dodis.ch/42266
Antrag des Vorstehers des Justiz- und Polizeidepartements, L. Ruchonnet, an den Bundesrat
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Nach Einsicht der Note der Kais, deutschen Gesandtschaft vom 10. d. Mts.2 betr. die vertrauliche Mittheilung von Materialien zur Benutzung der hierseitigen Untersuchung gegen die Anarchisten, stellen wir den
Antrag: Es sei diese Note wie folgt zu beantworten:
An die Kais, deutsche Gesandtschaft.
Der schweizerische Bundesrath hat von der vertraulichen Note Sr. Excellenz des Herrn von Bülow, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers des deutschen Reiches, datirt 10. d. Mts. Kenntniss erhalten und daraus das freundliche Anerbieten der hohen Kaiserlichen Regierung zur Mittheilung von Thatsachen entnommen, welche für die Förderung des obschwebenden Untersuchungsverfahrens, sowie für die Beurtheilung der anarchistischen Bewegung im Allgemeinen von Werth sein würden.
Der Schweiz. Bundesrath hat auch seinerseits die Thatsache nicht übersehen können, dass die in der Schweiz sich aufhaltenden deutschen Anarchisten fortwährend in regem Verkehr stehen mit ihren Gesinnungsgenossen in ändern Staaten, und ist mit der Kais. Regierung einverstanden, dass die Unterdrückung der aus diesen Kreisen hervorgegangenen Umsturzbewegung im allgemeinen Interesse liegt.
Dieses Bestreben mag in der That durch gegenseitige vertrauliche Mittheilungen über die Resultate der Ermittelungen sehr gefördert werden. Er ist daher gerne bereit, solche vertrauliche Mittheilungen, die den Kais, deutschen Behörden zur Verfügung stehen und die ohne Zweifel für die hierseitige Untersuchung von Werth sein mögen, durch das Organ eines mit dieser Untersuchung vertrauten Beamten entgegenzunehmen und bezeichnet hiefür schon jetzt den eidg. Generalanwalt Herrn Nationalrath Müller in Bern. Herr Müller würde bereit sein, zu der persönlichen Besprechung mit dem noch zu bezeichnenden sach- und personenkundigen deutschen Polizeibeamten an einem Orte sich einzufinden, dessen Bezeichnung den beiden Herren Delegirten überlassen bleiben dürfte.
Indem der Schweiz. Bundesrath einer gefälligen Rückäusserung mit Benennung des deutschen Delegirten entgegensieht, benutzt er etc.3