Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
VI. EISENBAHNEN
2. Der Bau der Simplonbahn
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 3, Dok. 51
volume linkBern 1986
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E53#1000/893#132* | |
Alte Signatur | CH-BAR E 53(-)1000/893 25 | |
Dossiertitel | Forderungen und Rechtsansprüche an die Ligne d'Italie (Walliserbahnen) und Schlussrechnung (1874–1882) |
dodis.ch/42030
Antrag des Vorstehers des Eisenbahn- und Handelsdepartements, J.J. Scherer, an den Bundesrat1
Die vom 2. d.Mts. datirte Note2 der französischen Gesandtschaft, die Ligne d’Italie betreffend, beantragt das Unterzeichnete Departement folgendermassen zu beantworten und der Gesandtschaft in Paris sowohl von der Note der franz. Legation als von deren Beantwortung abschriftlich Kenntniss zu geben:
In Angelegenheiten der Ligne d’Italie hat Herr Laboulaye, Chargé d’affaires ad interim der französischen Republik, Anlass nehmend von der am 1. d.Mts. stattgehabten Besitznahme der genannten Eisenbahn durch den neuen Konzessionär, und anschliessend an die im Januar und Februar v.Js. von Herrn Minister Lanfrey überreichten Noten3, unterm 2. d.Mts. die Vorbehalte erneuert, welche seine Regierung zu Gunsten der französischen Interessen machen zu sollen glaubte. Herr Laboulaye findet, der Verlauf und das Resultat des gegen die Ligne d’Italie gerichteten Verfahrens habe die Hoffnungen nicht erfüllt, welche die von jedem Versuch der Einmischung in die innern Angelegenheiten der Schweiz sich fern haltenden Vergleichsvorschläge der französischen Regierung und die Versicherung des Bundesrathes, dass er keinen Akt zugeben werde, welcher den Charakter einer Beraubung tragen würde, zu erwecken geeignet gewesen seien. Ohne auf andere Punkte, über welche die Diskussion erschöpft zu sein scheine, zurückzukommen, erinnert der Herr Geschäftsträger daran, dass das Gesetz vom 23. December 18724, dessen Strafbestimmungen auf die Gesellschaft der Ligne d’Italie angewendet worden seien, dem mit dieser Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag nachgehe und daher wohl kaum Anwendung finden könne. Namentlich aber wird der Überraschung Ausdruck verliehen, welche der Umstand hervorgerufen habe, dass bloss ein einziger Bewerber zur Steigerung zugelassen, dass die Steigerung unterbrochen und dann nach einigen Tagen ohne weitere Formalität und unter zum voraus festgestellten Bedingungen wieder aufgenommen, und dass eine Eisenbahn von 80 Kilometern, deren erster Ausrufspreis durch Experten auf fast 4 Millionen Franken fixirt wurde, um lO’OOO Franken zugeschlagen worden sei. Auch die Behandlung, welche die Hypothekarforderung des Herrn Baur gefunden hat, fällt Herrn Laboulaye auf; denn entweder – so lautet die Argumentation – war sie gesetzlich begründet, dann war die Garantie des Bundesrathes unnöthig, oder sie war streitig, dann ist diese Begünstigung unbillig, nachdem im Interesse der französischen Titelinhaber nichts geschehen ist.
Nach den Aufschlüssen, welche der Bundesrath durch die Noten vom 24. Januar5 und 14. März6 v.J. Herrn Minister Lanfrey zu geben die Ehre hatte und welche in eingehender Weise die Schweiz. Gesandtschaft in Paris am 6. Februar gl. J. Seiner Excellenz dem Herrn Grafen de Rémusat, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, zu ertheilen sich beeilte7, hielt sich der Bundesrath zu der Hoffnung für berechtigt, die Regierung von Frankreich überzeugt zu haben, nicht nur, dass es sich um eine innere Angelegenheit handle, über welche er einzig der gesetzgebenden Behörde der Schweiz. Eidgenossenschaft Rechenschaft schulde, sondern auch, dass er sich in dieser Angelegenheit allezeit streng auf dem Boden der Gesetzlichkeit bewegt habe. Wenn nun trotzdem die frühem Vorbehalte wiederholt werden, so muss auch der Bundesrath vor allem seinen schon früher eingenommenen Standpunkt neuerdings nachdrucksam machen: dass, nachdem gegen eine unter schweizerischen Behörden stehende Eisenbahngesellschaft gemäss schweizerischem Recht und Gesetz verfahren worden ist, seines Erachtens ein Grund zu diplomatischer Intervention nicht vorliegt.
Getreu dem versöhnlichen Geiste, welcher den bisherigen Meinungsaustausch zwischen den beiden Regierungen beherrscht hat und von welchem, wie wir mit Befriedigung konstatiren, auch die neueste Note des Herrn Geschäftsträgers durchdrungen ist, steht der Bundesrath jedoch – nach Wahrung seines Standpunktes – nicht an, betreffend die oben kurz skizzirten Ausstellungen aktengemässen Aufschluss zu ertheilen.
I. Der Bundesrath ist sich nicht bewusst, bei dem gegen die Ligne d’Italie durchgeführten Verfahren materielle Strafbestimmungen zur Anwendung gebracht zu haben, mit welchen die Gesellschaft nicht schon durch die Konzession vom 6./18. Februar 1866 (Art. 7)7 bedroht gewesen wäre. Dass zwischen der Zurückziehung der Bundesgenehmigung und dem wirklichen Verkaufe das neue Eisenbahngesetz in Kraft trat, hatte im vorliegenden Falle nur die rein formelle Folge, dass die Versteigerung durch die Eidgenossenschaft und nicht mehr durch den Kanton Wallis durchgeführt wurde. Das Recht und die Pflicht der Execution gegen eine ihrer Konzession verlustige Gesellschaft gehört aber gewiss unbestreitbar zu den Hoheitsrechten, welche gemäss Art. 6 des Eisenbahngesetzes von den Kantonen auf den Bund übergegangen sind.
II. Wie bei der ersten, 1866 und 1867 in Folge Falliments vollzogenen Steigerung über die Ligne d’Italie der Staatsrath von Wallis sich Vorbehalten hatte, über die Zulassung der sich präsentirenden Bewerber zu entscheiden, so hat auch für die in Rede stehende Steigerung (sowohl für die auf den 26. November 1873 als für die auf den 4. März 1874 angesetzte) der Bundesrath eine entsprechende Bestimmung in die Gantbedingungen aufgenommen. Die Termine der zwei Steigerungen wurden gehörig publizirt, in einer Mehrzahl französischer, englischer, italienischer und schweizerischer Blätter, und die Gantbedingungen Jedermann zugänglich zur Verfügung gestellt.
Während für die erste Steigerung sich 4 Bewerber meldeten, drei davon jedoch ihre Gesuche wieder zurückzogen, kamen um Zulassung zur zweiten Steigerung rechtzeitig (d. h. vor dem 19. Februar) nur die Regierung des Kantons Wallis, das Comité Suisse et International du Simplon in Lausanne und die Vereinigung der Société financière vaudoise und der Compagnie des chemins de fer de la Suisse Occidentale ein. Der erste Bewerber war jedoch nicht im Falle, die von ihm wie bei der ersten Gant geforderte Ermächtigung des Grossen Rathes beizubringen, und der zweite zog seine Anmeldung wieder zurück. Zwei Anmeldungen, der Herren Watel et Ferry in Paris (Telegramm vom 25. Februar9)
und des Herrn A. Lion in Paris (Telegramm vom 26. Februar10)
konnten wegen Verspätung nicht berücksichtigt werden. So blieb nur ein einziger Steigerer übrig, ein Umstand, der allerdings zu bedauern war, der jedoch wie bei jeder Steigerung von vornherein in der Möglichkeit lag. Wenn der Preis, um welchen die der Eisenbahnunternehmung dienenden Immobilien und Mobilien der Ligne d’Italie losgeschlagen wurden, zu den darauf everwendeten Kapitalien in grellem Missverhältniss steht, so wird eine vorurteillose Erwägung nicht verkennen, erstens, dass solche Eventualitäten bei jedem Zwangsverkaufe unvermeidlich sind, und zweitens, dass auf den ersteigerten Aktiven Pflichten von grosser finanzieller Tragweite lasten, Pflichten, denen die alte Gesellschaft nicht gewachsen war, wegen deren Nichterfüllung sie den gebauten Theil der Linie einbüsste. Gegenüber der ersten Gesellschaft, welche die Walliser-Bahnen baute und betrieb, war übrigens ein Missverhältniss schon vorhanden, als die neue, die internationale Gesellschaft der Ligne d’Italie am
15. Juli 1867 die Eisenbahn- und die Dampfschiffunternehmung für 2,525,000
Franken erstand.
III. Die Steigerung vom 4. März wurde lediglich wegen Meinungsverschiedenheiten abgebrochen, welche zwischen dem Bundesrathe und der Vereinigung der
Société financière vaudoise und der Suisse Occidentale über die Auslegung einer
Klausel der Gantbedingungen und einer diesfalls abgegebenen Erklärung des
Bundesrathes zu Tage traten. Mit Eingabe vom 16. Februar11 hatte nämlich die genannte, als Steigerer anerkannte Vereinigung die Frage aufgeworfen, ob nicht die von der Regierung des Kantons Wallis angemeldete Pfandrechtsansprache im
Betrage von circa 400,000 Franken ungültig sei und ob der Ersteigerer eine in den
Hypothekenbüchern enthaltene Forderung des Herrn J. C. Baur, im Betrage von circa 184,000 Franken, zu übernehmen habe. Gemäss Beschluss vom
26. Februar12 antwortete der Bundesrath: er halte die Pfandrechtsansprache der
Regierung von Wallis auch für ungültig, und erachte ebenfalls, dass durch den
Verkauf der Erlös an die Stelle des Pfandobjektes trete und gegen Bezahlung des
Kaufpreises das Gantobjekt in das unbeschwerte Eigenthum des Ersteigerers
übergehe. Immerhin müsse der Bundesrath jede Verantwortlichkeit bezüglich der Erledigung dieser Fragen ablehnen.
Dem entsprechend wurden die Gantbedigungen durch folgende Bestimmung ergänzt:
«Die auf öffentliche Steigerung gebrachte Eisenbahn ist nach den Pfandbüchern der Bezirke Sitten und Leuk, laut den diesem Protokoll beigefügten Auszügen, d.d. 1. und 2. Juni 1873, mit 52 inscriptions hypothécaires zu Gunsten des
Unternehmers J. C. Baur für die Gesammtsumme von 1,560,643 Fr.40 Rp. belastet welche Summe jedoch nach der in Abschrift beiliegenden Schlussrechnung des Herrn Baur nur noch 184,884 Fr. 15 Rp., Kapitalwerth 1. Januar. 1873,
betragen soll.
Überdies hat der Stand Wallis seit der über die Ligne d’Italie unterm
26. November v. J. abgehaltenen ersten Steigerung ein Pfandrecht für eine angebliche Forderung von approximativ 400,000 Franken eintragen lassen. Der Bundesrath hat letztere Ansprache, soweit an ihm, nicht anerkannt, muss indessen dem Gantkäufer überlassen, ins Recht zu antworten, wenn die Pfandforderung gegen ihn geltend gemacht werden sollte; ebenso muss dem Ersteigerer die Verteidigung gegen Pfandforderungen überlassen werden, durch welche er allfällig
für einen den Gantpreis übersteigenden Betrag in Anspruch genommen werden wollte; der Bund übernimmt bezüglich der auf dem Gantobjekte haftenden
Lasten keine Garantie.»
Durch vom 3. März datirte, am 4. eingegangene Zuschrift13 erklärte die mehrerwähnte Vereinigung u.a.:
«Nous constant-ons... avec plaisir:---------------------------------------------------------
1. que vous considérez l’inscription hypothécaire de l’Etat du Valais comme illégale et de nul effet à tous égards; qu’en outre vous admettez que, par suite de la vente, le produit des enchères est substitué à l’objet de l’hypothèque et que, moyennant paiement du prix d’adjudication, l’objet mis aux enchères doit passer franc de toute charge en mains de l’adjudicataire;
2...les décisions de votre part nous suffisent et, sans nous arrêter aux réserves dont vous avez cru devoir les accompagner, c’est sous l’empire et sur la foi de cette double assurance que nous nous rendrons aux enchères de la Ligne d’Italie.»
Der in dieser Zuschrift liegende Versuch, dem Bundesrath, entgegen seinen Intentionen und Erklärungen, eine Garantie zu überbinden, bestimmte ihn, die Steigerung abzubrechen.
Nachdem dann aber der Ersteigerer vermöge eigenen Impulses die durch ihn provozirten Zweifel gehoben, nämlich erklärt hatte, er übernehme im Falle des Zuschlags die grundversicherte Forderung des Herrn Baur und er anerkenne, dass hinsichtlich der Absprache des Kantons Wallis der Bund jede Garantie von sich ablehne, war das Hinderniss beseitigt, welches sich der Durchführung der Steigerung entgegengestellt hatte, und wurde daher derselben der Fortgang gelassen. Eine neue Steigerung war das nicht, wie der Bundesrath sofort nach dem diesfälligen Beschluss vom 11. März14 nach verschiedenen Seiten hin zu erklären veranlasst war, sondern lediglich die Fortsetzung und Beendigung der durch den dargestellten Zwischenfall unterbrochenen zweiten und letzten Steigerung. Ob der Unterbruch 12 Tage oder 12 Minuten dauerte, bleibt sich vollständig gleich. Eine neue Ausschreibung und neue Bedingungen waren daher ausgeschlossen. Irgend welche berechtigte Interessen und erworbene Rechte wurden durch den Unterbruch nicht verletzt.
IV. Nicht ob die von Herrn Baur geltend gemachte Forderung zu Recht bestehe oder nicht, war fraglich oder streitig, sondern ob sie wegen des zu ihrer Sicherheit bestellten dinglichen Rechtes (Pfandrechtes) in der Weise auf die Käufer übergehe, dass diese sie zu übernehmen haben, auch wenn der Kaufpreis jenen Betrag nicht erreichte, oder aber ob das Pfandrecht an den Immobilien durch den Zwangsverkauf untergehe und lediglich den Erlös ergreife. Der Bundesrath sprach sich, immerhin nicht rechtsverbindlich, für die letztere Ansicht aus. Wenn diese richtig war und wenn für die Bahn nicht mindestens 184,884 Franken erlöst wurden, so blieb dem Herrn Baur eine Currentforderung gegen die Gesellschaft der Ligne d’Italie. Indem der Ersteigerer die in Rede stehende Forderung ohne Abrechnung an der Kaufsumme zu bezahlen übernahm, so kann das unter allen Umständen für die Gesellschaft der Ligne d’Italie nur vortheilhaft sein; denn wenn der Käufer es nicht gethan hätte, so wäre Angesichts der Möglichkeit, dass er doch zur Bezahlung der Forderung verurtheilt würde und Angesichts der von Seite des Kantons Wallis drohenden Pfandforderung wohl kein höheres Angebot gemacht worden.
Am Schlüsse seiner Darstellung über einige Thatsachen aus dem letzten Akte des gegen die Ligne d’Italie gerichteten Verfahrens angelangt, glaubt der Bundesrath darauf hinweisen zu dürfen, dass die schweizerischen Behörden in der Beur theilung der Verwaltung der Ligne d’Italie und in dem Vorgehen gegen eine durch
Vernachlässigung konzessionsmässiger Pflichten die allgemeinen Interessen schädigenden Gesellschaft nicht allein stehen. Eine unbefangene Prüfung der
Verhältnisse und Vorgänge wird, hofft er zuversichtlich, leicht die Quelle finden,
aus welcher die bedauerlichen Verluste französischer Angehöriger abzuleiten sind, und erkennen, dass sie nicht zu suchen sei bei Behörden, welche in die unangenehme Nothwendigkeit versetzt wurden, von so strengen Rechten Gebrauch zu machen.15
- 1
- E53/45.↩
- 2
- BBl 1874, 2. S. 461-463.↩
- 4
- AS 1872-1874, XI, S. 1-18.↩
- 5
- E 1001 (E) q 1/98, Nr. 370a.↩
- 6
- E 1001 (E) q 1/98, Nr. 1245 a↩
- 7
- E 53/43.↩
- 8
- Eisenbahnaktensammlung 6, S. 11–25.↩
- 9
- E 53/44, Bd. 2.↩
- 10
- Ibid.↩
- 11
- E 53/44, Bd. 2.↩
- 12
- E 1004 1/96, Nr. 1146.↩
- 13
- E 53/44, Bd. 2.↩
- 14
- E 1004 1/96, Nr. 1409.↩
- 15
- Der Antrag wurde vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 13. 6.1874 angenommen (E 1004 1/97, Nr. 3435). Die Antwortnote des Bundesrates ist Z/nBBl 1874, 2, S. 463–469 abgedruckt.↩
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Eisenbahn Simplonbahn (1873–1913)