Classement thématique série 1848–1945:
V. CHEMIN DE FER DU GOTHARD
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 2, doc. 239
volume linkBern 1985
Plus… |▼▶Emplacement
Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
Cote d'archives | CH-BAR#E1007#1995/533#87* | |
Titre du dossier | April - Juni 1870 (Nr. 1263a-2637) (1870–1870) | |
Référence archives | 7.1.1 |
dodis.ch/41772 Le Conseil fédéral au Ministre de Suisse à Berlin, B. Hammer1
Ihren Depeschen vom 1. u. 4. lauf. Mts.2 haben wir entnommen, einerseits dass der dortige italienische Gesandte, Graf Launay, dem Grafen Bismarck vorgeschlagen hat, den Beitritt Norddeutschlands zum schweizerisch-italienischen Vertrag vom 15. Oktober 18693 durch eine in Berlin abzuschliessende Übereinkunft zwischen dem Bundeskanzler und den Vertretern der Schweiz und Italiens zu vollziehen, – und andererseits, dass Graf Bismarck, beziehungsweise der Hr. Staatsminister Delbrück, diesen Vorschlag günstig aufgenommen habe.
Eine ähnliche Mittheilung ist uns seither auch von der Gesandtschaft des norddeutschen Bundes unterm 3. laufenden Monats4 zugegangen.
Wir haben die Ehre, Ihnen nun zu eröffnen, dass wir unter Voraussezung des Einverständnisses von Seite Italiens [mit dem Antrage des Grafen Bismarck, die fragliche Übereinkunft in Berlin abzuschliessen, vollkommen einverstanden sind, und dass wir in Folge dessen Sie bevollmächtigen, Namens der Schweiz mit dem Bundeskanzler des Norddeutschen Bundes und den Vertretern desselben in Berlin eine Übereinkunft wegen des Beitrittes des Norddeutschen Bundes zum schweizerisch-italienischen Vertrage vom 15. Oktober 1869 zu unterhandeln und zu unterzeichnen.
In dieser Absicht ertheilen wir Ihnen nachstehende Instruktion:
1. Für Kompletirung der deutschen Subvention wäre eine Fristverlängerung in den Vertrag selbst aufzunehmen u. Sie hätten sich bei der nähern Bestimmung derselben dem vom Vertreter Norddeutschlands zu gewärtigenden Antrage anzuschliessen.
2. Ist dahin zu wirken, dass der Norddeutsche Bund womöglich im Vertrage selbst oder in einem besondern Protokolle die Zusage gebe, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um bis zum Schlüsse des nun festzusezenden Termins die Kompletirung der deutschen Subvention sicher zu stellen.
3. Ist dahin zu wirken, dass in dieser oder jener Weise folgender Vorbehalt gemacht werde:
«que ladite convention ne deviendra obligatoire que lorsque les 20 millions qui dans la conférence internationale de Berne ont été assignés aux Etats allemands, signataires du protocole final, seront assurés à l’entreprise du St. Gotthard.»
4. Vor der Unterzeichnung der Übereinkunft ist uns vom Ergebniss der Unterhandlung auf telegraphischem Wege Kenntniss zu geben.
Tags
Chemin de fer Ligne du Gothard, planification (1851–1871)