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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 3, doc. 48
volume linkBern 1986
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
Cote d'archives | CH-BAR#E1007#1995/533#103* | |
Titre du dossier | April - Juni 1874 (Nr. 1822-3827) (1874–1874) | |
Référence archives | 7.1.1 |
dodis.ch/42027
Mit Ihrem Schreiben vom 9. vor. Mts.2 haben Sie in Abschrift zwei Noten3 des k.u.k. Ministeriums des Auswärtigen vom 4. und 8. vor. Mts. betreffend die Rheindurchstich-Angelegenheit eingesandt.
Erstere bildet die Beantwortung der Note vom 14. Januar d.J.4 zu welcher Sie sich durch Äusserungen im Vorarlberger Landtage veranlasst fanden und in welcher Sie bemerkten, dass hierseits die gleichzeitige Ausführung der beiden Durchstiche gemäss Präliminar-Übereinkommen5 nicht beanstandet werde, dass man aber mit Rüksicht auf die zu befürchtenden verderblichen Folgen sich gegen die gleichzeitige Eröffnung derselben verwahren müsse.
Das k.k. Ministerium des Auswärtigen, auf Antrag des k.k. Ministeriums des Innern, erblikte hierin eine wesentliche Differenz, deren Beseitigung im Voraus erfolgen müsse, wenn man in dieser Angelegenheit ins Klare zu kommen, allen weiteren diessfälligen Zweifeln und Vorbehalten für die Zukunft vorzubeugen und ein wünschenswerthes beidseitiges Übereinkommen in dieser Hinsicht herbeizuführen gewillt sei.
Demgemäss werden Sie auch von dem k.u.k. Ministerium des Auswärtigen darum angegangen, von der schweizerischen Regierung eine endgiltige, rükhaltlose Zustimmung zur gleichzeitigen Eröffnung beider Durchstiche einzuholen und demselben bekannt zu geben.
Es wird beigefügt, dass nach Ansicht des k.k. Ministeriums des Innern allein auf Grund dieser Zusicherung weitere Verhandlungen über die Rheinkorrektion geführt werden könnten.
Wie Ihnen erinnerlich sein wird, haben wir Sie schon bei einem frühem Anlasse mittels Schreiben vom 15. November 18726 in den Fall gesezt, eine gleichbedeutende Erklärung, wie die dermalen von uns verlangte, an das k.u.k. Ministerium des Auswärtigen zu richten. Wir brauchen Ihnen kaum zu sagen, dass es nicht in unserer Absicht liegt, die damals unbedingt anerkannte Giltigkeit des Präliminarübereinkommens von 1871 jezt in Frage zu stellen, oder es im Speziellen zu beanstanden, dass nicht nur die gleichzeitige Vollendung der Arbeiten, sondern auch die gleichzeitige Eröffnung als Voraussezung für die weitern Verhandlungen, und namentlich für die technischen Vorarbeiten, festgehalten werde.
Es ist selbstverständlich, dass die k.u.k. Regierung keine formelle Verpflichtung zu Führung von Verhandlungen über diesen Gegenstand hat, als insofern sie auf besagtem Präliminar-Übereinkommen beruht und dass keine Ergebnisse dieser Verhandlungen irgend welche Verbindlichkeit für genannte Regierung haben können, die nicht den Voraussezungen dieses Übereinkommens entsprechen.
Zudem hat die k.u.k. Regierung schon in einer Note vom 4. April 18737 und neuerdings in der vorliegenden Note vom 4. März abhin, zwar entgegen unserer in vorgenanntem Schreiben vom 15. November 1872 ausgesprochene Auffassung der betreffenden Bestimmungen des Präliminar-Übereinkommens, sich den schliesslichen Entscheid über die der Expertenkommission zur Austragung zugewiesenen Fragen Vorbehalten. Es kann sonach namentlich von dieser Seite Österreich ein Präjudiz in keinem Falle erwachsen, nachdem wir auch diesen Anspruch des k.u.k. Ministeriums nicht beanstanden, sondern bloss das gleiche Recht auch der Schweiz Vorbehalten.
Denn hienach liegt die Sache einfach so, dass nach Anfertigung der beidseitigen Projekte und Kostenvoranschläge und nach Begutachtung derselben durch die internationale Expertenkommission, in Gemässheit des vereinbarten erweiterten Mandates, beide Regierungen sich in vollster Freiheit befinden diese Projekte und Kostenvoranschläge gut zu heissen und gestüzt auf dieselben nach Massgabe des Präliminar-Übereinkommens in der Sache weiter vorzugehen, oder aber nicht.
Seitens der Schweiz will also, wie schon gesagt, vom Standpunkte der aus dem Präliminar-Übereinkommen sich ergebenden formellen Berechtigung es nicht beanstandet werden, wenn Österreich die ganze Unternehmung von der Bedingung der gleichzeitigen Eröffnung der Durchstiche abhängig macht.
Andererseits aber muss die Schweiz sich vor der Durchführung dieses Grundsazes in einer Weise, welche das Misslingen der Unternehmung und die schwere Schädigung des betreffenden Landestheiles nach den vorliegenden technischen Urtheilen dringend befürchten Hesse, verwahren und daher ihre schliessliche Zustimmung zu derselben von der Aufstellung eines Projektes abhängig machen, durch welches solche Befürchtungen beseitigt erscheinen.
Wie diese technische Aufgabe zu lösen sei, wird die internationale Expertenkommission zu beantworten haben, wenn ihr nach Antrag in unserm mehrerwähnten Schreiben vom 15. November 1872 aufgegeben wird, bei Erledigung ihres erweiterten Mandates von der Voraussezung der gleichzeitigen Eröffnung beider Durchstiche auszugehen.
Das k.u.k. Ministerium des Auswärtigen hat mittels Note vom 4. April 1873 unsern damaligen Anträgen, ausgenommen die Endgiltigkeit der Kommissionsbeschlüsse, seine Zustimmung ertheilt.
Wir dürfen daher, indem wir der Ihnen vom k.u.k. Ministerium des Auswärtigen mit Note vom 8. vor. Mts. gemachten Mittheilungen mit Vergnügen entnommen haben, dass die Einberufung der Kommission schon für den nächsten Monat Mai eingeleitet sei, voraussezen, dass derselben dabei ihre Instruktion in Gemässheit des einverstandenen erweiterten Mandates ertheilt werde und es erübrigt uns bloss, in dieser Voraussezung unser volles Einverständniss mit dieser baldigen Einberufung der Kommission auszusprechen.
Wir hoffen die Erläuterungen, welche Sie durch Vorstehendes in den Fall gesezt sind, der k.u.k. Regierung zu ertheilen, seien geeignet, die Voraussezung einer bestehenden Differenz zu heben, indem sie beweisen, wie auch der Bundesrath nur wünscht ins Klare zu kommen über die technischen und finanziellen Konsequenzen der Bestimmungen des Präliminar-Übereinkommens und er dabei keinen ändern Vorbehalt macht, als den von der k.u.k. Regierung auch für sich in Anspruch genommenen des Entscheides über die Anträge der Expertenkommission.
- 1
- Schreiben (Kopie): E 1001 (E) q 1/103.↩
- 2
- Nr. 43.↩
- 3
- E 20/111.↩
- 4
- Vgl. das BR-Prot. vom 7.1.1874 (E 1004 1/96, Nr. 87).↩
- 5
- Präliminar-Übereinkommen zwischen der Schweiz und Österreich betreffend die Rheinkorrektion von Kriessern bis zum Bodensee vom 19. September 1871 (AS 1869–1872, X, S. 548– 554).↩
- 6
- Nicht ermittelt. Vgl. auch das Schreiben vom25. 11. 1872 (E 2200 Wien 1/53).↩
- 7
- E 20/111.↩