Classement thématique série 1848–1945:
V. CHEMIN DE FER DU GOTHARD
Également: Extrait du premier Rapport sur l'état des travaux engagés au Gothard Annexe de 1872 (CH-BAR#E53#1000/893#412*).
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 2, Dok. 440
volume linkBern 1985
Mehr… |▼▶Aufbewahrungsort
Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
Signatur | CH-BAR#E1007#1995/533#97* | |
Dossiertitel | Oktober - Dezember 1972 (Nr. 4562-6134) (1872–1872) | |
Aktenzeichen Archiv | 7.1.1 |
dodis.ch/41973
Le Conseil fédéral à la Chancellerie de l’Empireallemand et au Gouvernement italien1
Nach Inhalt des Art. 11, leztes Lemma des internationalen Vertrages, betreffend den Bau und Betrieb der Gotthard-Eisenbahn, vom 15. Oktober 18692, hat sich der schweizerische Bundesrath verpflichtet, den hohen Subventionsstaaten periodische Berichte über den Gang und den Stand der Arbeiten, sowie später über die Betriebsergebnisse vorzulegen. Ferner hat er Hochdenselben nach Art. 17 des gleichen Vertrages für jedes Baujahr zu geeigneter Zeit ein Programm und einen Voranschlag der in dem grossen Gotthardtunnel auszuführenden Arbeiten zu überreichen und den Zeitpunkt des Beginnes des ersten Baujahres festzusezen.
Nachdem die definitive Bestimmung der Tunnelaxe stattgefunden hat, die Aushebung der Voreinschnitte stark vorgerükt und der eigentliche Tunnelbetrieb bereits in Gang gesezt ist, sezt der Bundesrath hierauf gestüzt den Beginn des ersten Tunnelbaujahres auf den 1. Oktober 1872 fest und erachtet diesen Zeitpunkt für angemessen, auch den weitern, von ihm übernommenen oben erwähnten Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Ende beehrt sich der schweizerische Bundesrath, Ew. Durchlaucht anliegend
1. einen kurzen Bericht3 über die Konstituirung der Gotthardbahngesellschaft, die Verrichtungen der Direktion und den Stand der Arbeiten mit bezüglichen Zeichnungen,
2. das Programm und den Voranschlag für das erste Tunnelbaujahr, endlich
3. eine Sammlung aller wichtigem, das Unternehmen betreffenden Aktenstüke zu übermitteln.
Indem der schweizerische Bundesrath damit das ergebene Ansuchen verbindet, es wolle Ew. Durchlaucht von dem Beginne des ersten Baujahres und dem Voranschlage Vormerkung nehmen, wird er nicht ermangeln, nach Mitgabe des Art. 17 am Schlüsse desselben von derjenigen Summe Kenntnis zu geben, welche in diesem ersten Baujahre wirklich wird verausgabt worden sein.
Der Verpflichtung zu periodischer Berichterstattung über den Gang und Stand der Arbeiten gedenkt er inzwischen in der Weise gerecht zu werden, dass er monatlich einen kurzen Nachweis über das Fortschreiten der Arbeiten und von 3 zu 3 Monaten eine einlässlichere Berichterstattung über den Gang des Unternehmens folgen lässt.
Der schweizerische Bundesrath gibt sich der angenehmen Erwartung hin, es werde dieses Verfahren den Wünschen der hohen Vertragsschliessenden Regierungen entsprechen.
Tags
Eisenbahn Alpentunnel Gotthardbahn, Bau (1871–1886)