Ich erlaube mir hiebei zu erinnern, dass der hiesigen Gesandtschaft auch erst durch die Blätter der Gesetzessammlung die Übereinkunft vom 31. März 1883, über Verhinderung der Ausbreitung von Viehseuchen3, & vom 8. Februar 1884, über Armenrecht in Civil- & Strafsachen4 welche beide, ohne alle vorherige & nachherige directe Kenntnissgabe an sie, in Bern abgeschlossen wurden, officiell bekannt geworden sind.
Ich weiss, dass sich auch schon andere schweizerische Gesandte über diesen Mangel an Mitteilungen, wenn nicht schriftlich, doch wenigstens in Unterredungen mit einzelnen Mitgliedern Ihrer hohen Behörde beschwert haben, & darf daher um so mehr hoffen, dass dem mit diesen Zeilen geäusserten Wunsch für die Zukunft einige geneigte Beachtung geschenkt werde.5
- 1
- Bericht: E 2/550.↩
- 2
- AS 1884-1885, 8, S. 83f.↩
- 3
- AS 1883-1884, 7, S. 141-156.↩
- 4
- Ibid., S. 490-497.↩
- 5
- Auf Antrag des Vorstehers des Politischen Departements, Schenk, den dieser am Kopf des Schreibens formulierte, beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 29. 5.1885, in Zukunft die Gesandten über den Abschluss von Verträgen mit Staaten, bei welchen sie akkreditiert sind, umgehend zu unterrichten (E 1004 1/141, Nr. 2454).↩